Regulierung · Belgien
Digitale Barrierefreiheit in Belgien: welcher Text gilt, wer Ihre Website kontrolliert
Die digitale Barrierefreiheit in Belgien beruht nicht auf einem einzigen Gesetz: Der Föderalstaat, die Regionen und die Gemeinschaften haben die europäische Richtlinie jeweils für ihre eigenen öffentlichen Stellen umgesetzt und jeweils eine eigene Kontrollstelle benannt. In Ostbelgien gilt das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 15. Oktober 2018, als Kontrollstelle ist das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft benannt. Seit dem 28. Juni 2025 kommt für einen Teil der Privatwirtschaft der European Accessibility Act hinzu, auch er verteilt auf mehrere Texte. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen Ebene für Ebene, welcher Text für Ihre Websites und Apps gilt, wer kontrolliert, was Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten muss und wo Sie anfangen.
Digitale Barrierefreiheit in Belgien: eine Pflicht, mehrere Gesetzgeber
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 vom 26. Oktober 2016 verpflichtet öffentliche Stellen, ihre Websites und mobilen Anwendungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. In einem Bundesstaat wie Belgien hat jede Ebene sie für die Stellen umgesetzt, die in ihre Zuständigkeit fallen: der Föderalstaat für seine föderalen öffentlichen Dienste, die Wallonische Region für ihre Gemeinden und Interkommunalen, Flandern für seine Verwaltung und seine lokalen Behörden, die Deutschsprachige Gemeinschaft für die Behörden des deutschen Sprachgebiets und so weiter. Der FÖD Politik und Unterstützung (BOSA) führt die offizielle Liste dieser Texte und der Kontrollstellen auf seiner Seite Missionen und Beschwerden des Belgian Web Accessibility Office.
Für eine öffentliche Stelle ist die erste Frage daher keine technische, sondern eine institutionelle: Welcher Ebene gehören Sie an? Entscheidend ist weder die Sprache Ihrer Website noch die Adresse Ihres Sitzes, sondern die Behörde, von der Sie abhängen. Eine Brüsseler Gemeinde unterliegt der Brüsseler Ordonnanz, ein föderaler öffentlicher Dienst mit Sitz in Namur dem föderalen Gesetz, und eine Einrichtung der Föderation Wallonie-Brüssel mit Sitz in Brüssel dem Dekret der Französischen Gemeinschaft. Eine Einrichtung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bleibt dem Dekret der Gemeinschaft unterworfen, auch wenn ihre Website zusätzlich auf Französisch angeboten wird.
Die gute Nachricht: Alle diese Regeln setzen dieselbe Richtlinie um. Die inhaltlichen Anforderungen sind von einer Ebene zur anderen identisch: dieselben vier Grundsätze (wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust), dieselbe technische Referenznorm, dasselbe europäische Muster für die Erklärung zur Barrierefreiheit, dieselben Fristen. Unterschiedlich sind die Stelle, die Sie kontrolliert, der Weg, den eine Beschwerde nimmt, und der Ombudsdienst, der angerufen werden kann.
- Ihre Kontrollstelle hängt von der Ebene ab, der Ihre Stelle zugeordnet ist, nicht von Ihrem Dienstleister oder Ihrem Hoster;
- ein und derselbe Dienstleister kann Websites betreuen, die drei verschiedenen Ebenen unterliegen, mit drei verschiedenen Ansprechpartnern für die Kontrolle;
- hybride Organisationen (eine VoG, die von mehreren Behörden finanziert wird, eine Interkommunale, eine para-regionale Einrichtung) sollten ihre Zuordnung klären, bevor sie ihre Erklärung verfassen;
- die Privatwirtschaft fällt nicht unter diese Texte, wohl aber seit dem 28. Juni 2025 unter die Gesetze, die den European Accessibility Act für bestimmte Produkte und Dienstleistungen umsetzen.
In Belgien wird die Frage „Sind wir betroffen?“ immer von der Frage „Nach welchem Text?“ begleitet. Der Kern der Pflichten ist überall gleich; Kontrolle und Rechtsbehelfe hängen von der Ebene ab, der Ihre Stelle angehört.
Das Gesetz vom 19. Juli 2018: die föderale Grundlage der Web-Barrierefreiheit
Auf föderaler Ebene wurde die Richtlinie durch das Gesetz vom 19. Juli 2018 über die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt. Trotz seines allgemeinen Titels erfasst es nur föderale Stellen: FÖD, POD und andere öffentliche Einrichtungen, die vom Föderalstaat abhängen. Gemeinden, Provinzen und regionale oder gemeinschaftliche Verwaltungen unterliegen ihren eigenen Texten, im deutschen Sprachgebiet also dem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Das Gesetz übernimmt den Zeitplan der Richtlinie. Websites, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, mussten ab dem 23. September 2019 barrierefrei sein, ältere Websites ab dem 23. September 2020 und mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021. Alle diese Fristen sind abgelaufen: Eine föderale Website, die heute nicht barrierefrei ist, ist nicht „im Verzug“, sie verstößt gegen das Gesetz.
Zwei Königliche Erlasse ergänzen das Gesetz. Der Königliche Erlass vom 5. September 2019 benennt die Kontrollstelle, den FÖD BOSA, und regelt die in der Richtlinie vorgesehene Überwachungsmethode. Ein Königlicher Erlass vom 3. September 2019 regelt das Beschwerdeverfahren. In der Praxis wendet sich eine Nutzerin, die ein föderales Formular mit ihrem Screenreader nicht ausfüllen kann, zuerst an den Verantwortlichen der Website, dann über das Beschwerdeportal von belgium.be an die Verwaltung und schließlich an die Föderalen Ombudsleute, wenn keine oder keine zufriedenstellende Antwort kommt.
Was das Gesetz konkret verlangt
- Websites und Apps so konzipieren, entwickeln, pflegen und aktualisieren, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind;
- die harmonisierte europäische Norm einhalten, heute die EN 301 549, deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung begründet;
- für jede Website und jede App eine detaillierte Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen;
- einen Mechanismus anbieten, über den jede Person einen Mangel an Barrierefreiheit melden oder Informationen in zugänglicher Form anfordern kann;
- jede Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung dokumentiert begründen und dabei die Kosten für die Stelle gegen den Nutzen für Menschen mit Behinderungen abwägen.
Ausgenommene Inhalte und ihre Grenzen
Die belgischen Texte übernehmen die Ausnahmen der Richtlinie, wie man sie etwa in Artikel 3 des wallonischen Dekrets oder in Artikel 19 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft findet: Bürodateien, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sofern sie nicht für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden; aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden, sowie live übertragene Medien; bestimmte Karten und Kartendienste; Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen; Archive, die nach dem 23. September 2019 nicht mehr aktualisiert wurden; Inhalte Dritter, die die Stelle weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert. Extranets und Intranets, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, sind bis zu ihrer nächsten grundlegenden Überarbeitung ebenfalls ausgenommen.
Diese Ausnahmen sind enger, als oft angenommen wird. Ein PDF-Antragsformular für eine Prämie, das 2017 veröffentlicht wurde, aber weiterhin zur Einreichung eines Antrags dient, ist nicht ausgenommen, da es einem laufenden Verfahren dient. Ebenso ist ein Terminbuchungsmodul, das ein Softwareanbieter liefert, das die Verwaltung aber ausgewählt, bezahlt und konfiguriert hat, kein „Inhalt Dritter“: Die Stelle finanziert und kontrolliert es.
