Leitfaden · Europa
Digitale Barrierefreiheit: was das Gesetz verlangt, was Nutzer erleben, wie Sie starten
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites, Apps, Dokumente und Online-Dienste für alle nutzbar sind, auch für Menschen mit Behinderungen. In Europa ist sie zudem eine gesetzliche Pflicht, die seit dem 28. Juni 2025 auch einen großen Teil der Privatwirtschaft erfasst. Dieser Leitfaden erklärt, was das Gesetz in Luxemburg, der Schweiz, Belgien und Frankreich verlangt, wie Ihre Nutzerinnen und Nutzer Ihre Seiten tatsächlich bedienen und mit welcher Methode Sie von der Bestandsaufnahme zu einer dauerhaften Konformität gelangen.
Was ist digitale Barrierefreiheit?
Digitale Barrierefreiheit bezeichnet die Fähigkeit eines digitalen Angebots (Website, Intranet, mobile App, Software, Dokument, Terminal), von einem Menschen mit Behinderung wahrgenommen, verstanden und bedient zu werden, mit oder ohne assistive Technologie. Konkret heißt das: Eine blinde Person muss Ihr Kontaktformular mit einem Screenreader ausfüllen können. Eine Person, die keine Maus halten kann, muss ihren Warenkorb per Tastatur bestätigen können. Eine gehörlose Person muss Ihrem Präsentationsvideo dank Untertiteln folgen können.
Die internationalen Normen fassen diese Anforderung in vier Prinzipien zusammen, die auch die WCAG und die europäische Richtlinie von 2016 für den öffentlichen Sektor übernehmen: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Wahrnehmbar bedeutet, dass eine Information nie nur über einen einzigen Sinn vermittelt wird: Ein bedeutungstragendes Bild hat einen Alternativtext, ein Video hat Untertitel. Bedienbar bedeutet, dass alle Funktionen per Tastatur erreichbar sind, ohne Zeitlimits, die sich nicht einhalten lassen. Verständlich bedeutet, dass Beschriftungen klar sind und Fehler erklärt werden. Robust schließlich bedeutet, dass der Code so standardkonform ist, dass Browser und assistive Technologien ihn korrekt interpretieren können.
Der Begriff „Web-Barrierefreiheit“ oder „Barrierefreiheit im Internet“ wird oft gleichbedeutend verwendet, ist aber enger gefasst. Digitale Barrierefreiheit umfasst auch mobile Apps, Office- und PDF-Dokumente, Fachanwendungen, Selbstbedienungsterminals und, seit dem European Accessibility Act, Produkte wie Zahlungsterminals, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte. Eine barrierefreie Website ist also nur ein Teil des Themas: Es zählt der gesamte Weg der Nutzerin oder des Nutzers, von der Informationssuche über die Zahlung bis zur Bestätigungs-E-Mail und zum Herunterladen einer Rechnung.
Was digitale Barrierefreiheit nicht ist
- Keine „Sonderversion für Menschen mit Behinderungen“. Barrierefrei gemacht wird das Hauptangebot, nicht eine abgespeckte Kopie, die parallel gepflegt werden müsste und dem Original früher oder später immer hinterherhinkt.
- Kein karges Design. Eine barrierefreie Website kann visuell reichhaltig, animiert und zeitgemäß sein, solange Kontraste, Struktur und Interaktionen die Kriterien erfüllen.
- Kein Siegel, das man einmal erwirbt und dann behält. Jedes Release, jeder neue Inhalt und jedes veröffentlichte PDF kann die Konformität verschlechtern.
- Kein reines Entwicklerthema. Redaktion, Design, Projektleitung, Einkauf und Rechtsabteilung wirken alle auf das Endergebnis ein.
- Kein Synonym für Usability. Eine Website kann für die Mehrheit der Besucher angenehm und mit einem Screenreader völlig unbrauchbar sein.
- Kein Wert, den ein automatisches Werkzeug ausrechnet. Prüfwerkzeuge finden nur einen Teil der Mängel: Die meisten Kriterien verlangen ein menschliches Urteil, etwa um zu entscheiden, ob ein Alternativtext ein Bild zutreffend beschreibt.
Behinderung und Internet: Wer ist auf barrierefreie Websites angewiesen?
Laut dem Faktenblatt der Weltgesundheitsorganisation zu Behinderung und Gesundheit (auf Englisch) leben rund 1,3 Milliarden Menschen mit einer erheblichen Behinderung, das sind 16 % der Weltbevölkerung oder jeder sechste Mensch. In der Europäischen Union gaben 2024 nach Schätzungen von Eurostat, die in den Fakten und Zahlen des Rates der Europäischen Union zum Thema Behinderung wiedergegeben werden, 24 % der Menschen ab 16 Jahren eine Form von Behinderung an, also rund 90 Millionen Menschen. Bei den über 65-Jährigen liegt dieser Anteil bei 47,3 %.
