Leitfaden · Frankreich

Erklärung zur Barrierefreiheit: was sie ungültig macht, mit kommentiertem Muster

Veröffentlicht am 27. Oktober 2026Lesezeit: 38 MinutenVom Team des Beratungsunternehmens

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist das Dokument, mit dem eine öffentliche Stelle oder ein großes Unternehmen den tatsächlichen Stand der Barrierefreiheit jeder Website, jeder App und jedes Softwarepakets bescheinigt, und zwar auf der Grundlage eines echten Audits. Viele Erklärungen werden veröffentlicht, wenige halten einer Prüfung stand: überhöhte Quote, kein Audit, umbenannte Rubriken, abgelaufenes Datum. Dieser Leitfaden geht jede Anforderung des französischen RGAA 4.1.2 an der Quelle durch, erklärt die Berechnung der Konformitätsquote, listet die von der Arcom gerügten Fehler auf und liefert ein kommentiertes Muster. Ein eigener Abschnitt zeigt, was in Luxemburg, in Belgien einschließlich der Deutschsprachigen Gemeinschaft und in der Schweiz gilt.

Warum so viele Erklärungen zur Barrierefreiheit die Pflicht nicht erfüllen

Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ist keine Absichtserklärung. Sie ist ein normiertes Dokument, dessen Format der Referenzrahmen vorgibt, das über eine tatsächliche Bewertung der Konformität eines Dienstes mit dem RGAA berichtet und die veröffentlichende Stelle bindet. Eine Seite „Barrierefreiheit“, die ein allgemeines Engagement bekundet, aber weder eine Quote noch ein Auditdatum noch eine Liste der nicht barrierefreien Inhalte enthält, erfüllt die Pflicht nicht, so sorgfältig sie auch gestaltet sein mag.

Am 24. Juni 2026 hat die Arcom, die französische Regulierungsbehörde für audiovisuelle und digitale Kommunikation, das Ministerium für öffentliches Handeln und öffentliche Finanzen (ministère de l'Action et des Comptes publics) wegen mehrerer Dienste der Website impots.gouv.fr in Verzug gesetzt (Entscheidung der Arcom vom 24. Juni 2026, veröffentlicht am 6. Juli 2026, auf Französisch). Die beanstandeten Mängel der Erklärungen sind typisch. Eine Erklärung, erstellt am 16. Januar 2023, war innerhalb von drei Jahren nicht aktualisiert worden und gab vollständige Konformität an, obwohl sie selbst eine Quote von 42,11 % nannte. Eine andere beruhte auf gar keinem Audit. Zwei hielten das vorgeschriebene Format nicht ein, weil Rubriken verschoben oder umbenannt worden waren. Der veröffentlichte Maßnahmenplan schließlich betraf das Jahr 2024 und nicht das laufende Jahr.

Diese Fehler sind nicht außergewöhnlich. Man findet sie auf Websites von Gebietskörperschaften, öffentlichen Einrichtungen und großen Unternehmen, meist weil die Erklärung einmal nach einem im Internet gefundenen Beispiel geschrieben und dann vergessen wurde, während sich die Website weiterentwickelte. Die folgenden Abschnitte gehen jede Anforderung anhand der offiziellen Dokumentation der interministeriellen Digitaldirektion Frankreichs (Direction interministérielle du numérique, DINUM) durch und schlagen ein kommentiertes Muster sowie eine Liste der Fallstricke vor.

Für Organisationen in Luxemburg, in der Schweiz und in Ostbelgien ist der französische Fall aus zwei Gründen von Bedeutung. Viele von ihnen betreiben Dienste, die in Frankreich unter das Gesetz fallen, etwa über eine französische Tochtergesellschaft oder eine öffentliche Partnerschaft. Und die Logik der Erklärung ist in Luxemburg und Belgien im Kern dieselbe, weil alle drei Länder auf ein gemeinsames europäisches Muster zurückgehen. Wer die französische Erklärung beherrscht, versteht auch die luxemburgische und die belgische; die Unterschiede beschreibt der vorletzte Abschnitt im Detail.

Erklärung zur Barrierefreiheit nach RGAA: Rechtsgrundlage und maßgebliche Texte

Artikel 47 des Gesetzes vom 11. Februar 2005

Die Pflicht hat ihre Grundlage in Artikel 47 des Gesetzes Nr. 2005-102 vom 11. Februar 2005 über die Gleichberechtigung, die Chancengleichheit, die Teilhabe und die Bürgerrechte von Menschen mit Behinderungen (loi pour l'égalité des droits et des chances, la participation et la citoyenneté des personnes handicapées). Dieser Artikel schreibt die Barrierefreiheit der öffentlichen Online-Kommunikationsdienste vor, also von Websites, Intranets, Extranets, mobilen Apps, Softwarepaketen und digitalem Stadtmobiliar. Hinzu kommen die begleitenden Transparenzpflichten: die Erklärung zur Barrierefreiheit, der Konformitätshinweis auf der Startseite, der Mehrjahresplan und die jährlichen Maßnahmenpläne sowie ein Mechanismus, über den Nutzerinnen und Nutzer einen Mangel melden können.

Die betroffenen Organisationen

Die DINUM unterscheidet in ihrer Darstellung des Anwendungsbereichs vier Kategorien von Organisationen:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts: Staat, Gebietskörperschaften, öffentliche Einrichtungen;
  • juristische Personen des Privatrechts, die mit einer Aufgabe des öffentlichen Dienstes betraut oder zur Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art gegründet wurden, sofern sie Bedingungen der öffentlichen Finanzierung oder Kontrolle erfüllen;
  • privatrechtliche Einrichtungen, die von den vorgenannten Stellen zu denselben Zwecken gegründet wurden;
  • Unternehmen mit einem Umsatz von 250 Millionen Euro, wobei die Schwelle für jede juristische Person einzeln anhand des durchschnittlichen, in Frankreich erzielten Jahresumsatzes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre berechnet wird.

Ein Unternehmen unterhalb dieser Schwelle muss keine Erklärung im Sinne von Artikel 47 veröffentlichen. Es kann aber unter den European Accessibility Act fallen, der in Frankreich im Verbraucherschutzgesetzbuch (code de la consommation) umgesetzt ist, andere Informationspflichten vorsieht und von einer anderen Behörde, der Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde DGCCRF, kontrolliert wird. Diesen Teil behandeln wir in unserem Artikel zum European Accessibility Act und auf der Seite Digitale Barrierefreiheit in Frankreich. Für einen luxemburgischen oder schweizerischen Konzern gilt: Gezählt wird der in Frankreich erzielte Umsatz jeder einzelnen Gesellschaft, nicht der Konzernumsatz.

Das Dekret vom 24. Juli 2019 und der RGAA

Das Dekret Nr. 2019-768 vom 24. Juli 2019 legt in seinem Artikel 6 den Mindestinhalt der Erklärung fest: die Angabe der verantwortlichen Stelle und des Dienstes mit einem Link zum Mehrjahresplan; den Stand des Dienstes im Hinblick auf die Barrierefreiheitspflicht, die Ergebnisse der Bewertung und die Liste der nicht barrierefreien Inhalte mit ihren Gründen und den angebotenen Alternativen; die Mittel, mit denen Nutzer einen Mangel melden können, sowie die Rechtsbehelfe. Derselbe Artikel sieht die Anzeige des Konformitätshinweises auf der Startseite vor.

Das genaue Format ergibt sich aus dem RGAA (référentiel général d'amélioration de l'accessibilité), der durch Erlass vom 20. September 2019 genehmigt wurde und heute in der Version 4.1.2 mit 106 Kriterien vorliegt. Sein Teil über die Pflichten stellt klar, dass die Erklärung zwingend dem dort definierten Format folgt: Auf dieser Grundlage hat die Arcom Verstöße wegen umbenannter oder verschobener Rubriken festgestellt. Die offizielle Seite der DINUM zur Erklärung zur Barrierefreiheit (auf Französisch) und das dort verlinkte Muster einer Erklärung sind die beiden Referenzen, die Sie beim Schreiben griffbereit halten sollten.

Das Dekret von 2019 wurde durch das Dekret Nr. 2026-816 vom 24. August 2026 geändert, das am 26. August 2026 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und am folgenden Tag in Kraft trat. Nach seiner Begründung bringt es die Liste der ausgenommenen Inhalte mit den Daten und Fristen der Richtlinie (EU) 2019/882 in Einklang, die in Frankreich durch das Gesetz Nr. 2023-171 vom 9. März 2023 umgesetzt wurde. Wenn Sie sich auf eine Ausnahme berufen, prüfen Sie deren Wortlaut in der konsolidierten Fassung des Dekrets und nicht in einer Erklärung, die vor diesem Datum geschrieben wurde.

Die Kontrolle durch die Arcom und die Sanktionen

Seit der Verordnung Nr. 2023-859 vom 6. September 2023, die einen Artikel 47-1 in das Gesetz von 2005 eingefügt hat, liegt die Kontrolle bei der Arcom. Wie die Darstellung dieser Aufgabe durch die Arcom (auf Französisch) erläutert, kann die Behörde die Stelle, der der Dienst untersteht, in Verzug setzen und anschließend Geldsanktionen verhängen: bis zu 50.000 Euro bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen und bis zu 25.000 Euro bei den übrigen Pflichten, also Hinweis auf der Startseite, Erklärung, Mehrjahresplan und Maßnahmenplan sowie Meldemechanismus. In der Entscheidung zu impots.gouv.fr gewährte die Arcom zwei Monate, um die Erklärungen und den Maßnahmenplan zu korrigieren, und neun Monate für die Behebung der eigentlichen Barrierefreiheitsmängel.