Digitale Barrierefreiheit in der Wallonie und in der Föderation Wallonie-Brüssel
Wallonische Region: die Dekrete vom 2. Mai 2019
Die Wallonische Region hat die Richtlinie durch das Dekret vom 2. Mai 2019 über die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (amtlicher Text auf Französisch) umgesetzt, das am 5. September 2019 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde und rückwirkend zum 23. September 2018 gilt. Ein zweites Dekret vom selben Tag betrifft insbesondere die ÖSHZ und die von ihnen gebildeten Vereinigungen. Zusammen erfassen sie die Region, die Provinzen, die Gemeinden, die autonomen Regien, die Interkommunalen, die Projektvereinigungen, die öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften und die juristischen Personen öffentlichen Rechts, die von der Region abhängen.
Das wallonische Dekret enthält zwei nützliche Präzisierungen. Sein Artikel 6 verpflichtet jede Stelle, Meldungen und Anfragen nach zugänglichen Informationen innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang zu beantworten. Sein Artikel 7 verlangt eine jährliche Aktualisierung der Erklärung zur Barrierefreiheit nach dem europäischen Muster. Die Kontrollstelle muss der Regierung jedes Jahr einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Kontrollen vorlegen (Artikel 10). Laut der Liste des FÖD BOSA übernimmt die Agence du Numérique diese Kontrolle.
Für eine Gemeinde bedeutet das ganz konkret: Das Formular für den Antrag auf einen Parkausweis, das PDF der Steuerverordnung, das Video der Gemeinderatssitzung oder die App zur Meldung wilder Müllablagerungen fallen alle in den Anwendungsbereich. Ein Kontaktpostfach „Barrierefreiheit“, das nicht innerhalb von dreißig Tagen antwortet, stellt bereits einen Verstoß gegen das Dekret dar.
Föderation Wallonie-Brüssel: Dekret vom 3. Mai 2019 und Kontrolle durch die ETNIC
Die Französische Gemeinschaft hat das Dekret vom 3. Mai 2019 über die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Einrichtungen verabschiedet. Seine Durchführung wurde später durch einen Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 14. Juli 2022 geregelt, der am 3. August 2022 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde. Dieser Erlass benennt die ETNIC, das öffentliche Unternehmen für digitale Technologien der Französischen Gemeinschaft, als Kontrollstelle und schreibt ihr die Überwachungsmethode des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 vor.
Der Erlass sieht außerdem Schulungen des Personals zur Barrierefreiheit vor, ob für Konzeption und Nutzererfahrung, Entwicklung, Content-Produktion oder Projektmanagement. Das Beschwerdeverfahren verläuft in zwei Schritten: Die Nutzerin wendet sich zunächst an den Verwalter der Website oder App; erhält sie innerhalb von dreißig Tagen keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den gemeinsamen Ombudsdienst der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region anrufen.
Digitale Barrierefreiheit in Brüssel: Region, COCOF und GGC
Die Region Brüssel-Hauptstadt hat als erste föderierte Teilentität gesetzgeberisch gehandelt, mit der Ordonnanz vom 4. Oktober 2018 über die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen der regionalen öffentlichen Einrichtungen und der Gemeinden. Sie erfasst die regionalen Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen sowie die neunzehn Gemeinden. Die offizielle Liste des FÖD BOSA nennt equal.brussels als Kontrollstelle der Region. Die Erklärungen zur Barrierefreiheit der regionalen Einrichtungen verweisen für Beschwerden auf den Brüsseler Ombudsdienst (Service de médiation bruxellois).
Komplizierter wird die Brüsseler Landschaft durch die Gemeinschaftskommissionen. Die Französische Gemeinschaftskommission (COCOF) hat ein eigenes Dekret vom 9. Mai 2019 über die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Einrichtungen der COCOF verabschiedet. Ein im September 2022 im französischsprachigen Brüsseler Parlament eingereichter Dekretentwurf sollte es ergänzen, um die von Artikel 8 der Richtlinie verlangte Kontrolle aufzunehmen: Benennung der Kontrollstelle durch das Kollegium und Jahresbericht dieser Stelle. Die Liste des FÖD BOSA nennt bis heute keine eigene Kontrollstelle für die COCOF.
Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission (GGC, französisch COCOM), die unter anderem für die bikommunitären Einrichtungen der Personenhilfe und des Gesundheitswesens zuständig ist, nennt die offizielle Liste keinen eigenen Umsetzungstext. Gehört Ihre Stelle zur GGC, empfehlen wir Ihnen, bei Ihrer Aufsichtsbehörde zu klären, welcher Text und welche Kontrolle gelten, und Ihr Vorgehen bis dahin auf die Norm EN 301 549 und das europäische Erklärungsmuster zu stützen, die allen Ebenen gemeinsam sind.
Eine letzte Brüsseler Besonderheit: Die in Brüssel ansässigen Einrichtungen der Gemeinschaften folgen ihrer Gemeinschaft. Eine öffentliche Einrichtung der Föderation Wallonie-Brüssel in Ixelles unterliegt dem Dekret vom 3. Mai 2019; eine flämische Einrichtung in Brüssel unterliegt grundsätzlich dem flämischen Dekret.
Digitale Barrierefreiheit in Ostbelgien und in Flandern
Deutschsprachige Gemeinschaft: das Dekret vom 15. Oktober 2018
Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat die Richtlinie in einen breiteren Text eingebettet: das Dekret vom 15. Oktober 2018 über die individuelle und öffentliche elektronische Kommunikation der Behörden des deutschen Sprachgebiets, das am 16. November 2018 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde. Sein Kapitel 2 regelt die individuelle elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Bürgern, etwa elektronische Formulare, Unterschriften, Siegel und Einschreiben. Kapitel 3, „Öffentliche elektronische Kommunikation“, enthält die Bestimmungen zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen. Laut Artikel 31 traten die Artikel 18 bis 25, 27 und 30 bereits am 1. September 2018 in Kraft, der übrige Text am 1. Januar 2019.
Diese Verbindung ist mehr als eine redaktionelle Entscheidung. Wer in Ostbelgien ein Online-Formular einführt, das den Papierweg ersetzt, bewegt sich gleichzeitig in Kapitel 2 (Gültigkeit der elektronischen Kommunikation) und in Kapitel 3 (Barrierefreiheit). Ein elektronischer Antrag, der rechtlich einem Papierantrag gleichsteht, aber mit einem Screenreader nicht ausgefüllt werden kann, erfüllt das Dekret nur zur Hälfte.
Welche Behörden das Dekret erfasst
Artikel 2 Nummer 1 definiert den Begriff der Behörde weit: die Deutschsprachige Gemeinschaft selbst; die Einrichtungen öffentlichen Rechts, die von ihr abhängen; die Gemeinden, öffentlichen Sozialhilfezentren und sonstigen Gebietskörperschaften des deutschen Sprachgebiets; bestimmte Einrichtungen, ungeachtet ihrer Art und Rechtsform, die von diesen Behörden finanziert, beaufsichtigt oder in ihrer Leitung bestimmt werden; schließlich die Vereinigungen, die eine oder mehrere dieser Behörden bilden. Für die neun Gemeinden des deutschen Sprachgebiets, also Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith, sowie für ihre ÖSHZ ist damit das Dekret der Gemeinschaft der maßgebliche Text.