Hinter diesen Zahlen stehen sehr unterschiedliche Lebenslagen, die vor dem Bildschirm nicht dieselben Probleme verursachen. Viele Behinderungen sind nicht sichtbar, und zahlreiche Betroffene bezeichnen sich selbst nicht als behindert: Sie sagen, dass sie schlecht sehen, dass sie sich in Formularen verlieren oder dass sie Animationen nicht vertragen. Deshalb denken die Normen in funktionalen Bedürfnissen (sehen, hören, bedienen, verstehen) und nicht in medizinischen Kategorien.
Sehbehinderungen
Sie reichen von vollständiger Blindheit über Sehschwäche bis zu Farbenblindheit, Tunnelblick oder Lichtempfindlichkeit. Eine blinde Person nutzt einen Screenreader, manchmal in Verbindung mit einer Braillezeile; sie braucht eine schlüssige Überschriftenstruktur, Alternativtexte und korrekt benannte Bedienelemente. Eine sehbehinderte Person vergrößert die Anzeige, mitunter sehr stark, und braucht ausreichende Kontraste sowie ein Layout, das sich ohne horizontales Scrollen neu anordnet. Eine farbenblinde Person ist darauf angewiesen, dass Informationen nicht allein über die Farbe vermittelt werden: Ein fehlerhaftes Feld, das nur durch einen roten Rahmen markiert ist, entgeht ihr.
Hörbehinderungen
Gehörlose und schwerhörige Menschen haben mit einer Website aus Text und Bildern kaum Schwierigkeiten. Probleme entstehen bei Videos ohne Untertitel, Podcasts ohne Transkript, rein akustischen Warnmeldungen und Kundendiensten, die nur telefonisch erreichbar sind. Für einen Teil der von Geburt an gehörlosen Menschen ist eine Gebärdensprache die Erstsprache und die geschriebene Lautsprache, ob Deutsch oder Französisch, eine Zweitsprache: Ein klarer, kurzer Text ist für sie eine große Hilfe.
Motorische Beeinträchtigungen
Lähmung, Zittern, Amputation, neuromuskuläre Erkrankung oder schlicht Arthrose: Viele Menschen können eine Maus oder einen Touchscreen nicht präzise bedienen. Sie navigieren per Tastatur, mit einem Taster, einer Augensteuerung oder per Sprachsteuerung. Typische Hindernisse sind Funktionen, die nur beim Überfahren mit der Maus erscheinen, zu kleine Klickflächen, komplexe Gesten ohne Alternative (Ziehen und Ablegen, Zusammenziehen, Wischen mit zwei Fingern) und zu kurze Zeitlimits für das Ausfüllen eines Formulars.
Kognitive und psychische Beeinträchtigungen, Lese- und Rechtschreibstörungen
Legasthenie, Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisstörungen, Autismus, geistige Behinderung, Angststörungen oder die Folgen eines Schlaganfalls: Diese Situationen sind häufig und oft unsichtbar. Sie verlangen eine vorhersehbare Navigation, eindeutige Beschriftungen, Hinweise vor den Feldern statt erst nach dem Fehler, Fehlermeldungen, die erklären, wie man den Fehler behebt, und keine unerwarteten Kontextwechsel. Die WCAG 2.2 haben Kriterien in diese Richtung ergänzt, etwa das Verbot, für die Anmeldung einen Gedächtnis- oder Abschreibtest zu verlangen, wenn keine Alternative angeboten wird.
Vorübergehende Einschränkungen und Älterwerden
Ein eingegipstes Handgelenk, eine Augenoperation, ein Bildschirm in praller Sonne, ein lauter Bahnsteig oder ein Kind auf dem Arm versetzen jeden Menschen vorübergehend in die Lage einer Person mit Behinderung. Das Älterwerden wiederum verbindet oft mehrere leichte Einschränkungen: nachlassende Sehschärfe, schlechteres Hören und geringere Fingerfertigkeit, schnellere Ermüdung bei überladenen Oberflächen. Wenn in der Union fast jeder zweite Mensch ab 65 Jahren betroffen ist, ist digitale Barrierefreiheit zuallererst eine Frage der Demografie.
Wie Nutzer eine Website bedienen: assistive Technologien und konkrete Barrieren
Um Barrierefreiheit zu verstehen, hilft nichts so sehr wie die Beobachtung, wie ein Mensch eine Website mit seinen Hilfsmitteln tatsächlich nutzt. Die meisten assistiven Technologien sehen den Bildschirm nicht so wie Sie: Sie lesen den Code und den Barrierefreiheitsbaum (Accessibility Tree), den der Browser daraus ableitet. Wenn der Code nicht sagt, dass ein Element eine Schaltfläche, eine Überschrift oder ein Pflichtfeld ist, kann das Hilfsmittel es nicht erraten.