Die drei Konformitätsstufen und ihre genauen Schwellenwerte

Die Erklärung gibt, ebenso wie der Hinweis auf der Startseite, eine der drei vom RGAA definierten Stufen an, je nach Anteil der erfüllten Kriterien. Eine vierte Stufe gibt es nicht. Formulierungen wie „Konformität in Arbeit“, „zu 80 % konform“ oder schlicht „barrierefrei“ entsprechen keiner rechtlichen Kategorie. Da der Hinweis auf einer französischen Website auf Französisch steht, geben wir die Originalformulierung jeweils mit an.

Die drei Konformitätsstufen nach RGAA
StufeBedingungHinweis auf der Startseite
Vollständig konform (totalement conforme)Alle anwendbaren Kriterien des RGAA sind erfüllt: Quote von 100 %„Accessibilité : totalement conforme“
Teilweise konform (partiellement conforme)Mindestens 50 % der anwendbaren Kriterien sind erfüllt„Accessibilité : partiellement conforme“
Nicht konform (non conforme)Weniger als 50 % der Kriterien sind erfüllt, oder es liegt kein gültiges Bewertungsergebnis vor„Accessibilité : non conforme“

Daraus ergeben sich zwei praktische Folgen. „Vollständig konform“ duldet keine Ausnahme: Ein einziges nicht erfülltes Kriterium auf einer einzigen Seite der Stichprobe genügt, damit der Dienst nur noch teilweise konform ist. Und ohne gültiges Audit bleibt nur eine Möglichkeit: „nicht konform“. Ein Dienst, der nie geprüft wurde oder dessen Erklärung ihre Gültigkeitsdauer überschritten hat, darf sich nicht als teilweise konform bezeichnen, nur weil er ordentlich wirkt.

Eine falsche Stufe wiegt schwerer als eine ungünstige. Wer „nicht konform“ auf einem tatsächlich nicht konformen Dienst anzeigt, erfüllt die Transparenzpflicht, auch wenn der Barrierefreiheitsmangel selbst ein Verstoß bleibt, der zu beheben ist. Wer dagegen „vollständig konform“ auf einem Dienst anzeigt, dessen Erklärung selbst eine Quote von 42 % nennt, täuscht die Nutzer und begeht schon dadurch einen Verstoß, wie die Arcom festgestellt hat. Dieselbe Dreiteilung mit denselben Schwellenwerten verwendet übrigens Luxemburg; dazu mehr im Abschnitt über die Nachbarländer.

Berechnung der Konformitätsquote und Auswahl der Stichprobe

Die in der Erklärung veröffentlichte Quote ist weder ein Gesamteindruck noch das Ergebnis eines automatischen Werkzeugs. Sie folgt der Methode, die auf der offiziellen Seite zur Bewertung der Konformität (auf Französisch) beschrieben ist: ein Audit, das die Stelle selbst (Selbstbewertung) oder ein Dritter durchführt, auf einer repräsentativen Stichprobe von Seiten, Kriterium für Kriterium und Test für Test.

Die Pflichtseiten der Stichprobe

Die Stichprobe umfasst zunächst die folgenden Seiten, soweit vorhanden:

  • die Startseite;
  • die Kontaktseite;
  • das Impressum (mentions légales);
  • die Seite „Accessibilité“, auf der die Erklärung steht;
  • die Sitemap;
  • die Hilfe;
  • die Anmeldeseite.

Hinzu kommen mindestens eine relevante Seite für jede angebotene Art von Dienst, die Suche eingeschlossen, mindestens ein relevantes herunterladbares Dokument, alle Seiten eines Prozesses (ein mehrstufiges Verfahren, ein Bezahlvorgang, eine Terminbuchung) sowie Seiten mit unterschiedlichen Inhalten: Artikel, Steckbrief, Formular, Datentabelle, Karte, Video. Schließlich müssen zufällig ausgewählte Seiten mindestens 10 % der Stichprobe ausmachen. Bei einer mobilen App wird jeder Bildschirm wie eine Seite behandelt.

Für die Website einer Gemeinde könnte eine realistische Stichprobe die Startseite, den Kontakt, das Impressum, die Seite zur Barrierefreiheit, die Sitemap, eine Suchergebnisseite, eine Nachricht, das Merkblatt zu einem Verwaltungsverfahren, die vier Schritte der Anmeldung zur Schulkantine mit Online-Zahlung, einen Ratsbeschluss als PDF, den Veranstaltungskalender, eine Seite mit interaktiver Karte und zwei ausgeloste Seiten umfassen. Der klassische Fehler besteht darin, die Schritte eines Prozesses wegzulassen, weil dafür ein Testkonto nötig ist. Gerade diese Schritte zählen für die Nutzer aber am meisten, und ein Kriterium gilt für einen Prozess nur dann als erfüllt, wenn es auf jedem seiner Schritte erfüllt ist.

Die offizielle Berechnungsmethode

  1. Jedes Kriterium auf jeder Seite bewerten. Für jede Seite der Stichprobe wird jedes der 106 Kriterien als erfüllt, nicht erfüllt oder nicht anwendbar eingestuft. Sobald ein einziges Element der Seite an den Tests eines Kriteriums scheitert, kann dieses Kriterium für die Seite nicht als erfüllt gelten.
  2. Auf Ebene des Dienstes zusammenführen. Ein Kriterium ist für den Dienst erfüllt, wenn es auf allen Seiten der Stichprobe erfüllt ist, auf denen es anwendbar ist. Anwendbar ist es, sobald es auf einer einzigen Seite zutrifft.
  3. Die Gesamtquote berechnen. Die Konformitätsquote ergibt sich, indem man die Zahl der erfüllten Kriterien durch die Zahl der anwendbaren Kriterien teilt. Diese Quote, und nur sie, bestimmt die Konformitätsstufe.
  4. Auf Wunsch die Durchschnittsquote berechnen. Sie entspricht dem Mittelwert der Konformitätsquoten der einzelnen Seiten. Das offizielle Muster stellt sie als freiwillige Angabe dar, die die Gesamtquote ergänzt, sie aber nie ersetzt.

Nehmen wir eine Stichprobe von fünfzehn Seiten, auf der 54 Kriterien mindestens einmal anwendbar sind. 41 davon sind überall erfüllt, wo sie zutreffen, 13 scheitern auf mindestens einer Seite. Die Konformitätsquote beträgt 41 geteilt durch 54, also 75,93 %: Der Dienst ist teilweise konform. Wenn eines der 13 nicht erfüllten Kriterien nur auf der Zahlungsseite Probleme bereitet, bleibt es dennoch für den gesamten Dienst nicht erfüllt. Die Durchschnittsquote je Seite liegt in der Regel höher, weil ein vereinzelter Fehler nur eine Seite belastet. Deshalb ergibt sie, allein veröffentlicht, ein geschöntes und unzutreffendes Bild.

Nur drei Gründe erlauben es, ein Kriterium als nicht anwendbar einzustufen: Der betreffende Inhalt oder die Funktion existiert nicht; der Inhalt ist ausgenommen; oder der Inhalt fällt unter eine Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung und wird von einer barrierefreien digitalen Alternative begleitet. Ohne Alternative bleibt das Kriterium anwendbar und zählt in der Berechnung. Kriterien als „nicht anwendbar“ zu verbuchen, um die Quote zu verbessern, ist ein häufiger Fehler, der bei einer Prüfung leicht auffällt.

Die Pflichtrubriken der Erklärung zur Barrierefreiheit im Einzelnen

Das offizielle Muster legt Reihenfolge und Überschriften der Rubriken fest. Die Arcom hat dies in ihrer Entscheidung vom Juni 2026 bekräftigt: Die Rubriken „Retour d'information et contact“ (Feedback und Kontakt) und „Voies de recours“ (Rechtsbehelfe), die vor der eigentlichen Erklärung standen, die Überschrift „Contenus inaccessibles“ anstelle von „Contenus non accessibles“, eine fehlende Rubrik „Non-conformités“ und eine im Fließtext aufgegangene Unterrubrik reichten aus, um das Format als nicht konform zu werten. Übernehmen Sie die französischen Überschriften deshalb wortgleich und in der Reihenfolge des Musters. Wir nennen im Folgenden jeweils die deutsche Bedeutung und in Klammern die Originalüberschrift.

Kopfteil: Verpflichtung, Strategie und Geltungsbereich

Die Erklärung beginnt mit der Verpflichtung der Stelle, ihre Dienste gemäß Artikel 47 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 barrierefrei zu gestalten. Es folgen die Links zum Mehrjahresplan und zum Maßnahmenplan des laufenden Jahres, dann der Satz zum Geltungsbereich: „Cette déclaration d'accessibilité s'applique à“ (Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für), gefolgt vom Namen und der genauen Adresse des Dienstes. Zum Beispiel: „Cette déclaration d'accessibilité s'applique au site www.ville-exemple.fr.“ Ist der Familienbereich der Gemeinde ein eigener Dienst, anderswo gehostet und getrennt geprüft, braucht er eine eigene Erklärung.