Artikel 19 übernimmt die Ausnahmen der Richtlinie. Nicht erfasst sind die Websites und Apps öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen, soweit sie einem öffentlichen Rundfunkauftrag dienen, sowie bestimmte Einrichtungen, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienste anbieten. Hinzu kommen die üblichen inhaltlichen Ausnahmen für ältere Bürodateien, Inhalte Dritter, Archive und ältere Extranets und Intranets.
Anforderungen, Erklärung und Feedback-Mechanismus
Nach Artikel 20 sind Websites und mobile Anwendungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten. Artikel 21 lässt eine Ausnahme nur zu, soweit die Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung bewirken würden; die Behörde nimmt die erste Bewertung selbst vor und muss die Ausnahme in ihrer Erklärung begründen. Artikel 22 knüpft die Konformitätsvermutung an die harmonisierten Normen und nennt hilfsweise die Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), wobei bei einer Aktualisierung durch die Europäische Kommission die aktualisierte Fassung gilt. Praktisch bedeutet das: Auch in Ostbelgien ist heute die Version 3.2.1 der EN 301 549 der Prüfmaßstab, wie in den übrigen Landesteilen.
Artikel 23 verlangt eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit, die regelmäßig aktualisiert wird. Für Websites ist sie in zugänglichem Format auf der Website selbst zu veröffentlichen, für mobile Anwendungen auf der Website des Entwicklers oder beim Herunterladen. Sie nennt die nicht zugänglichen Teile und die Gründe dafür, beschreibt einen Feedback-Mechanismus mit Link und verlinkt auf das Durchsetzungsverfahren. Auf Mitteilungen über diesen Mechanismus muss die Behörde „angemessen und innerhalb einer vernünftigen Frist“ reagieren. Anders als das wallonische Dekret mit seinen dreißig Tagen nennt der Text keine feste Zahl von Tagen; es ist daher ratsam, sich intern eine feste Antwortfrist zu setzen und sie in der Erklärung zu nennen.
Kontrolle durch das Ministerium und Rolle des Ombudsdienstes
Artikel 24 überträgt der Regierung die Überwachung der Websites und Apps der Behörden nach der Methode der Richtlinie; die Überwachungsberichte werden der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben zur Information übermittelt. In der Liste des FÖD BOSA ist das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft als zuständige Kontrollstelle eingetragen. Es liefert damit auch den ostbelgischen Beitrag zum belgischen Bericht an die Europäische Kommission.
Artikel 25 verpflichtet jede Behörde, ein wirksames Durchsetzungsverfahren einzurichten. Artikel 27 erweitert dazu die Zuständigkeit des Ombudsdienstes der Deutschsprachigen Gemeinschaft: Er prüft Beschwerden über die Antworten im Rahmen des Feedback-Mechanismus und über die Bewertung einer unverhältnismäßigen Belastung nach Artikel 21. Erklärungen ostbelgischer Einrichtungen, etwa die des Medienrats der Deutschsprachigen Gemeinschaft, nennen deshalb den Ombudsdienst in Eupen als Beschwerdestelle, wenn eine Meldung unbeantwortet bleibt.
Für die Gemeinden und Einrichtungen der Gemeinschaft ist die inhaltliche Pflicht also dieselbe wie anderswo, mit einer besonderen Herausforderung: barrierefreie Inhalte auf Deutsch zu produzieren, während viele in Belgien verfügbare Werkzeuge und Vorlagen zuerst auf Französisch und Niederländisch existieren. Typische Prüfpunkte sind das PDF mit den Beschlüssen des Gemeinderats, das Online-Formular des Bürgerservices, Kursanmeldungen, Stellenausschreibungen mit Bewerbungsformular und Videos mit Informationen für die Bevölkerung. Hilfreich ist, dass der FÖD BOSA seine Erläuterungen zur Erklärung zur Barrierefreiheit auch auf Deutsch anbietet.
Flandern: das Bestuursdecreet vom 7. Dezember 2018
Flandern hat die Regeln der Richtlinie in sein Verwaltungsdekret (Bestuursdecreet) vom 7. Dezember 2018 aufgenommen, in einem Abschnitt über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen. Der Text erfasst die flämische Verwaltung, die Provinzen, die Städte und Gemeinden sowie Organisationen, die eng mit der öffentlichen Hand verbunden sind: solche, die zu mehr als der Hälfte von einer flämischen Behörde finanziert werden oder deren Leitung von ihr kontrolliert wird. VoG sind nur erfasst, wenn sie wesentliche Dienste erbringen, etwa Sozialhilfe, Pflege oder Unterricht, oder Dienste für Menschen mit Behinderungen. Bei Schulen sind nur die wesentlichen administrativen Online-Funktionen betroffen: Startseite, Navigation, Kontaktdaten, Programm, Schulordnung und Einschreibungsinformationen.
Die Kontrolle wurde Inter übertragen, der Agentur Toegankelijk Vlaanderen, die seit 2025 die Rolle der Unterstützungs- und Kontrollstelle für digitale Barrierefreiheit in Flandern (OCODT) wahrnimmt. Laut ihrer offiziellen Vorstellungsseite (auf Niederländisch) prüft Inter jedes Jahr mehr als 200 Websites und Apps, unter Mitwirkung des NOOZO, des flämischen Beirats für Menschen mit Behinderung, und lässt an einer kleineren Zahl von Websites vertiefte Prüfungen durch externe Fachleute durchführen. Inter berichtet jährlich an den FÖD BOSA, der den belgischen Bericht an die Europäische Union koordiniert. Inter stellt klar, dass es keinerlei Kontrollauftrag im Rahmen des European Accessibility Act hat.
Übersichtstabelle: Ebene, Text, erfasste Stellen, Kontrolle
Die folgende Tabelle nennt für jede Ebene den Text zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 und die Kontrollstelle, wie sie in der offiziellen Liste des FÖD BOSA und in den Texten selbst aufgeführt sind. Sie betrifft nur den öffentlichen Sektor; der European Accessibility Act wird weiter unten in einer eigenen Tabelle behandelt.