Screenreader und Braillezeilen
Die wichtigsten Screenreader sind NVDA und JAWS unter Windows, VoiceOver unter macOS und iOS, TalkBack unter Android sowie die Windows-Sprachausgabe (Narrator). Sie geben den Inhalt als Sprachausgabe oder in Braille wieder. Eine erfahrene Nutzerin liest die Seite nicht von oben nach unten: Sie springt von Überschrift zu Überschrift, lässt sich die Liste der Links anzeigen, wechselt zwischen den Bereichen (Kopfzeile, Navigation, Hauptinhalt) oder geht die Felder eines Formulars durch. Auf dem Smartphone erkundet sie den Bildschirm mit dem Finger und wechselt per Wischgeste von Element zu Element.
Die häufigsten Barrieren sind sehr konkret. Eine Suchschaltfläche, die nur als Lupe dargestellt wird und keinen zugänglichen Namen hat, wird lediglich als „Schaltfläche“ angesagt. Ein in JavaScript gebautes Ausklappmenü ohne passende Rollen und Zustände verrät weder, dass es geöffnet ist, noch welche Option ausgewählt wurde. Ein modales Fenster, das den Fokus nicht erhält, lässt den Nutzer im Seitenhintergrund weiterlesen, ohne dass er bemerkt, dass sich ein Dialog geöffnet hat. Ein visuelles Captcha ohne Alternative versperrt den Zugang zum Dienst vollständig.
Tastaturbedienung und Taster
Per Tastatur wechselt man mit Tab und Umschalt+Tab von einem interaktiven Element zum nächsten, aktiviert mit Eingabe- oder Leertaste und bewegt sich mit den Pfeiltasten durch Listen. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein: Jede Funktion muss erreichbar sein, die Tab-Reihenfolge muss der visuellen Logik folgen, und das Element mit dem Fokus muss deutlich sichtbar sein. Taster, die von Menschen mit stark eingeschränkter Beweglichkeit genutzt werden, beruhen auf demselben Prinzip mit nur ein oder zwei Knöpfen: Jeder überflüssige Schritt vervielfacht den Aufwand.
Ein typisches Beispiel: Auf einer Zahlungsseite öffnet sich die Auswahl des Ablaufdatums der Karte per Mausklick, reagiert aber nicht auf die Tastatur. Der Nutzer gelangt bis zum letzten Bildschirm des Bestellvorgangs und kann nicht bezahlen. Ein weiterer häufiger Fall ist die „Tastaturfalle“: Ein Videoplayer oder eine interaktive Karte fängt den Fokus ein und gibt ihn nicht mehr frei, sodass die Seite neu geladen werden muss.
Bildschirmlupen, Vergrößerung und Anzeigeeinstellungen
Sehbehinderte Menschen nutzen den Zoom des Browsers, die Lupe des Betriebssystems oder eine eigene Vergrößerungssoftware, manchmal mit invertierten Farben oder einem Hochkontrastmodus. Bei starker Vergrößerung sehen sie jeweils nur einen kleinen Ausschnitt des Bildschirms. Eine Benachrichtigung, die in einer entfernten Ecke erscheint, eine Bestätigungsmeldung, die nach drei Sekunden verschwindet, oder ein in ein Bild eingebetteter Text, der beim Vergrößern unscharf wird, entgehen ihnen. Die WCAG verlangen unter anderem, dass Inhalte bei einer Breite von 320 CSS-Pixeln ohne horizontales Scrollen lesbar bleiben und dass sich die Textabstände ohne Informationsverlust vergrößern lassen.
Sprachsteuerung
Mit Dragon, der Sprachsteuerung von Apple oder Voice Access unter Android sagt der Nutzer „Senden klicken“ oder „Weiter tippen“. Das funktioniert nur, wenn der technische Name der Schaltfläche dem entspricht, was auf dem Bildschirm steht. Eine Schaltfläche, die „Senden“ anzeigt, im Code aber „submit-form-2“ heißt, reagiert nicht auf den Befehl: Das ist das Erfolgskriterium „Beschriftung im Namen“ (Label in Name) der WCAG, leicht einzuhalten und oft vergessen.