Konformitätsstufe (État de conformité)

Ein Satz, eine Stufe, eine Version des Referenzrahmens: „Le site www.ville-exemple.fr est partiellement conforme avec le référentiel général d'amélioration de l'accessibilité (RGAA), version 4.1.2, en raison des non-conformités et des dérogations énumérées ci-dessous.“ Sinngemäß: Die Website ist mit dem RGAA in der Version 4.1.2 teilweise konform, aufgrund der unten aufgeführten Nichtkonformitäten und Ausnahmen. Eine Erklärung, die „den RGAA“ ohne Version oder eine überholte Version nennt, lässt Zweifel an der tatsächlich angewandten Methode.

Testergebnisse (Résultats des tests)

Diese Rubrik sagt, wer das Audit durchgeführt hat und was es gemessen hat: „L'audit de conformité réalisé par [Name der Stelle oder des Dienstleisters] révèle que 75,93 % des critères du RGAA version 4.1.2 sont respectés.“ Die Durchschnittsquote und der Link zum Prüfraster sind freiwillig. Das Prüfraster zu veröffentlichen stärkt dennoch die Glaubwürdigkeit des Dokuments, denn es erlaubt Nutzern wie Kontrolleuren, die Ergebnisse Kriterium für Kriterium nachzuvollziehen.

Nicht barrierefreie Inhalte (Contenus non accessibles)

Die Rubrik gliedert sich in drei Unterrubriken. Behalten Sie vorsichtshalber alle drei bei und schreiben Sie „Aucun contenu concerné“ (kein Inhalt betroffen), wenn eine Liste leer ist, statt die Überschrift zu löschen.

  • „Non-conformités“ (Nichtkonformitäten): die Liste der festgestellten Mängel, geschrieben für die Nutzer und nicht für die Entwickler. Schreiben Sie sinngemäß „Das Zahlungsformular der Schulkantine meldet Eingabefehler nicht an Screenreader (Kriterium 11.10)“ statt „11.10 NC“.
  • „Dérogations pour charge disproportionnée“ (Ausnahmen wegen unverhältnismäßiger Belastung): jeder betroffene Inhalt mit Begründung und angebotener Alternative. Zum Beispiel: „Die Videoaufzeichnungen der Gemeinderatssitzungen von 2021 bis 2024 sind nicht untertitelt. Eine Abschrift wird auf Anfrage an accessibilite@ville-exemple.fr übermittelt.“
  • „Contenus non soumis à l'obligation d'accessibilité“ (nicht der Barrierefreiheitspflicht unterliegende Inhalte): die nach dem Dekret ausgenommenen Inhalte, etwa eine interaktive Karte, deren wesentliche Informationen (Adresse, Öffnungszeiten, Anfahrt) auf derselben Seite als Text bereitstehen, oder ein eingebundener Feed aus sozialen Netzwerken, den die Stelle weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert.

Erstellung dieser Erklärung (Établissement de cette déclaration d'accessibilité)

Die Rubrik nennt das Erstellungsdatum und gegebenenfalls das Datum der Aktualisierung. Sie enthält dann vier Unterrubriken: die für die Umsetzung der Website verwendeten Technologien (zum Beispiel HTML5, CSS, JavaScript); die Testumgebung, also die verwendeten Kombinationen aus Browsern und Hilfstechnologien (NVDA mit Firefox, VoiceOver mit Safari unter iOS, TalkBack mit Chrome unter Android); die Werkzeuge zur Bewertung der Barrierefreiheit (Kontrastanalysator, Code-Inspektor, Prüferweiterungen); schließlich die Liste der geprüften Seiten mit ihrer Adresse. Anhand dieser Daten kann jeder nachprüfen, ob die Erklärung noch gültig ist.

Feedback und Kontakt (Retour d'information et contact)

Diese Rubrik gibt an, wie man einen Barrierefreiheitsmangel meldet oder einen Inhalt in anderer Form erhält: ein Online-Formular, eine E-Mail-Adresse, die Kontaktdaten der zuständigen Dienststelle. Die Anforderungen daran sind weiter unten beschrieben.

Rechtsbehelfe (Voies de recours)

Die letzte Rubrik informiert die Nutzer, dass sie sich an den Défenseur des droits, die unabhängige französische Behörde für Bürgerrechte, wenden können, wenn sie nach der Meldung eines Mangels keine zufriedenstellende Antwort erhalten haben, und erklärt, wie das geht.

Übersicht der Rubriken der Erklärung zur Barrierefreiheit nach RGAA
Rubrik (Überschrift im Muster)Erwarteter InhaltHäufiger Fehler
Kopfteil (Verpflichtung und Geltungsbereich)Verpflichtung nach Artikel 47, Links zum Mehrjahresplan und zum Plan des Jahres, Adresse des erfassten DienstesGeltungsbereich fehlt oder „alle unsere Websites“ ohne Liste
État de conformitéEine der drei Stufen, Name des Dienstes, RGAA-Version„Totalement conforme“ ohne Audit oder mit einer Quote unter 100 %
Résultats des testsUrheber des Audits, Gesamtquote der erfüllten Kriterien, freiwillige DurchschnittsquoteDurchschnittsquote als Gesamtquote ausgegeben, Ergebnis eines automatischen Werkzeugs
Contenus non accessibles: Non-conformitésListe der Mängel, für Nutzer verständlichUnterrubrik gelöscht oder bloße Liste von Kriteriennummern
Contenus non accessibles: Dérogations pour charge disproportionnéeBetroffener Inhalt, Begründung, barrierefreie AlternativePauschale Ausnahme für die ganze Website
Contenus non accessibles: Contenus non soumis à l'obligation d'accessibilitéNach dem Dekret ausgenommene Inhalte, gegebenenfalls mit DatumVon der Stelle finanziertes Drittwerkzeug als ausgenommen dargestellt
Établissement de cette déclaration d'accessibilitéDaten, Technologien, Testumgebung, Werkzeuge, geprüfte SeitenDatum fehlt, Seitenliste fehlt
Retour d'information et contactBarrierefreies Formular oder E-Mail-Adresse, KontaktdatenFormular durch ein nicht barrierefreies Captcha geschützt
Voies de recoursAnrufung des Défenseur des droits: Formular, Delegierter, portofreier BriefRubrik fehlt oder steht vor der Erklärung

Unverhältnismäßige Belastung und ausgenommene Inhalte: was zulässig ist und wo die Grenzen liegen

Die Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung

Die Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung wird im Einzelfall geltend gemacht, für einen bestimmten Inhalt oder eine bestimmte Funktion, niemals für eine ganze Website. Sie wird nach Größe, Ressourcen und Art der Stelle beurteilt sowie anhand eines Vergleichs zwischen den Kosten der Barrierefreiheit und dem erwarteten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, unter Berücksichtigung der Häufigkeit und Dauer der Nutzung des Dienstes und seiner Bedeutung. Ressourcen sind weit zu verstehen (Haushalt, Gebühren, öffentliche Zuschüsse, private Spenden, sonstige Einnahmen), und zu den Kosten gehören Investition, Betrieb, Arbeitszeit der Beschäftigten und die nötigen Kompetenzen.

Der RGAA schließt die geläufigsten Begründungen ausdrücklich aus: Fehlende Priorität, fehlende Zeit oder fehlendes Wissen sind keine berechtigten Umstände. Eine Gemeinde kann also für ihr Formular zur Anforderung einer Personenstandsurkunde keine Ausnahme beanspruchen, weil ihr Dienstleister nicht geschult ist. Sie kann dagegen eine Ausnahme für rund hundert Stunden selten abgerufener Videoarchive begründen, wenn die Kosten der Untertitelung in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung stehen und auf Anfrage eine Abschrift geliefert wird. Jede Ausnahme steht in der Erklärung, mit ihrer Begründung und der angebotenen Alternative. Dieselbe Regel gilt in Luxemburg, wo das offizielle Portal ebenfalls betont, dass die Ausnahme nicht von der Veröffentlichung einer Erklärung befreit.

Nicht der Pflicht unterliegende Inhalte

Das Dekret von 2019 zählt die ausgenommenen Inhalte auf. In der Darstellung der DINUM umfasst die Liste:

  • Office-Dateien, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sofern sie nicht für ein laufendes Verwaltungsverfahren benötigt werden;
  • aufgezeichnete Audio- und Videoinhalte, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
  • live übertragene Audio- und Videoinhalte;
  • Online-Karten und Kartendienste, sofern die wesentlichen Informationen zu Standort oder Wegbeschreibung in barrierefreier digitaler Form bereitgestellt werden;
  • Inhalte Dritter, die die Stelle weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert;
  • Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen, die nicht vollständig barrierefrei gemacht werden können;
  • Inhalte von Intranets und Extranets, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis zu ihrer Überarbeitung;
  • Inhalte, die weder für ein aktives Verwaltungsverfahren erforderlich sind noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert wurden, Archive eingeschlossen.

Diese Liste wurde durch das Dekret Nr. 2026-816 vom 24. August 2026 überarbeitet, um den Zeitplan der europäischen Richtlinie zu berücksichtigen. Prüfen Sie den geltenden Wortlaut, bevor Sie sich darauf berufen, und datieren Sie jeden ausgenommenen Inhalt in der Erklärung.