| Ebene | Umsetzungstext | Erfasste Stellen | Kontrolle und Rechtsbehelf |
|---|---|---|---|
| Föderalstaat | Gesetz vom 19. Juli 2018; Königliche Erlasse vom 3. September 2019 (Beschwerden) und vom 5. September 2019 (Kontrollstelle) | FÖD, POD und föderale öffentliche Einrichtungen | FÖD BOSA; Föderale Ombudsleute |
| Deutschsprachige Gemeinschaft | Dekret vom 15. Oktober 2018 (Belgisches Staatsblatt vom 16. November 2018), Kapitel 3 | Gemeinschaft und ihre Einrichtungen, Gemeinden, ÖSHZ und sonstige Gebietskörperschaften des deutschen Sprachgebiets, verbundene Einrichtungen und Vereinigungen | Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Überwachung durch die Regierung, Art. 24); Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
| Wallonische Region | Dekrete vom 2. Mai 2019 (Belgisches Staatsblatt vom 5. September 2019) | Region, Provinzen, Gemeinden, ÖSHZ, Interkommunalen, regionale und lokale öffentliche Einrichtungen | Agence du Numérique; Ombudsdienst der Wallonie und der Föderation Wallonie-Brüssel |
| Föderation Wallonie-Brüssel | Dekret vom 3. Mai 2019; Regierungserlass vom 14. Juli 2022 | Öffentliche Einrichtungen der Französischen Gemeinschaft | ETNIC; gemeinsamer Ombudsdienst nach dreißig Tagen ohne zufriedenstellende Antwort |
| Region Brüssel-Hauptstadt | Ordonnanz vom 4. Oktober 2018 | Regionale öffentliche Einrichtungen und Gemeinden | equal.brussels; Brüsseler Ombudsdienst |
| COCOF | Dekret vom 9. Mai 2019 | Öffentliche Einrichtungen der COCOF | Vom Kollegium benannte Stelle laut Entwurf von 2022; keine Stelle in der föderalen Liste genannt |
| GGC (COCOM) | Kein eigener Text in der offiziellen Liste | Bikommunitäre Einrichtungen | Bei der Aufsichtsbehörde zu klären |
| Flandern | Bestuursdecreet vom 7. Dezember 2018 | Flämische Verwaltung, Provinzen, Städte und Gemeinden, mehrheitlich finanzierte oder kontrollierte Organisationen, bestimmte VoG, Schulen (wesentliche Funktionen) | Inter (Toegankelijk Vlaanderen) |
Einen Überblick über die belgischen Pflichten und unsere Leistungen vor Ort finden Sie auf unserer Seite digitale Barrierefreiheit in Belgien. Gehört Ihre Stelle mehreren Ebenen an, etwa eine Interkommunale, deren Dienste teils von der Region und teils von der Gemeinschaft finanziert werden, dokumentieren Sie Ihre Zuordnungsanalyse in der Erklärung selbst: Das ist die erste Frage, die eine Kontrollstelle stellen wird.
EN 301 549 und WCAG: die Norm für Web-Barrierefreiheit in Belgien
Belgien hat keinen nationalen Referenzrahmen geschaffen, der mit dem französischen RGAA oder dem luxemburgischen RAWeb vergleichbar wäre. Alle Ebenen stützen sich direkt auf die europäische Norm EN 301 549. Der FÖD BOSA gibt in seiner FAQ zur Erklärung zur Barrierefreiheit an, dass die einzuhaltenden Kriterien der Version 3.2.1 von 2021 dieser Norm entsprechen. Für Webinhalte übernimmt diese Version die Kriterien der WCAG 2.1 der Stufen A und AA, also 50 Kriterien unter den vier Grundsätzen; die flämischen Seiten erinnern ihrerseits daran, dass die Stufe AA der WCAG 2.1 das gesetzliche Minimum für öffentliche Websites ist.
Die EN 301 549 geht über das Web hinaus. Sie enthält Anforderungen an Nicht-Web-Dokumente wie PDF- und Bürodateien, an Software und mobile Anwendungen sowie an die Hardware-Funktionen von Geräten. Deshalb ist sie für den öffentlichen Sektor ebenso nützlich wie für Unternehmen, die unter den European Accessibility Act fallen. Die einzelnen Kapitel und ihr Verhältnis zu den WCAG erläutert unser Artikel über die Normen der digitalen Barrierefreiheit.
Die Version 4.1.1 und der Übergang zu den WCAG 2.2
Eine neue Version, EN 301 549 V4.1.1, wurde Anfang September 2026 von den europäischen Normungsorganisationen veröffentlicht. Sie richtet die Anforderungen an Web, Dokumente und Software an den WCAG 2.2 der Stufe AA aus. Solange sie nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zitiert ist, begründet weiterhin die Version 3.2.1 die Konformitätsvermutung. Konkret bleibt ein heute auf Grundlage der WCAG 2.1 AA durchgeführtes Audit die Referenz, es ist aber klug, schon jetzt die mit den WCAG 2.2 eingeführten Kriterien hinzuzunehmen: Mindestgröße von Touch-Zielen, ein Tastaturfokus, der nicht von einem fixierten Banner verdeckt werden darf, Alternativen zu Ziehbewegungen, konsistent platzierte Hilfe, keine unnötige erneute Eingabe und eine Authentifizierung ohne kognitiven Funktionstest.
Der letzte Punkt zeigt gut, worum es geht. Ein Captcha, das auf der Anmeldeseite eines Online-Schalters verzerrte Zeichen abtippen lässt, blockiert schon nach den WCAG 2.1 viele Nutzer. Mit den WCAG 2.2 macht die Anforderung an eine barrierefreie Authentifizierung dieses Muster noch schwerer zu verteidigen: Besser planen Sie schon für die nächste Überarbeitung eine Anmeldung per elektronischer Identität, per E-Mail-Link oder eine Anmeldung, die mit Passwortmanagern funktioniert.
Gilt ein RGAA- oder RAWeb-Audit in Belgien?
Auch der RGAA beruht auf den WCAG, und ein sorgfältig durchgeführtes RGAA-Audit deckt einen großen Teil der Web-Anforderungen der EN 301 549 ab. Die rechtliche Referenz in Belgien bleibt aber die europäische Norm: Ihre Erklärung muss einen Konformitätsstand gegenüber der EN 301 549 angeben, nicht eine RGAA-Quote. Für eine Organisation, die in Frankreich und Belgien tätig ist, besteht die wirtschaftlichste Lösung oft darin, dieselbe Seitenstichprobe einmal prüfen zu lassen und die Ergebnisse in beiden Rastern auszuweisen.
Für Organisationen aus Luxemburg gilt Ähnliches für den RAWeb, der die EN 301 549 in überprüfbare Kriterien übersetzt. Ein RAWeb-Audit liefert eine solide Grundlage, doch die Erklärung für ein belgisches Angebot sollte ausdrücklich auf die EN 301 549 Bezug nehmen und die belgische Kontrollstelle sowie den belgischen Beschwerdeweg nennen. Die Unterschiede zwischen den nationalen Rastern beschreibt unser Artikel zur digitalen Barrierefreiheit in Luxemburg.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit in Belgien: Inhalt, Ort und Fallstricke
Alle Ebenen verlangen eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach dem Muster des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523. Der FÖD BOSA präzisiert den erwarteten Inhalt und bietet einen Online-Assistenten an, der Schritt für Schritt durch die Redaktion führt und eine HTML-Datei erzeugt. Unser Artikel zur Erklärung zur Barrierefreiheit erläutert die europäische Logik; hier das, was in Belgien erwartet wird.
- Der Geltungsbereich: die betreffende Website oder App, bei einer App einschließlich aller Plattformen;
- der Konformitätsstand gegenüber der Norm EN 301 549 Version 3.2.1;
- die Bewertungsmethode: vereinfachtes Audit durch die Kontrollstelle oder vertieftes Audit;
- ein Link zu einem formellen Prüfbericht;
- die Liste der nicht konformen Seiten oder Teile, die Maßnahmen zu ihrer Behebung, die geplante Frist und die bis dahin angebotene Alternative;
- das Datum der Erstellung der Erklärung und das ihrer letzten Aktualisierung;
- der Kontakt der für Barrierefreiheit verantwortlichen Person, an die man ein Problem melden kann;
- das Beschwerdeverfahren und die zuständige Stelle, je nach Ebene, der die Stelle angehört.