Drei Grenzen tauchen in fast jedem Audit auf. Eine Ausnahme betrifft einen Inhalt, nicht die Seite, die ihn enthält: Die Seite, die ein Live-Video einbettet, unterliegt für ihre Navigation, ihre Überschriften und ihre Formulare weiterhin allen Kriterien. Ein von einem Softwareanbieter gekauftes Modul (Terminbuchung, Zahlung, Bewerbungsportal) ist kein Inhalt Dritter im Sinne des Dekrets, denn die Stelle hat es ausgewählt und finanziert es. Und ein altes PDF unterliegt wieder der Pflicht, sobald es für ein laufendes Verfahren dient, etwa ein noch verwendetes Antragsformular für einen Zuschuss.

Feedback, Kontakt und Rechtsbehelfe in der Erklärung

Die Rubrik „Retour d'information et contact“ muss einen barrierefreien Weg bieten, einen Mangel zu melden und eine Information oder eine Alternative anzufordern. Das Muster schlägt eine einfache Formel vor: „Si vous n'arrivez pas à accéder à un contenu ou à un service, vous pouvez contacter le responsable de [nom du service] pour être orienté vers une alternative accessible ou obtenir le contenu sous une autre forme.“ Sinngemäß: Wenn Sie auf einen Inhalt oder Dienst nicht zugreifen können, wenden Sie sich an die verantwortliche Stelle, um zu einer barrierefreien Alternative geleitet zu werden oder den Inhalt in anderer Form zu erhalten. Darauf folgen ein Link zu einem Online-Formular, eine E-Mail-Adresse und die Postanschrift der Dienststelle.

Die offizielle Dokumentation regelt auch die Bearbeitung von Beschwerden. Die Stelle bietet online die Möglichkeit, sich zu beschweren, schickt eine Eingangsbestätigung nach den Artikeln R112-3 und R112-5 des Gesetzbuchs über die Beziehungen zwischen Öffentlichkeit und Verwaltung (code des relations entre le public et l'administration) und antwortet innerhalb einer Woche ab dem Versand. Ist die Frage komplex, nennt die Antwort eine angemessene Frist für die endgültige Antwort und erklärt, warum. Die Nutzerin oder der Nutzer identifiziert sich nach Artikel R112-9-1 desselben Gesetzbuchs; eine unvollständige Anfrage führt zu einer Rückfrage.

In der Praxis muss der Kontaktweg genauso getestet werden wie der Rest der Website. Ein Formular, das durch ein visuelles Captcha ohne Alternative geschützt ist, oder eine Adresse, die niemand liest, nimmt der Rubrik ihren Sinn. Übertragen Sie das Postfach der oder dem Barrierefreiheitsbeauftragten, führen Sie ein Register der Anfragen und übernehmen Sie gemeldete Mängel in den Maßnahmenplan: Das ist oft die nützlichste Quelle für Korrekturen.

Die Rubrik „Voies de recours“ weist darauf hin, dass Nutzer ohne zufriedenstellende Antwort den Défenseur des droits kostenlos auf drei Wegen anrufen können: über das Online-Formular der Institution, über die Delegierte oder den Delegierten des Défenseur des droits in ihrer Region oder per portofreiem Brief an Défenseur des droits, Libre réponse 71120, 75342 Paris CEDEX 07. Ein unter Artikel 47 fallender Dienst kann außerdem der Arcom gemeldet werden; sinnvollerweise wendet man sich zuvor an die betroffene Stelle selbst, deren Kontakt die Erklärung nennen muss.

Konformitätshinweis auf der Startseite und Seite „Accessibilité“: wo sie stehen müssen

Die Startseite jedes Dienstes zeigt zwingend einen der drei Hinweise an: „Accessibilité : totalement conforme“, „Accessibilité : partiellement conforme“ oder „Accessibilité : non conforme“. Der Hinweis kann als Link gestaltet sein und zur Seite „Accessibilité“ oder direkt zur Erklärung führen. Der Text verlangt ihn nur auf der Startseite, die Seite „Accessibilité“ muss aber direkt von der Startseite und von jeder beliebigen Seite des Dienstes aus erreichbar sein.

Die sicherste Lösung ist deshalb, den Hinweis in die gemeinsame Fußzeile der gesamten Website zu setzen, als Link zur Seite „Accessibilité“: So erscheint er auf der Startseite, wie vorgeschrieben, und die Erklärung ist von allen Seiten aus erreichbar. Der RGAA empfiehlt eine standardisierte Adresse wie www.nomdusite.fr/accessibilite, die Nutzer und Kontrolleure ohne Suchen finden. Dieselbe Lösung, ein Link in der Fußzeile jeder Seite, wird übrigens auch in Luxemburg, in Belgien und vom europäischen Muster empfohlen.

Die Seite „Accessibilité“ enthält die dem Muster entsprechende Erklärung, den Mehrjahresplan oder einen Link dorthin und den Maßnahmenplan des laufenden Jahres oder einen Link dorthin. Bei einer mobilen App wird die Erklärung auf der Website der Stelle veröffentlicht, die die App entwickelt hat, oder zusammen mit den beim Herunterladen sichtbaren Informationen, und die Konformitätsstufe wird zusätzlich in der App selbst angegeben.

Die häufigsten Abweichungen sind leicht zu beheben: ein Hinweis, der in ein Bild ohne Textalternative eingebettet ist; eine erfundene Formulierung („Accessibilité : en cours“); ein Hinweis, der nach einem neuen Audit nicht mehr der in der Erklärung angegebenen Stufe entspricht; oder ein Fußzeilenlink, der zu einer allgemeinen Seite über das Engagement der Stelle führt statt zur Erklärung selbst.

Mehrjahresplan zur Barrierefreiheit und jährliche Maßnahmenpläne

Die Erklärung verweist auf zwei Dokumente, die sie fortführen: den Mehrjahresplan zur Herstellung der Barrierefreiheit (schéma pluriannuel), der für höchstens drei Jahre aufgestellt wird, und den Maßnahmenplan des laufenden Jahres. Nach der offiziellen Dokumentation stellt der Mehrjahresplan die Politik der Stelle im Bereich der digitalen Barrierefreiheit dar und enthält insbesondere:

  • die funktionale Stellung und die Aufgaben der oder des Beauftragten für digitale Barrierefreiheit;
  • die personellen und finanziellen Mittel für die digitale Barrierefreiheit;
  • die Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Beschäftigten;
  • die Verankerung der Barrierefreiheit in Vertragsklauseln, Ausschreibungen und Angeboten;
  • die für alle Dienste geplanten Konformitätsbewertungen;
  • die geplanten Korrekturmaßnahmen für nicht barrierefreie Inhalte mit ihrem Zeitplan;
  • die Bilanz der jährlichen Maßnahmenpläne.

Die Arbeiten zur Herstellung der Konformität werden jedes Jahr in einem Maßnahmenplan geplant. Mehrjahresplan und Plan des laufenden Jahres werden online in einem barrierefreien Format veröffentlicht, und die Erklärung enthält Links zu ihnen. Zu einem Mehrjahresplan 2026–2028 gehört also ein Plan 2026, dann ein Plan 2027, der spätestens zu Beginn des folgenden Jahres mit der Bilanz des vorherigen veröffentlicht wird. Den Plan eines abgelaufenen Jahres online zu lassen, ist genau der Verstoß, den die Arcom bei impots.gouv.fr festgestellt hat.

Die Kohärenz zwischen den Dokumenten macht das Ganze glaubwürdig. Jede in der Erklärung aufgeführte Nichtkonformität sollte ihre Korrektur in einem Maßnahmenplan finden, mit einem Termin. Jede Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung sollte bei der Überarbeitung des Mehrjahresplans neu geprüft werden, denn die Lage, die sie rechtfertigte (Budget, Werkzeug, Dienstleister), ändert sich. Für eine öffentliche Stelle hängt diese Arbeit mit der öffentlichen Beschaffung zusammen: Unsere Seite für den öffentlichen Sektor beschreibt, wie sich Barrierefreiheit in Ausschreibungen verankern lässt. In Belgien verlangt der FÖD BOSA zusätzlich, in der Erklärung selbst zu jedem nicht konformen Bereich die geplante Korrektur, den vorgesehenen Termin und die Zwischenlösung anzugeben.

Wann die Erklärung zur Barrierefreiheit aktualisiert werden muss, und mit welchen Werkzeugen

Die Erklärung gilt ab ihrem Veröffentlichungsdatum. Sie muss in drei Fällen aktualisiert werden: zum Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung oder einer Neugestaltung des Dienstes; drei Jahre nach ihrer Veröffentlichung; achtzehn Monate nach der Veröffentlichung einer neuen Version des Referenzrahmens, für Stellen, die die technische Methode des RGAA anwenden. Das zuerst eintretende Ereignis löst die Aktualisierung aus.

Der letzte Fall wird konkret. Die DINUM hat die Veröffentlichung des RGAA 5 angekündigt, erwartet für Ende 2026 (auf Französisch); er übernimmt die WCAG 2.2 und ergänzt Kriterien für mobile Apps und Office-Dokumente. Vor seinem Erscheinen veröffentlichte Erklärungen bleiben achtzehn Monate gültig, jedoch nicht länger als drei Jahre ab ihrer Veröffentlichung. Die DINUM stellt klar, dass Arbeiten auf Grundlage des RGAA 4.1.2 nicht ausgesetzt oder verschoben werden sollen, um auf die neue Version zu warten. Wie sich RGAA, WCAG und die Norm EN 301 549 zueinander verhalten, erläutert unser Artikel über die Normen der digitalen Barrierefreiheit.