Wo die Erklärung zu veröffentlichen ist
Der FÖD BOSA empfiehlt, die Erklärung als Webseite und nicht als herunterladbares Dokument zu veröffentlichen und den Link an einer logischen Stelle zu platzieren, typischerweise in der Fußzeile. Bei einer mobilen App gehört die Erklärung in die App, auf die zugehörige Website, falls es eine gibt, und auf die Download-Plattformen. Eine Stelle, die eine Website und eine App anbietet, muss also zwei getrennte Erklärungen veröffentlichen. In der Wallonie schreibt das Dekret zudem eine jährliche Aktualisierung vor, im deutschen Sprachgebiet eine regelmäßige.
Die häufigsten Fehler
- Eine Erklärung als nicht getaggtes PDF, das selbst nicht barrierefrei ist;
- der Vermerk „konform“ ohne zugrunde liegendes Audit oder der Verweis auf ein mehrere Jahre altes Audit, das vor der Überarbeitung der Website erstellt wurde;
- eine einzige Erklärung für Website und App, obwohl zwei erwartet werden;
- eine allgemeine Kontaktadresse, die nie antwortet, oder ein Kontaktformular, das selbst durch ein visuelles Captcha geschützt ist;
- nur eine Sprachfassung, obwohl die Website auf Französisch, Niederländisch und Deutsch existiert;
- eine falsche Beschwerdestelle, etwa die Föderalen Ombudsleute auf der Website einer wallonischen Gemeinde oder der wallonische Ombudsdienst auf der Website einer ostbelgischen Gemeinde, für die der Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft zuständig ist.
Kontrollen, Beschwerden und Berichte an die Europäische Kommission
Die belgische Kontrolle beruht auf der europäischen Methode des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524, die zwei Ebenen unterscheidet. Das vereinfachte Audit betrifft eine begrenzte Zahl von Kriterien und nur einen Teil jeder Website; es dient dazu, den allgemeinen Zustand des Bestands zu messen. Das vertiefte Audit analysiert eine größere Stichprobe im Detail und liefert ein genaues Bild der zu behebenden Punkte.
Auf föderaler Ebene sind die Zahlen öffentlich. Laut der Veröffentlichung der Barrierefreiheitsaudits 2025 durch den FÖD BOSA wurden 259 Websites föderaler öffentlicher Dienste einem vereinfachten Audit unterzogen, neun einem vertieften Audit, und 246 Websites erklären sich als teilweise konform, also fast 95 % der Gesamtzahl. Für 2026 kündigt die im Dezember 2025 veröffentlichte Liste 275 vereinfachte und 12 vertiefte Audits an, ausgewählt so, dass sie die verschiedenen föderalen Zuständigkeitsbereiche, die Websites für Menschen mit Behinderungen und die meistbesuchten Websites abdecken. In Flandern prüft Inter jedes Jahr mehr als 200 Websites und Apps.
Ein Detail verändert die Lage für Website-Verantwortliche: Die Berichte der vereinfachten Audits des FÖD BOSA werden online veröffentlicht und aus den Erklärungen zur Barrierefreiheit heraus verlinkt. Ein Mangel in Ihrem Kontaktformular oder auf Ihrer Startseite wird also nicht nur Ihrem Team gemeldet; jede Bürgerin, jeder Journalist und jeder Verband kann ihn einsehen.
Der Weg einer Beschwerde
- Den Verantwortlichen der Website kontaktieren. Seine Kontaktdaten müssen in der Erklärung zur Barrierefreiheit stehen. In diesem Stadium lässt sich die Mehrzahl der Anfragen lösen, etwa durch die Zusendung eines Dokuments in zugänglicher Form.
- Sich an die betreffende Verwaltung wenden. Auf föderaler Ebene über das Beschwerdeportal von belgium.be; anderswo über den Beschwerdedienst der Stelle.
- Den zuständigen Ombudsdienst anrufen. Je nach Ebene die Föderalen Ombudsleute, den Ombudsdienst der Wallonie und der Föderation Wallonie-Brüssel, den Brüsseler Ombudsdienst oder den Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
- Eine fehlende Erklärung melden. Hat eine nicht föderale öffentliche Website keine Erklärung, leitet das Barrierefreiheitsteam des FÖD BOSA die Meldung an die zuständige Kontrollstelle weiter.
Die belgischen Berichte an die Europäische Union
Die Richtlinie verpflichtet jeden Mitgliedstaat, der Kommission einen Überwachungsbericht vorzulegen, erstmals zum 23. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre. Belgien legt einen einzigen Bericht vor, den der FÖD BOSA auf Grundlage der Beiträge der Kontrollstellen aller Ebenen koordiniert, die in einer interföderalen Steuerungsgruppe zusammenarbeiten. Die Kommission veröffentlicht diese nationalen Berichte auf ihrer Seite der Überwachungsberichte zur Web-Barrierefreiheitsrichtlinie (auf Englisch), wo der belgische Bericht auf Französisch und Niederländisch vorliegt; die nächste Berichtsreihe war für Dezember 2024 erwartet.
Die für diesen Artikel ausgewerteten Texte organisieren vor allem eine Kontrolle, die Veröffentlichung der Ergebnisse und Beschwerdewege, nicht aber ein Bußgeldsystem wie das des European Accessibility Act. Für eine öffentliche Stelle ist das Hauptrisiko daher ein Reputations- und Streitrisiko: ein ungünstiges öffentliches Audit, wiederholte Beschwerden, ein Eingreifen des Ombudsdienstes und die Schwierigkeit, unzugängliche Dienste gegenüber Nutzern zu rechtfertigen, die keine Alternative haben.
EAA in Belgien: eine auf mehrere Texte verteilte Umsetzung
Die Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019, der sogenannte European Accessibility Act, legt Barrierefreiheitsanforderungen für eine Reihe von Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher fest, die seit dem 28. Juni 2025 gelten. Wie beim öffentlichen Sektor hat Belgien sie in mehreren Teilen umgesetzt, wobei jede Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig wurde. Unser Grundlagenartikel zum European Accessibility Act stellt den vollständigen Anwendungsbereich der Richtlinie vor; hier lesen Sie, wie sie im belgischen Recht ausgestaltet wurde.
Das Gesetz vom 5. November 2023: Bankdienstleistungen und elektronischer Geschäftsverkehr
Der zentrale Text für Unternehmen ist das Gesetz vom 5. November 2023 zur Änderung mehrerer Bücher des Wirtschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor, was bestimmte Dienstleistungen betrifft. Es fügt in Buch VIII des Wirtschaftsgesetzbuches einen neuen Titel 5 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen ein, der zwei Kategorien von Dienstleistungen für Verbraucher erfasst: Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Laut dem im Kammerausschuss angenommenen Text (auf Französisch und Niederländisch) tritt das Gesetz am 28. Juni 2025 in Kraft.
Die Anbieter müssen Dienstleistungen konzipieren und erbringen, die den Anforderungen von Anhang 1 zu Buch VIII entsprechen, auch wenn sie den Dienst ganz oder teilweise auslagern: Der Rückgriff auf eine E-Commerce-Plattform oder einen Zahlungsdienstleister entlastet sie nicht. Sie erstellen die in Anhang 2 vorgesehenen Informationen, stellen sie der Öffentlichkeit schriftlich und mündlich zur Verfügung und bewahren sie auf, solange der Dienst angeboten wird. Bei Bankdienstleistungen dürfen die Informationen das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nicht überschreiten. Ist ein Dienst nicht konform, muss der Anbieter die Kontrollbeamten unverzüglich informieren und dabei die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen beschreiben.
Die Kontrolle obliegt der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft. Die FSMA erhält keinen Kontrollauftrag: Das Gesetz ändert lediglich Artikel 75 des Gesetzes vom 2. August 2002, damit die FSMA Informationen zu diesen Barrierefreiheitsanforderungen an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten weitergeben kann. Verstöße gegen die Artikel VIII.59 bis VIII.62 werden mit einer Sanktion der Stufe 2 der Sanktionsskala des Wirtschaftsgesetzbuches geahndet, bei Bösgläubigkeit mit einer Sanktion der Stufe 3. Das Gesetz eröffnet außerdem den Weg zur Klage auf kollektive Wiedergutmachung nach Buch XVII desselben Gesetzbuches.
Ausnahmen und Übergangsfristen
Wie die Richtlinie lässt das Gesetz zwei Ausnahmen zu: die grundlegende Veränderung des Wesens der Dienstleistung und die unverhältnismäßige Belastung, die durch eine dokumentierte Beurteilung nach den Kriterien von Anhang 3 nachzuweisen ist. Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, können bis zu ihrem Ablauf unverändert fortgeführt werden, höchstens aber fünf Jahre. Bis zum 28. Juni 2030 dürfen die Anbieter ihre Dienste weiter mit den Produkten erbringen, die sie vor diesem Datum rechtmäßig eingesetzt haben, und bereits betriebene Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter verwendet werden, höchstens zwanzig Jahre nach ihrer Inbetriebnahme.
Das Gesetz vom 5. November 2023 nimmt Kleinstunternehmen (weniger als zehn Personen und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro) bei Bankdienstleistungen und im elektronischen Geschäftsverkehr nur bis zum 28. Juni 2030 aus (Artikel 40); Artikel VIII.59 § 2 erlaubt dem König zudem, Kleinstunternehmen ganz oder teilweise von bestimmten Anforderungen auszunehmen. Das ist ein deutlicher Unterschied zur Richtlinie, die Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, ausnimmt.
Die weiteren Umsetzungstexte
Der übrige Anwendungsbereich der Richtlinie verteilt sich auf andere Gesetze. Das Gesetz vom 20. Juli 2023 ändert das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation für die betroffenen Funk- und Endgeräte (Universalrechner für Verbraucher und ihre Betriebssysteme, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals, E-Book-Lesegeräte) und für die elektronischen Kommunikationsdienste, unter der Aufsicht des BIPT. Ein weiteres Gesetz vom selben Tag ändert das Gesetz vom 5. Mai 2017 über audiovisuelle Mediendienste im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt. Die Gemeinschaften und Regionen haben für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche eigene Texte verabschiedet, etwa für audiovisuelle Medien, den städtischen und regionalen Verkehr oder E-Books.
| Sektor | Belgischer Text | Kontrollbehörde |
|---|---|---|
| Bankdienstleistungen für Verbraucher | Gesetz vom 5. November 2023 (Wirtschaftsgesetzbuch, Buch VIII, Titel 5) | FÖD Wirtschaft, Wirtschaftsinspektion |
| Elektronischer Geschäftsverkehr | Gesetz vom 5. November 2023 (Wirtschaftsgesetzbuch, Buch VIII, Titel 5) | FÖD Wirtschaft, Wirtschaftsinspektion |
| Computer, Terminals, E-Book-Lesegeräte, Automaten und Zahlungsterminals | Gesetz vom 20. Juli 2023 zur Änderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 | BIPT |
| Elektronische Kommunikationsdienste | Gesetz vom 20. Juli 2023 zur Änderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 | BIPT |
| Audiovisuelle Medien, regionaler Verkehr, E-Books | Föderale, gemeinschaftliche oder regionale Texte je nach Bereich | Die von jedem Text benannte Behörde |
Privatunternehmen in Belgien: Betrifft Sie die digitale Barrierefreiheit?
Für ein Unternehmen ist die Ausgangsregel einfach: Die Richtlinie von 2016 erfasst es nicht, der European Accessibility Act aber möglicherweise, wenn es Verbrauchern eines der erfassten Produkte oder eine der erfassten Dienstleistungen anbietet. Die Seite von Inter zu den Pflichten in Flandern fasst die Lage gut zusammen: Ein Unternehmen, das online verkauft, mit Bezahlung oder verbindlicher Buchung, fällt unter den EAA; eine rein informative Website eines Privatunternehmens unterliegt keiner gesetzlichen Pflicht, auch wenn Barrierefreiheit dringend empfohlen bleibt.
Onlinehandel
Bei einem Online-Shop steht der gesamte Kaufprozess auf dem Prüfstand: Produktseite, Auswahl der Varianten, Warenkorb, Kontoerstellung, Bezahlung, Bestätigung, Sendungsverfolgung und Stornierung. Die häufigsten Mängel sind bekannt: eine Größenauswahl mit einer selbst gebauten Aufklappliste, die sich mit der Tastatur nicht öffnen lässt, eine Fehlermeldung, die nur durch einen roten Rahmen angezeigt wird, eine Zahlungssitzung, die ohne Vorwarnung abläuft, eine Rechnung als nicht getaggtes PDF, ein Chat-Modul, das den Fokus festhält. Für diese Mängel sind Sie verantwortlich, auch wenn sie aus einem Theme oder einem Drittanbieter-Modul stammen.
Banken und Finanzdienstleistungen
Eine Bank muss ihre Bankdienstleistungen für Verbraucher barrierefrei machen, ob Kontoeröffnung, Zahlung, Kredit oder E-Geld, im Web ebenso wie in ihren Apps. Die Vorgabe des Sprachniveaus B2 zwingt dazu, Informationstexte zu überarbeiten: Kreditbedingungen, Erläuterungen zu Gebühren, Fehlermeldungen eines Kreditrechners. Sinnvollerweise wenden Sie diese Vorgabe auf jede Sprachfassung an, also auch auf die deutschsprachigen Texte für Ihre Kundschaft in Ostbelgien. Terminals, Geldautomaten und Zahlungsterminals unterliegen dagegen dem Gesetz vom 20. Juli 2023.
Verkehr, Telekommunikation und weitere Dienste
Personenverkehrsunternehmen, Telekommunikationsbetreiber und Anbieter audiovisueller Dienste müssen den Text ermitteln, der sie betrifft, oft ein anderer als der für den elektronischen Geschäftsverkehr, und die Behörde, die sie kontrolliert. Ein Eisenbahnunternehmen etwa kann zugleich von den Regeln für Buchungswebsites und -apps, für elektronische Fahrkarten, für Echtzeitinformationen und für Selbstbedienungsterminals betroffen sein.
Unternehmen aus Luxemburg und der Schweiz mit Kunden in Belgien
Unternehmen mit Sitz in Luxemburg oder in der Schweiz, die belgische Verbraucher bedienen, fragen sich oft, ob die belgischen Regeln für sie gelten. Der Titel 5 von Buch VIII knüpft an die Dienstleistung an, die Verbrauchern erbracht wird. Ein Online-Shop oder eine Bank-App, die sich gezielt an belgische Kunden richtet, etwa mit einer Fassung für Belgien, Lieferung nach Belgien oder belgischen Zahlungsmitteln, sollte deshalb davon ausgehen, dass die belgischen Anforderungen und Kontrollbehörden für diesen Markt relevant sind. Lassen Sie diese Frage im Zweifel von Ihrer Rechtsabteilung bestätigen.