Der Begriff der wesentlichen Änderung ist nicht durch eine Liste definiert. Er umfasst eindeutig eine grafische Neugestaltung, einen Wechsel des CMS, die Eröffnung eines neuen Nutzerbereichs oder eines neuen Bezahlvorgangs sowie den Wechsel des Entwicklungsdienstleisters. Bewährt hat sich, die Erklärung einmal im Jahr bei der Veröffentlichung des Maßnahmenplans durchzusehen und das Audit zu wiederholen, sobald eine Änderung einen Ablauf der Stichprobe berührt. Wer zugleich luxemburgische oder belgische Dienste betreut, gewinnt damit einen gemeinsamen Rhythmus: Dort ist eine mindestens jährliche Durchsicht ohnehin vorgesehen oder empfohlen.

Als Werkzeug stellt die DINUM Ara bereit, einen Online-Dienst für Barrierefreiheitsexperten zur Durchführung von RGAA-Audits. Ara führt das Audit nicht für Sie durch: Es strukturiert die Erfassung der Ergebnisse, erstellt den Bericht und erzeugt die Erklärung zur Barrierefreiheit, sobald das vollständige Audit abgeschlossen ist. Der RGAA sieht außerdem vor, dass die Erklärung über einen Online-Dienst hinterlegt wird, nach Modalitäten, die die für Menschen mit Behinderungen und für Digitales zuständigen Minister festlegen.

Fehler, die eine Erklärung zur Barrierefreiheit irreführend oder ungültig machen

Die folgenden Fehler begegnen uns am häufigsten, wenn wir bestehende Erklärungen gegenlesen. Einige hat die Arcom ausdrücklich gerügt, andere ergeben sich unmittelbar aus der Methode des RGAA. Die meisten lassen sich eins zu eins auf luxemburgische und belgische Erklärungen übertragen.

  1. Eine Stufe ohne Audit angeben. Ohne tatsächliche Bewertung ist die einzige mögliche Stufe „nicht konform“. Eine Erklärung, die eine günstige Stufe ohne Quote und ohne Audit angibt, ist ungültig.
  2. Die Stufe zu hoch ansetzen. Vollständige Konformität bei einer Quote unter 100 % angeben, oder teilweise Konformität bei einer Quote unter 50 %. Das war bei impots.gouv.fr der Fall: vollständige Konformität angegeben, obwohl die Erklärung selbst 42,11 % nannte.
  3. Die Durchschnittsquote statt der Gesamtquote veröffentlichen. Die Durchschnittsquote je Seite ist fast immer günstiger. Die Konformitätsstufe ergibt sich ausschließlich aus der Gesamtquote der erfüllten Kriterien.
  4. Das Ergebnis eines automatischen Werkzeugs übernehmen. Automatische Werkzeuge prüfen nur einen Teil der Kriterien und beurteilen nicht, ob eine Textalternative oder eine Linkbeschriftung passend ist. Ihr Ergebnis ist keine Konformitätsquote nach RGAA.
  5. „Nicht anwendbar“ missbrauchen. Ein Kriterium ist nur dann nicht anwendbar, wenn der Inhalt nicht existiert, ausgenommen ist oder unter eine Ausnahme mit barrierefreier Alternative fällt.
  6. Reihenfolge oder Überschriften der Rubriken ändern. Den Kontakt vor die Erklärung setzen oder „Contenus inaccessibles“ statt „Contenus non accessibles“ schreiben: Die Arcom sieht darin ein nicht konformes Format.
  7. Eine Unterrubrik streichen. Das Fehlen der Rubrik „Non-conformités“ oder die Einbindung der verwendeten Technologien in einen freien Absatz wurde als Verstoß gewertet.
  8. Die Erklärung ablaufen lassen. Drei Jahre nach ihrer Veröffentlichung muss die Erklärung aktualisiert werden. Eine Erklärung vom Januar 2023 war 2026 nicht mehr gültig.
  9. Nach einer Neugestaltung kein neues Audit durchführen. Die Erklärung der alten Website, auf der neuen beibehalten, beschreibt einen Dienst, den es nicht mehr gibt.
  10. Eine Gefälligkeitsstichprobe bilden. Prozesse, herunterladbare Dokumente oder ausgeloste Seiten wegzulassen, um nur einfache Seiten zu behalten, verfälscht das Ergebnis.
  11. Mehrere Dienste mit einer einzigen Erklärung abdecken. Jede Website, jede App und jedes Softwarepaket wird eigens bewertet. Eine mobile App ohne eigene Erklärung bleibt mangelhaft, auch wenn die Website eine hat.
  12. Eine pauschale Ausnahme beanspruchen. „Aus Gründen unverhältnismäßiger Belastung ist die Website nicht barrierefrei“ ist wertlos. Eine Ausnahme betrifft einen bestimmten, begründeten Inhalt mit Alternative.
  13. Zu Unrecht ausnehmen. Ein von der Stelle gekauftes Werkzeug als Inhalt Dritter darstellen, oder ein Dokument als Archiv, das noch in einem Verfahren verwendet wird.
  14. Einen unbrauchbaren Kontakt anbieten. Formular hinter einem nicht barrierefreien Captcha, allgemeine Adresse, die nie gelesen wird, keine Antwort innerhalb der Frist.
  15. Rechtsbehelfe weglassen oder verfälschen. Die Rubrik muss die Anrufung des Défenseur des droits und deren Modalitäten nennen, nicht bloß auf den Kundendienst verweisen.
  16. Tote oder veraltete Links stehen lassen. Link zu einem nicht existierenden Mehrjahresplan, Maßnahmenplan eines abgelaufenen Jahres, gelöschtes Prüfraster.
  17. Einen widersprüchlichen Hinweis anzeigen. Eine Startseite mit „partiellement conforme“ und eine Erklärung mit „non conforme“ widersprechen sich; der Hinweis muss die Stufe der geltenden Erklärung übernehmen.
  18. Die Erklärung in einem nicht barrierefreien Format veröffentlichen. Eine Erklärung als eingescanntes PDF oder als Bild widerspricht ihrem Zweck. Sie muss in einem barrierefreien Format veröffentlicht werden, am besten in HTML auf der Seite „Accessibilité“.
Das Wichtigste

Eine zutreffende Erklärung mit „non conforme“ ist besser als eine falsche mit „totalement conforme“: Die erste erfüllt die Transparenzpflicht, die zweite täuscht die Nutzer und ist schon für sich genommen ein Verstoß.

Kommentiertes Muster einer Erklärung zur Barrierefreiheit nach RGAA

Das folgende Muster folgt der Reihenfolge und den Überschriften des offiziellen Musters des RGAA 4.1.2. Weil eine Erklärung für einen französischen Dienst auf Französisch veröffentlicht wird, geben wir die Mustersätze im französischen Original wieder; der Kommentar darunter erklärt auf Deutsch, was vor der Veröffentlichung zu prüfen ist. Elemente in eckigen Klammern sind auszufüllen. Die Überschriften der Rubriken sind unverändert zu übernehmen.

Seitentitel: Déclaration d'accessibilité

„[Nom de l'organisme] s'engage à rendre ses sites internet, intranet, extranet, ses applications mobiles et ses progiciels accessibles, conformément à l'article 47 de la loi n° 2005-102 du 11 février 2005.“

„À cette fin, [nom de l'organisme] met en œuvre la stratégie et les actions suivantes :“

  • „Schéma pluriannuel de mise en accessibilité [Anfangsjahr]-[Endjahr] : [Link]“;
  • „Plan d'actions [laufendes Jahr] : [Link]“;
  • „Bilan des actions [Vorjahr] : [Link]“.

„Cette déclaration d'accessibilité s'applique à [nom du service] ([adresse du service]).“

Kommentar: Prüfen Sie, dass die Links funktionieren und der Plan tatsächlich das laufende Jahr betrifft. Der Geltungsbereich muss einen bestimmten Dienst bezeichnen; betreibt die Stelle mehrere Websites, erhält jede ihre eigene Seite mit Erklärung.

État de conformité

„[Nom du service] ([adresse du service]) est [totalement / partiellement / non] conforme avec le référentiel général d'amélioration de l'accessibilité (RGAA), version 4.1.2, en raison des non-conformités et des dérogations énumérées ci-dessous.“

Kommentar: Schreiben Sie nur eine Stufe, abgeleitet aus der Gesamtquote: 100 % für „totalement“, mindestens 50 % für „partiellement“, weniger als 50 % oder kein gültiges Audit für „non“. Bei vollständiger Konformität streichen Sie den Satzteil über die Nichtkonformitäten, behalten aber etwaige Ausnahmen bei.

Résultats des tests

„L'audit de conformité réalisé par [nom de l'organisme ou du prestataire] révèle que [nn,nn] % des critères du RGAA version 4.1.2 sont respectés.“

Freiwillig: „Le taux moyen de conformité du service s'élève à [nn,nn] %.“ und „La grille d'audit est disponible à l'adresse suivante : [Link].“

Kommentar: Die Quote ist das Verhältnis von erfüllten zu anwendbaren Kriterien, berechnet über die gesamte Stichprobe. Geben Sie an, ob es sich um eine Selbstbewertung oder ein Audit durch Dritte handelt, und achten Sie darauf, dass das Auditdatum zum Erstellungsdatum passt.

Contenus non accessibles

„Les contenus listés ci-dessous ne sont pas accessibles pour les raisons suivantes.“

Unterrubrik „Non-conformités“: „[Liste der Nichtkonformitäten, eine pro Zeile, für Nutzer formuliert, mit der Kriteriennummer in Klammern].“ Beispiele:

  • „La vidéo de présentation du budget ne dispose pas de transcription textuelle (critère 4.1).“ (Das Video zur Vorstellung des Haushalts hat keine Textabschrift.);
  • „Le bouton d'envoi du formulaire de contact n'a pas d'intitulé explicite pour les lecteurs d'écran (critère 11.9).“ (Die Senden-Schaltfläche des Kontaktformulars hat keine eindeutige Beschriftung für Screenreader.);
  • „Le menu déroulant de choix de l'année n'est pas utilisable au clavier (critère 7.3).“ (Das Auswahlmenü für das Jahr ist mit der Tastatur nicht bedienbar.)

Unterrubrik „Dérogations pour charge disproportionnée“: „[Betroffener Inhalt], [Begründung], [angebotene Alternative und wie man sie erhält].“

Unterrubrik „Contenus non soumis à l'obligation d'accessibilité“: „[Ausgenommener Inhalt], [Ausnahmegrund nach dem Dekret], [Veröffentlichungsdatum, falls die Ausnahme davon abhängt].“

Kommentar: Die Liste der Nichtkonformitäten muss dem Prüfraster entsprechen. Eine Ausnahme ohne Begründung und ohne Alternative, oder eine Ausnahme ohne Grund, schützt die Stelle nicht. Ist eine Unterrubrik leer, sagen Sie das, statt sie zu streichen.

Établissement de cette déclaration d'accessibilité

„Cette déclaration a été établie le [Tag Monat Jahr]. Elle a été mise à jour le [Tag Monat Jahr].“

Unterrubrik „Technologies utilisées pour la réalisation du site“: „[HTML5, CSS, JavaScript, gegebenenfalls Name des CMS].“

Unterrubrik „Environnement de test“: „Les vérifications de restitution des contenus par les technologies d'assistance ont été réalisées avec les combinaisons suivantes : [Screenreader und Version, Browser und Version, Betriebssystem].“

Unterrubrik „Outils pour évaluer l'accessibilité“: „[Kontrastanalysator, Code-Inspektor des Browsers, verwendete Erweiterungen oder Werkzeuge].“

Unterrubrik „Pages du site ayant fait l'objet de la vérification de conformité“:

  • „Accueil : [Adresse]“;
  • „Contact : [Adresse]“;
  • „Mentions légales : [Adresse]“;
  • „Accessibilité : [Adresse]“;
  • „Plan du site : [Adresse]“;
  • „[Weitere Seiten der Stichprobe, darunter die Schritte der Prozesse und die ausgelosten Seiten] : [Adressen]“.

Kommentar: Mit dem Erstellungsdatum beginnt die dreijährige Gültigkeitsfrist. Halten Sie die Unterrubriken getrennt: Sie in einem Absatz zusammenzufassen, wurde als Formfehler gewertet.

Retour d'information et contact

„Si vous n'arrivez pas à accéder à un contenu ou à un service, vous pouvez contacter le responsable de [nom du service] pour être orienté vers une alternative accessible ou obtenir le contenu sous une autre forme.“

  • „Envoyer un message : [Link zum Formular]“;
  • „Écrire à : [E-Mail-Adresse]“;
  • „Contacter : [Name der Dienststelle, Postanschrift, Telefon]“.

Kommentar: Testen Sie das Formular vor der Veröffentlichung mit einem Screenreader und mit der Tastatur, und benennen Sie die Person, die innerhalb einer Woche antwortet. Organisationen mit Sitz in Luxemburg, der Schweiz oder Ostbelgien sollten sicherstellen, dass Anfragen auf Französisch bearbeitet werden können, denn so werden französische Nutzer schreiben.

Voies de recours

„Si vous constatez un défaut d'accessibilité vous empêchant d'accéder à un contenu ou à une fonctionnalité du site, que vous nous le signalez et que vous ne parvenez pas à obtenir une réponse de notre part, vous êtes en droit de faire parvenir vos doléances ou une demande de saisine au Défenseur des droits. Plusieurs moyens sont à votre disposition :“

  • „Écrire un message au Défenseur des droits : [Link zum Online-Formular]“;
  • „Contacter le délégué du Défenseur des droits dans votre région : [Link zur Karte der Delegierten]“;
  • „Envoyer un courrier par la poste, gratuit, ne pas mettre de timbre : Défenseur des droits, Libre réponse 71120, 75342 Paris CEDEX 07“.

Kommentar: Diese Rubrik schließt die Erklärung ab. Sie darf weder an den Anfang der Seite verschoben noch durch einen Verweis auf den Kundendienst ersetzt werden.

Erklärung zur Barrierefreiheit in Luxemburg, Belgien und der Schweiz

Die französische Erklärung ist die nationale Ausprägung einer europäischen Pflicht: der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 legt dazu eine Mustererklärung fest. In der deutschen Fassung des Beschlusses heißen die Rubriken „Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen“, „Nicht barrierefreie Inhalte“, „Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit“, „Feedback und Kontaktangaben“ und „Durchsetzungsverfahren“, und der Stand wird als „vollständig vereinbar“, „teilweise vereinbar“ oder „nicht vereinbar“ angegeben. Der Beschluss sieht außerdem vor, dass die Erklärung mindestens einmal jährlich überprüft und aktualisiert wird und, soweit angebracht, in maschinenlesbarem Format vorliegt.

Luxemburg und Belgien stützen sich auf dieses gemeinsame Muster, mit jeweils eigenen Werkzeugen, Referenzrahmen und Rechtsbehelfen. Die Schweiz, die nicht an die Richtlinie gebunden ist, folgt einer anderen Logik, kennt die Erklärung zur Barrierefreiheit aber über ihren Standard eCH-0059. Für eine Organisation, die in mehreren dieser Länder Dienste betreibt, ist die wichtigste Erkenntnis: Ein einziges gut dokumentiertes Audit kann mehrere Erklärungen speisen, aber jede Erklärung muss den Referenzrahmen, die Stufen und den Rechtsweg ihres Landes nennen.

Luxemburg: Pflicht nach dem Gesetz vom 28. Mai 2019 und offizieller Generator

Das Gesetz vom 28. Mai 2019 über die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen verpflichtet jede öffentliche Website und jede öffentliche App, eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach dem europäischen Muster zu veröffentlichen. Die Bewertung stützt sich auf den RAWeb für das Web und den RAAM für mobile Apps, die der Service information et presse (SIP), der Presse- und Informationsdienst der Regierung, herausgibt und pflegt. Der RAWeb übernimmt Inhalte aus dem RGAA 4.1.2, angepasst an den luxemburgischen Rechtsrahmen und ergänzt um die zusätzlichen Anforderungen der Norm EN 301 549. Eine luxemburgische Erklärung gibt deshalb die Konformität mit dem RAWeb oder RAAM an, nicht eine RGAA-Quote, auch wenn beide Audits weitgehend gemeinsam vorbereitet werden können.

Die Konformitätsstufen entsprechen den französischen: vollständige Konformität, wenn alle Kriterien des Referenzrahmens erfüllt sind; teilweise Konformität ab 50 % erfüllter Kriterien; Nichtkonformität darunter oder wenn kein gültiges Auditergebnis vorliegt. Das offizielle Portal stellt ausdrücklich klar, dass die Erklärung das Ergebnis einer tatsächlichen Konformitätsbewertung ist und dass eine Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung nicht von ihrer Veröffentlichung befreit. Bei einer Website steht die Erklärung auf einer Seite zur Barrierefreiheit, die von der Startseite und von allen Seiten aus verlinkt ist; bei einer App auf der Website der Stelle oder in den Informationen beim Herunterladen.

Für die Abfassung stellt der SIP einen offiziellen Generator für Erklärungen zur Barrierefreiheit (auf Französisch) bereit. Er erzeugt die Erklärung auf Französisch, Deutsch, Englisch und Luxemburgisch und fragt der Reihe nach ab: den Namen der Stelle, den Geltungsbereich mit den Adressen der Website oder den Einträgen in den App-Stores, die Konformitätsstufe auf Basis der Auditquote, die angebotenen Barrierefreiheitsfunktionen, die nicht konformen Inhalte, die Inhalte mit unverhältnismäßiger Belastung und die ausgenommenen Inhalte, das Erstellungsdatum und gegebenenfalls das Datum der letzten Überprüfung, die Art der Bewertung (Selbstbewertung oder Bewertung durch Dritte, dann mit dem Namen des Prüfers) sowie eine Kontaktadresse. Das Ergebnis lässt sich je Sprache in die Zwischenablage kopieren, um es in ein CMS einzufügen, oder als HTML-Datei herunterladen.