Für ein luxemburgisches Unternehmen ist der Aufwand überschaubar: Luxemburg hat dieselbe Richtlinie mit dem Gesetz vom 8. März 2023 umgesetzt, die inhaltlichen Anforderungen sind daher gleich, und ein Audit nach der EN 301 549 dient beiden Märkten. Unterschiedlich sind die Behörden, die Sanktionen und die belgische Besonderheit bei Kleinstunternehmen. Für ein Schweizer Unternehmen ist der EAA kein Schweizer Recht; in der Schweiz gelten eigene Regeln wie das Behindertengleichstellungsgesetz und der Standard eCH-0059 für Behörden, die unser Artikel zur digitalen Barrierefreiheit in der Schweiz beschreibt. Wer aber an Verbraucher in der Europäischen Union verkauft, muss die europäischen Anforderungen für diesen Teil seines Geschäfts einplanen.
Was nicht erfasst ist
Titel 5 von Buch VIII betrifft Dienstleistungen für Verbraucher. Eine Plattform, die ausschließlich für Unternehmen bestimmt ist, etwa ein Bestellportal für Wiederverkäufer, fällt daher nicht in diesen Anwendungsbereich, es sei denn, sie steht auch Privatpersonen offen. Kleinstunternehmen im Bank- und Online-Geschäft sind bis zum 28. Juni 2030 ausgenommen, sie tun aber gut daran, vorauszuplanen: Eine 2027 beschlossene Überarbeitung wird 2030 noch online sein. Für KMU bietet unsere Seite Barrierefreiheit für KMU einen verhältnismäßigen Ansatz.
Mehrsprachige Websites FR/NL/DE: die besonderen Anforderungen in Belgien
Die meisten föderalen und Brüsseler öffentlichen Websites und viele Unternehmenswebsites existieren in zwei, drei oder vier Sprachen. Mehrsprachigkeit schafft keine zusätzliche rechtliche Pflicht, vervielfacht aber die Fehlerquellen. Die WCAG verlangen, dass die Sprache jeder Seite im Code angegeben wird (Kriterium 3.1.1) und dass Passagen in einer anderen Sprache ebenfalls ausgezeichnet werden (Kriterium 3.1.2). Fehlt das, liest ein auf Französisch eingestellter Screenreader eine deutsche Seite mit französischer Aussprache vor, und der Text wird unverständlich.
- Geben Sie die Sprache jeder Fassung im html-Element an, etwa fr-BE, nl-BE oder de-BE, und prüfen Sie sie in jeder Vorlage, einschließlich Fehlerseiten und modaler Dialoge;
- schreiben Sie im Sprachwähler jede Sprache in ihrer eigenen Sprache („Français“, „Nederlands“, „Deutsch“) und zeichnen Sie sie mit dem lang-Attribut aus; vermeiden Sie reine Flaggen und Abkürzungen wie „FR | NL | DE“ ohne zugänglichen Namen;
- übersetzen Sie Alternativtexte, Untertitel, Transkripte und die auf dem Bildschirm unsichtbaren Beschriftungen (aria-label, Frame-Titel, Fehlermeldungen), die von Übersetzungswerkzeugen oft vergessen werden;
- behalten Sie Struktur und Navigation von einer Sprache zur anderen bei, damit sich eine Nutzerin, die die Sprache wechselt, sofort zurechtfindet;
- veröffentlichen Sie die Erklärung zur Barrierefreiheit in jeder Sprache der Website, mit einem Kontakt, der in dieser Sprache antworten kann;
- prüfen Sie die PDF-Dateien in jeder Sprache: Ein auf Französisch getaggtes Dokument bedeutet nicht, dass die deutsche oder niederländische Fassung ebenfalls getaggt wurde.
Im deutschen Sprachgebiet ist die häufigste Konstellation eine deutsche Website mit einzelnen französischen Seiten oder Dokumenten, etwa für Partner aus der Wallonie. Gerade diese Mischseiten verlieren oft die Sprachauszeichnung: Ein französischer Absatz auf einer deutschen Seite braucht ein eigenes lang-Attribut, sonst liest der Screenreader ihn mit deutscher Aussprache. Das Gleiche gilt für deutsche Fachbegriffe auf französischsprachigen föderalen Seiten.
Der belgische Kontext wirft auch die Frage der Gebärdensprache auf. Für wichtige Videoinhalte, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, verbessert eine Verdolmetschung in die Gebärdensprache des französischsprachigen Belgiens (LSFB) oder die Flämische Gebärdensprache (VGT) den Zugang deutlich, über die von der Norm verlangten Untertitel hinaus. Tests mit Nutzern sind am aussagekräftigsten in den tatsächlichen Sprachen des Dienstes: Unsere Tests mit Menschen mit Behinderungen können auf Französisch oder Niederländisch durchgeführt werden.
Die Akteure der digitalen Barrierefreiheit in Belgien
Neben den Texten strukturieren einige öffentliche Akteure das belgische Umfeld. Wer sie kennt, weiß, wem man eine Frage stellt, wo man ein Werkzeug findet und wer im Streitfall eingreifen kann.
- Das Belgian Web Accessibility Office des FÖD BOSA, das die föderalen Websites kontrolliert, die Prüfberichte veröffentlicht und einen Assistenten zur Erstellung der Erklärung, ein im Aufbau befindliches Register öffentlicher Websites und Einkaufszentralen bereitstellt;
- die interföderale Steuerungsgruppe, die die Kontrollstellen der verschiedenen Ebenen zusammenführt und den belgischen Bericht an die Europäische Kommission vorbereitet;
- die regionalen und gemeinschaftlichen Kontrollstellen: Agence du Numérique, ETNIC, equal.brussels, Inter und das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
- in Ostbelgien außerdem der Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zuständig für Beschwerden nach dem Dekret vom 15. Oktober 2018, und die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben, der die Überwachungsberichte übermittelt werden;
- der NOOZO, der flämische Beirat für Menschen mit Behinderung, der an den Kontrollen von Inter beteiligt ist;
- der Nationale Hohe Rat für Personen mit Behinderung, den die Kontrollbeamten des EAA zu ihren allgemeinen Leitlinien konsultieren müssen;
- die Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft und das BIPT für den European Accessibility Act;
- die Ombudsdienste: Föderale Ombudsleute, Ombudsdienst der Wallonie und der Föderation Wallonie-Brüssel, Brüsseler Ombudsdienst, Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Für öffentliche Stellen ermöglichen die vom FÖD BOSA genannten Einkaufszentralen den Rückgriff auf Leistungen, die bereits im Rahmen eines öffentlichen Auftrags vergeben wurden, was das Verfahren erleichtert. Für Unternehmen gibt es keine offizielle Konformitätszertifizierung: Der Nachweis beruht auf der Dokumentation, die Sie aufbauen, also Audits, Erklärungen, Korrekturpläne und Beurteilungen der unverhältnismäßigen Belastung.
Aktionsplan: Ihre Angebote in acht Schritten barrierefrei machen
Für einen öffentlichen Dienst wie für ein Unternehmen, das unter den EAA fällt, folgt das Vorgehen derselben Reihenfolge. Unterschiedlich sind der Text, den Sie zitieren, und die Stelle, der Sie Rechenschaft ablegen.