Drei Empfehlungen des Generators unterscheiden die luxemburgische Praxis von der französischen. Die Erklärung soll mindestens einmal jährlich auf ihre Richtigkeit überprüft werden, statt erst nach drei Jahren. Nach einer größeren Überarbeitung der Website ist sie neu zu erstellen. Und nach der Veröffentlichung schickt die Stelle die Adresse ihrer Erklärung per E-Mail an den SIP, an accessibilite@sip.etat.lu; das Pflichtenportal nennt dafür eine Frist von dreißig Tagen nach Veröffentlichung oder Aktualisierung. Die Erklärung muss zudem auf die Möglichkeit hinweisen, sich an den SIP oder an den Ombudsman des Großherzogtums (Médiateur du Grand-Duché) zu wenden. In seiner eigenen Erklärung lädt der SIP unzufriedene Nutzer ein, zuerst online Beschwerde einzulegen und gegebenenfalls anschließend den Ombudsman anzurufen.

Seit Januar 2026 macht eine Beobachtungsstelle des SIP öffentlich sichtbar, ob die Websites und Apps des öffentlichen Sektors eine vollständige und aktuelle Erklärung veröffentlichen. Für eine Gemeinde oder ein Ministerium bedeutet das: Eine fehlende oder veraltete Erklärung ist kein internes Versäumnis mehr, sondern eine öffentlich einsehbare Lücke. Achten Sie deshalb besonders auf drei Punkte: eine Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung nur mit konkreter Begründung und Alternative, eine Erklärung in jeder Sprache der Website, was der Generator ohne Mehraufwand ermöglicht, und eine eigene Erklärung für jede App. Ausführlich behandeln dies unsere Seite Digitale Barrierefreiheit in Luxemburg, unser Artikel über den luxemburgischen Rahmen und, für Apps, unser RAAM-Audit mobiler Anwendungen.

Belgien und die Deutschsprachige Gemeinschaft

Auf föderaler Ebene ergibt sich die Pflicht aus dem Gesetz vom 19. Juli 2018 über die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ergänzt durch eigene Texte jeder Teilentität: das flämische Dekret vom 7. Dezember 2018, die Brüsseler Ordonnanz vom 4. Oktober 2018, das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 15. Oktober 2018, das wallonische Dekret vom 2. Mai 2019, das Dekret der Föderation Wallonie-Brüssel vom 3. Mai 2019 und das Dekret der COCOF vom 9. Mai 2019. Bewertet wird nach der Norm EN 301 549. Der FÖD BOSA (Politik und Unterstützung) übt die Kontrolle auf föderaler Ebene aus, jede Teilentität verfügt über ihre eigene Kontrollstelle.

Für die Deutschsprachige Gemeinschaft hat der Gesetzgeber die Richtlinie in einen breiteren Text eingefügt: das Dekret vom 15. Oktober 2018 über die elektronische, öffentliche oder an Privatpersonen gerichtete Kommunikation der Behörden des deutschen Sprachgebiets. Als Kontrollstelle nennt die offizielle Liste des FÖD BOSA das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Für die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets und die Einrichtungen der Gemeinschaft ist die Pflicht in der Sache dieselbe wie anderswo in Belgien, mit einer praktischen Besonderheit: Die Erklärung muss auf Deutsch vorliegen, während viele in Belgien verfügbare Werkzeuge und Vorlagen zuerst auf Französisch und Niederländisch entstehen. Beim Rechtsbehelf verweisen Erklärungen aus der Gemeinschaft, etwa die der Tourismusagentur Ostbelgien, an den Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Eupen; prüfen Sie für Ihre eigene Einrichtung mit dem Ministerium, welche Stelle zu nennen ist.

Der FÖD BOSA beschreibt, was eine belgische Erklärung enthalten soll: den Geltungsbereich, bei einer App für alle Plattformen; den Konformitätsgrad gemessen an der Norm EN 301 549 in der Version 3.2.1; die Bewertungsmethode, also ein von der Kontrollstelle erstelltes vereinfachtes Audit oder ein eingehendes Audit; einen Link zu einem formellen Auditbericht; die Liste der nicht konformen Seiten oder Bereiche mit den geplanten Korrekturen, dem vorgesehenen Termin und der Alternative in der Zwischenzeit; das Erstellungsdatum und das Datum der letzten Aktualisierung; schließlich den Kontakt der für die Barrierefreiheit verantwortlichen Person. BOSA empfiehlt, die Erklärung als Webseite und nicht als herunterladbares Dokument zu veröffentlichen und den Link an einer logischen Stelle wie der Fußzeile zu platzieren. Bei einer App muss die Erklärung in der App, auf der zugehörigen Website und auf den Download-Plattformen stehen: Wer eine Website und eine App anbietet, braucht zwei getrennte Erklärungen.

Der Beschwerdeweg, den der FÖD BOSA beschreibt, umfasst für föderale Websites drei Stufen: sich zuerst an die für die Website verantwortliche Person wenden, deren Kontaktdaten in der Erklärung stehen; falls nötig, über das Beschwerdeportal von belgium.be die zuständige Verwaltung kontaktieren; bei fehlender oder unbefriedigender Antwort den föderalen Ombudsmann anrufen. Fehlt auf einer nicht föderalen öffentlichen Website die Erklärung, leitet das Barrierefreiheitsteam des FÖD BOSA die Meldung an die zuständige Kontrollstelle weiter. Der föderale Ombudsmann ist damit der Adressat für föderale Stellen; eine Gemeinde oder Einrichtung der Deutschsprachigen Gemeinschaft nennt in ihrer Rechtsbehelfsrubrik den für sie zuständigen Ombudsdienst. Mehr dazu auf unserer Seite Digitale Barrierefreiheit in Belgien und in unserem Artikel über die belgischen Pflichten; Audits nach EN 301 549 sind Gegenstand unseres Konformitätsaudits.

Schweiz: kein EU-Muster, aber eine Erklärung nach eCH-0059

Die Schweiz ist nicht an die europäische Richtlinie gebunden und kennt kein gesetzliches Muster, das dem französischen oder dem europäischen vergleichbar wäre. Die Barrierefreiheit der Leistungen des Bundes beruht auf dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), seiner Verordnung (BehiV) und Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Die dritte Version des Standards eCH-0059, genehmigt am 4. Juni 2020 und veröffentlicht am 25. Juni 2020, verlangt die Einhaltung der Konformitätsstufe AA der WCAG 2.1.

Weniger bekannt ist, dass derselbe Standard eine Erklärung zur Barrierefreiheit verlangt. Abschnitt 2.5 des Standards eCH-0059 V3.0 fordert eine regelmäßig aktualisierte und leicht auffindbare Erklärung in maschinenlesbarem Format; bei Websites wird sie auf der Website selbst veröffentlicht, bei Apps auf der Website der herausgebenden Stelle oder zusammen mit den Informationen beim Herunterladen. Anhang K präzisiert, dass die Erklärung „regelmässig, mindestens einmal jährlich, aktualisiert werden“ soll, und führt ihren Inhalt auf: den Stand der Vereinbarkeit mit den WCAG 2.1, Stufe AA („vollständig vereinbar“ oder „teilweise vereinbar“); die nicht barrierefreien Inhalte mit ihren Gründen, etwa unverhältnismäßige Belastung oder Inhalte Dritter, und den barrierefreien Alternativen; das Erstellungsdatum und das Datum der letzten Überprüfung; den Feedback-Mechanismus und die Kontaktangaben der Stelle, die Anfragen bearbeitet, mit der üblichen Bearbeitungsdauer. Für die Abfassung empfiehlt der Standard den Generator für Erklärungen zur Barrierefreiheit des W3C.

Mehrere Bundesämter veröffentlichen eine solche Erklärung. Die Erklärung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) etwa bezeichnet die eigene Website als mit den WCAG 2.1, Stufe AA, „teilweise vereinbar“, nennt als nicht barrierefreie Inhalte Videos ohne Audiodeskription sowie wenige Inhalte in Leichter Sprache und in Gebärdensprache, gibt Erstellungs- und Überprüfungsdatum an und stützt sich auf Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung, Artikel 9 der UNO-Behindertenrechtskonvention, das BehiG, die BehiV und Artikel 3 Absatz 4 EMBAG. Private Unternehmen sind nach dem BehiG nicht zu einer Erklärung verpflichtet. Für Schweizer Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind, ist eine Erklärung nach diesem Aufbau dennoch eine gute Praxis, zumal der European Accessibility Act von ihnen Informationen über die Konformität ihrer Dienstleistungen verlangt, sofern diese unter die Richtlinie fallen. Siehe unsere Seite Digitale Barrierefreiheit in der Schweiz und unseren Artikel über den Schweizer Rahmen.

Erklärung zur Barrierefreiheit im Ländervergleich: Frankreich, Luxemburg, Belgien, Schweiz
LandGrundlage und ReferenzrahmenStufenAktualisierungWerkzeug, Kontrolle und Rechtsbehelf
FrankreichArtikel 47 des Gesetzes vom 11. Februar 2005, Dekret vom 24. Juli 2019; RGAA 4.1.2Totalement, partiellement (ab 50 %), non conformeBei wesentlicher Änderung, nach drei Jahren, 18 Monate nach neuer RGAA-VersionMuster der DINUM, Ara; Arcom; Défenseur des droits
LuxemburgGesetz vom 28. Mai 2019; RAWeb 1.1 und RAAM 1.1Vollständig, teilweise (ab 50 %), nicht konformMindestens jährliche Durchsicht empfohlen, neu nach größerer Überarbeitung; Meldung an den SIPGenerator des SIP in vier Sprachen; SIP; Ombudsman
Belgien (einschließlich Deutschsprachige Gemeinschaft)Gesetz vom 19. Juli 2018 und Texte der Teilentitäten, Dekret der DG vom 15. Oktober 2018; EN 301 549 V3.2.1Konformitätsgrad nach dem EU-Muster: vollständig, teilweise, nicht vereinbarNach dem EU-Muster mindestens jährlichAssistent des FÖD BOSA; BOSA oder Kontrollstelle der Teilentität (DG: Ministerium); zuständiger Ombudsdienst
SchweizBehiG, BehiV, Artikel 3 Absatz 4 EMBAG; eCH-0059 V3.0 (WCAG 2.1 AA)Vollständig oder teilweise vereinbarMindestens einmal jährlich (Anhang K)Generator des W3C empfohlen; Feedback-Mechanismus der Stelle

Maßnahmenplan: eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, die einer Prüfung standhält

Für eine Organisation, die von einer alten Erklärung oder von gar keiner ausgeht, gliedert sich das Vorgehen in kurze, überprüfbare Schritte.

  1. Die Dienste erfassen. Listen Sie jede Website, jedes Intranet und Extranet, jede App und jedes Softwarepaket auf, mit der verantwortlichen Person, dem Land, dessen Recht gilt, und dem Datum der letzten Erklärung. Jeder Dienst braucht seine eigene Erklärung.
  2. Sofort eine zutreffende Stufe anzeigen. Veröffentlichen Sie für jeden Dienst ohne gültiges Audit „Accessibilité : non conforme“ und eine Erklärung, die das angibt. Das ist zutreffend und beendet den schwersten Verstoß gegen die Erklärungspflicht.
  3. Die Stichprobe bilden. Pflichtseiten, vollständige Prozesse, herunterladbare Dokumente, unterschiedliche Seitentypen und mindestens 10 % ausgeloste Seiten.
  4. Das RGAA-4.1.2-Audit durchführen. Intern, wenn Ihre Teams die Methode beherrschen, oder mit einem externen RGAA-Audit. In unserem Haus dauert ein vollständiges Audit im Durchschnitt drei Wochen.
  5. Die Erklärung nach dem Muster schreiben. Übernehmen Sie die Überschriften wortgleich, berechnen Sie die Gesamtquote, listen Sie die Nichtkonformitäten in klarer Sprache auf und begründen Sie jede Ausnahme.
  6. Die Seite „Accessibilité“ veröffentlichen. Erklärung, Mehrjahresplan und Plan des laufenden Jahres im HTML-Format, unter einer Adresse wie /accessibilite, verlinkt aus der Fußzeile aller Seiten.
  7. Den Kontaktweg testen. Barrierefreies Formular und barrierefreie E-Mail-Adresse, eine benannte Person, die innerhalb einer Woche antwortet, ein Register der Anfragen.
  8. Die Fassungen für die anderen Länder ableiten. Bedienen Sie auch Nutzer in Luxemburg, Belgien oder der Schweiz, erstellen Sie aus demselben Audit die jeweilige Erklärung: mit dem Generator des SIP und Meldung an den SIP, nach den Vorgaben des FÖD BOSA mit dem richtigen Ombudsdienst, oder nach Anhang K von eCH-0059, jeweils in allen Sprachen der Website.
  9. Die Aktualisierungen einplanen. Notieren Sie die Dreijahresfrist, das Erscheinen des RGAA 5, die jährliche Durchsicht in Luxemburg, Belgien und der Schweiz sowie jede geplante Neugestaltung. Lassen Sie jede größere Auslieferung durch eine Barrierefreiheits-Abnahme prüfen und schulen Sie die Redaktion mit unseren Schulungen.

Einen Überblick über die Pflichten in den vier Ländern, in denen wir tätig sind, geben unser Leitfaden zur digitalen Barrierefreiheit und die Seite Standards und Pflichten. Wenn Sie eine bestehende Erklärung vor einer Prüfung gegenlesen lassen möchten, können Sie uns schreiben.

Häufige Fragen

Muss ein privates Unternehmen eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen?

In Frankreich ja, wenn es unter Artikel 47 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 fällt, also wenn sein in Frankreich erzielter durchschnittlicher Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre 250 Millionen Euro erreicht, oder wenn es unter den Bedingungen dieses Textes mit einer Aufgabe des öffentlichen Dienstes betraut ist. Darunter gilt dieses Regime nicht, das Unternehmen kann aber unter den European Accessibility Act fallen: Dann muss es Informationen über die Konformität seiner Dienstleistungen veröffentlichen, unter der Kontrolle der DGCCRF, und keine Erklärung im RGAA-Format.

Darf man „partiellement conforme“ anzeigen, solange das Auditergebnis aussteht?

Nein. Solange kein gültiges Auditergebnis vorliegt, ist die einzige zulässige Stufe „non conforme“. Die teilweise Konformität setzt eine gemessene Quote von mindestens 50 % der anwendbaren Kriterien voraus. Die Arcom hat im Juni 2026 zudem eine Erklärung, die auf keinem Audit beruhte, als Verstoß beanstandet. Veröffentlichen Sie die Stufe „nicht konform“, starten Sie das Audit und aktualisieren Sie Hinweis und Erklärung, sobald die Quote feststeht.

Braucht jede Website eine eigene Erklärung oder genügt eine für die ganze Organisation?

Eine pro Dienst. Jede Website, jedes Intranet und Extranet, jede mobile App und jedes Softwarepaket wird eigens bewertet und erhält daher eine eigene Erklärung mit eigener Quote und eigener Liste nicht barrierefreier Inhalte. Eine Seite zur Barrierefreiheit kann die Links zu mehreren Erklärungen bündeln, aber eine Gesamterklärung mit einer einzigen Quote für alle Dienste der Organisation erfüllt die Pflicht nicht.

Darf die Erklärung als PDF veröffentlicht werden?

Sie muss in einem barrierefreien Format veröffentlicht und auf der Seite zur Barrierefreiheit bereitgestellt werden, die von allen Seiten aus erreichbar ist. Ein getaggtes, barrierefreies PDF ist nicht ausgeschlossen, birgt aber ein Risiko: Ein eingescanntes oder schlecht strukturiertes PDF macht die Erklärung selbst unzugänglich. Die Veröffentlichung in HTML direkt auf der Seite ist am einfachsten zu pflegen und zu prüfen; der FÖD BOSA empfiehlt sie ebenfalls ausdrücklich.

Braucht eine mobile App eine eigene Erklärung?

Ja. Die Erklärung einer App wird auf der Website der Stelle veröffentlicht, die sie entwickelt hat, oder zusammen mit den beim Herunterladen sichtbaren Informationen, und in Frankreich muss die Konformitätsstufe auch in der App angegeben werden. Das Audit behandelt jeden Bildschirm wie eine Seite und erfolgt auf echten Geräten, mit den Screenreadern des Systems, VoiceOver unter iOS und TalkBack unter Android.

Wer darf das Audit durchführen, auf dem die Erklärung beruht?

Die Stelle selbst als Selbstbewertung oder ein Dritter. Das Gesetz schreibt keinen zertifizierten Dienstleister vor. Das Audit muss aber die Methode des RGAA anwenden, auf einer repräsentativen Stichprobe, und durch ein Prüfraster dokumentiert sein, das jedes Kriterium nachvollziehbar macht. Eine verlässliche Selbstbewertung setzt geschulte Prüfer und den Einsatz von Hilfstechnologien voraus; ein externer Blick begrenzt das Risiko einer überhöhten Quote.

Gibt es in Luxemburg ein offizielles Muster für die Erklärung zur Barrierefreiheit?

Ja, in Form eines Generators auf dem Portal accessibilite.public.lu. Er erstellt die Erklärung auf Französisch, Deutsch, Englisch und Luxemburgisch, fragt Geltungsbereich, Konformitätsstufe, nicht konforme und ausgenommene Inhalte, Bewertungsart und Kontakt ab und liefert das Ergebnis als Text oder HTML-Datei. Öffentliche Stellen schicken die Adresse der veröffentlichten Erklärung anschließend an den SIP und sollten sie mindestens einmal jährlich überprüfen.

Brauchen Schweizer Behörden und Unternehmen eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Für Stellen, die den Standard eCH-0059 V3.0 anwenden, ja: Er verlangt eine leicht auffindbare, maschinenlesbare und mindestens einmal jährlich aktualisierte Erklärung mit Konformitätsstand nach WCAG 2.1 AA, nicht barrierefreien Inhalten, Daten und Kontakt. Private Unternehmen sind nach dem BehiG nicht dazu verpflichtet. Wer Verbrauchern in der EU vom European Accessibility Act erfasste Dienstleistungen anbietet, muss jedoch Informationen über deren Konformität bereitstellen.

Accessibilité numériqueAudit- und Beratungsunternehmen für digitale Barrierefreiheit

Würde Ihre Erklärung einer Prüfung standhalten?

Wir führen das Audit durch, auf dem Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit beruht, und prüfen jede Rubrik am offiziellen Muster, in Frankreich wie in Luxemburg, Belgien und der Schweiz. Sprechen wir über Ihre Dienste.

RGAA-Audit