- Ihre rechtliche Situation bestimmen. Ermitteln Sie, welcher Ebene jede Website und App angehört, oder bei einem Unternehmen, welcher EAA-Dienst betroffen ist und welcher belgische Text gilt. Halten Sie diese Analyse schriftlich fest: Sie bildet die Grundlage der Erklärung. Im deutschen Sprachgebiet ist das in der Regel das Dekret vom 15. Oktober 2018.
- Den Umfang erfassen. Listen Sie Websites, Subdomains, Apps, Kundenbereiche, Formulare, herunterladbare Dokumente und Drittanbieter-Module auf. Am häufigsten vergessen werden Plattformen für Terminbuchung, Bezahlung und Anmeldung.
- Die wesentlichen Abläufe priorisieren. Beginnen Sie mit dem, was eine Nutzerin daran hindert, ein Verfahren oder einen Kauf abzuschließen: Anmeldung, Formular, Bezahlung, Bestätigung, Kontakt. Ein Mangel in diesen Schritten wiegt schwerer als ein Dutzend Mängel auf Nachrichtenseiten.
- Ein Audit nach der Norm EN 301 549 durchführen lassen. Ein Konformitätsaudit an einer repräsentativen Stichprobe, mit Tastaturtests, Screenreadern auf Computer und Smartphone und Prüfung der Dokumente, liefert eine belastbare Grundlage. Nehmen Sie die Kriterien der WCAG 2.2 schon jetzt hinzu.
- Planen und korrigieren. Machen Sie aus dem Bericht einen datierten Korrekturplan, verteilt auf Entwickler, Redaktion und Lieferanten. Verlangen Sie von Drittanbietern in Ihren Verträgen und Lastenheften eine Konformitätszusage.
- Die Erklärung veröffentlichen. Verfassen Sie eine Erklärung je Website und je App, als Webseite, in jeder Sprache, mit einem Kontakt, der antwortet, und dem richtigen Beschwerdeweg. In der Wallonie planen Sie die jährliche Aktualisierung ein, in Ostbelgien eine regelmäßige Aktualisierung mit festem Rhythmus.
- Die Teams schulen. Rückschritte entstehen vor allem durch Inhalte, die nach dem Audit veröffentlicht werden: PDF-Dateien, Videos, Tabellen, neue Seiten. Gezielte Schulungen für Redaktion, Entwicklung und Projektleitung verhindern, dass Sie bei jeder Überarbeitung bei null anfangen.
- Laufend kontrollieren. Integrieren Sie eine Barrierefreiheitsabnahme in jede größere Inbetriebnahme, verfolgen Sie die Meldungen der Nutzer und beantworten Sie sie fristgerecht, etwa innerhalb von dreißig Tagen in der Wallonie und in der Föderation Wallonie-Brüssel und innerhalb der selbst gesetzten „vernünftigen Frist“ im deutschen Sprachgebiet.
Für öffentliche Stellen beschreibt unsere Seite öffentlicher Sektor die mögliche Begleitung; Audits und Berichte erstellen wir auch auf Deutsch. Und wenn Sie Ihre Situation einordnen möchten, können Sie uns einfach kontaktieren.
Häufige Fragen
Welches Gesetz schreibt digitale Barrierefreiheit in Belgien vor?
Es gibt nicht ein Gesetz, sondern mehrere Texte. Für den öffentlichen Sektor erfasst das Gesetz vom 19. Juli 2018 die föderalen Stellen, und jede Region und Gemeinschaft hat ein eigenes Dekret oder eine eigene Ordonnanz für ihre Stellen, in Ostbelgien das Dekret vom 15. Oktober 2018. Für die Privatwirtschaft wurde der European Accessibility Act vor allem durch das Gesetz vom 5. November 2023 für Bankdienstleistungen und elektronischen Geschäftsverkehr und durch das Gesetz vom 20. Juli 2023 für elektronische Kommunikation und Geräte umgesetzt.
Muss ein kleiner belgischer Online-Shop barrierefrei sein?
Hat er weniger als zehn Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro, ist er bis zum 28. Juni 2030 von den Pflichten des Gesetzes vom 5. November 2023 ausgenommen. Oberhalb dieser Schwellen ist er seit dem 28. Juni 2025 betroffen. In beiden Fällen ist es vernünftig, die Barrierefreiheit in die nächste Überarbeitung einzuplanen, da die Website wahrscheinlich auch nach 2030 noch online sein wird.
Muss eine VoG ihre Website barrierefrei machen?
Das hängt von ihrer Zuordnung und ihrer Finanzierung ab. In Flandern ist eine VoG erfasst, wenn sie mehrheitlich von einer Behörde finanziert oder kontrolliert wird oder wesentliche Dienste oder Dienste für Menschen mit Behinderungen erbringt. Auf den anderen Ebenen, auch im deutschen Sprachgebiet, ist eine VoG ebenfalls betroffen, wenn sie unter die Definition einer von Behörden finanzierten oder beaufsichtigten Einrichtung fällt. Eine VoG, die online an Verbraucher verkauft, kann zudem unter den European Accessibility Act fallen.
Müssen PDF-Dateien auf einer öffentlichen Website barrierefrei sein?
Ja, sofern sie nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden oder weiterhin für ein laufendes Verwaltungsverfahren benötigt werden, etwa ein Antragsformular oder eine Verordnung. Die Norm EN 301 549 enthält eigene Anforderungen an diese Nicht-Web-Dokumente. In der Praxis ist es oft einfacher, PDF-Formulare in Web-Formulare umzuwandeln und das PDF den korrekt getaggten Referenzdokumenten vorzubehalten.
Wie lange dauert ein Barrierefreiheitsaudit?
Die Dauer hängt von der Zahl der Vorlagen, den zu prüfenden Abläufen und den einbezogenen mobilen Apps ab. Für eine institutionelle Website mittlerer Größe sollten Sie zwischen der Festlegung der Stichprobe und der Übergabe des Berichts einige Wochen einplanen; bei uns liegt die durchschnittliche Dauer bei drei Wochen. Planen Sie danach Zeit für die Korrekturen ein und anschließend ein Nachaudit der korrigierten Punkte, bevor Sie die Erklärung aktualisieren.
Wer kontrolliert die Einhaltung des EAA in Belgien?
Die Kontrolle hängt vom Produkt oder der Dienstleistung ab. Für Bankdienstleistungen für Verbraucher und den elektronischen Geschäftsverkehr ist es die Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft. Für Geräte und elektronische Kommunikationsdienste ist es das BIPT. Die Stellen, die öffentliche Websites kontrollieren, etwa Inter in Flandern, haben keinen Auftrag im Rahmen des EAA.
Braucht man eine Erklärung zur Barrierefreiheit in jeder Sprache?
Die Texte schreiben das nicht ausdrücklich vor, aber die Erklärung muss für die Nutzer der Website zugänglich sein. Gibt es Ihre Website auf Französisch, Niederländisch und Deutsch, veröffentlichen Sie die Erklärung in jeder dieser Sprachen und stellen Sie sicher, dass die Kontaktperson in der Sprache der Nutzer antworten kann. Mehrere föderale Dienste veröffentlichen ihre Erklärung so auf Französisch, Niederländisch, Deutsch und Englisch.