Untertitel, Transkripte und Audiodeskription
Synchrone Untertitel helfen gehörlosen und schwerhörigen Menschen, aber auch allen, die ein Video ohne Ton ansehen, im Zug oder im Großraumbüro. Ein Transkript erlaubt es, einen Audioinhalt schnell zu überfliegen, und dient taubblinden Menschen, die eine Braillezeile nutzen. Die Audiodeskription schließlich beschreibt die visuellen Informationen, die zum Verständnis eines Videos nötig sind, zum Beispiel ein Diagramm, das ein Redner nur mit den Worten „wie Sie hier sehen“ kommentiert.
| Situation | Was blockiert | Erwartete Korrektur |
|---|---|---|
| Zahlungsformular | Feld „Ablaufdatum“ per Tastatur nicht bedienbar, Fehler nur durch rote Farbe markiert | Natives Bedienelement oder vollständige ARIA-Rolle, mit dem Feld verknüpfte Fehlermeldung in Textform |
| Navigationsmenü | Untermenüs, die sich nur beim Überfahren mit der Maus öffnen | Öffnen per Tastatur, Zustand geöffnet oder geschlossen wird an assistive Technologien übermittelt |
| PDF eines Ratsbeschlusses oder Berichts | Gescanntes Dokument ohne Text und ohne Struktur | HTML-Fassung oder getaggtes PDF mit Überschriften, Lesereihenfolge und Alternativtexten |
| Captcha bei der Registrierung | Bilderkennung ohne Alternative | Prüfverfahren, das weder auf das Sehen noch auf einen kognitiven Test angewiesen ist |
| Mobile App | Symbole ohne Namen, von VoiceOver oder TalkBack nur als „Taste“ angesagt | Zugängliche Beschriftung für jedes interaktive Symbol |
| Präsentationsvideo | Keine Untertitel, automatischer Start mit Ton | Synchrone Untertitel, Start nur auf Wunsch des Nutzers, barrierefrei bedienbare Player-Steuerung |
Digitale Barrierefreiheit und Gesetz: Was in Europa Pflicht ist
Das Recht der digitalen Barrierefreiheit ruht in Europa auf zwei Säulen. Die erste betrifft den öffentlichen Sektor: Die Richtlinie (EU) 2016/2102 schreibt seit mehreren Jahren die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vor, nach einem Zeitplan, der für Apps am 23. Juni 2021 abgeschlossen war. Die zweite betrifft den Markt: Die Richtlinie (EU) 2019/882, der European Accessibility Act, gilt seit dem 28. Juni 2025 für eine Liste von Produkten und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Jeder Staat setzt diese Texte auf seine Weise um, was die Unterschiede bei Methode und Kontrolle von Land zu Land erklärt. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und hat ihren eigenen Rahmen; Schweizer Unternehmen, die in die Union verkaufen, sind aber ebenfalls betroffen.
Der European Accessibility Act für Produkte und Dienstleistungen der Privatwirtschaft
Der deutsche Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/882 auf EUR-Lex erfasst insbesondere elektronische Kommunikationsdienste, den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten (Luft-, Schienen-, Bus- und Schiffsverkehr), Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und den elektronischen Geschäftsverkehr. Bei den Produkten zählen unter anderem Computer und ihre Betriebssysteme, Smartphones, Zahlungsterminals, bestimmte Selbstbedienungsterminals und E-Book-Lesegeräte dazu. Ein Onlineshop, eine Banking-App oder ein Ticketsystem im Personenverkehr sind also unmittelbar betroffen.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, also weniger als 10 Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben, sind von der Richtlinie ausgenommen. Es gibt Übergangsregelungen: Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis längstens 28. Juni 2030 unverändert weiterlaufen, und bereits eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer verwendet werden, innerhalb einer Höchstgrenze, die die Richtlinie auf zwanzig Jahre festlegt und Frankreich auf fünfzehn Jahre verkürzt hat. Achtung: Eine Website oder App ist kein „Produkt“ im Sinne dieser Regelungen und profitiert nicht von dieser Frist. Einzelheiten finden Sie in unserer ausführlichen Analyse des European Accessibility Act.
Luxemburg: RAWeb, RAAM und zwei Gesetze
In Luxemburg schreibt das Gesetz vom 28. Mai 2019 die Barrierefreiheit der Websites und Apps des öffentlichen Sektors vor. Der Service information et presse der Regierung (SIP) überwacht die Einhaltung und veröffentlicht die nationalen Referenzrahmen: den RAWeb für das Web, dessen Version 1.1 im Februar 2026 erschienen ist, und den RAAM für mobile Apps, beide auf Grundlage der Norm EN 301 549. Die Privatwirtschaft fällt unter das Gesetz vom 8. März 2023, das den European Accessibility Act umsetzt und dessen Überwachung dem Office de la surveillance de l'accessibilité des produits et services (OSAPS) obliegt. Unsere Seite digitale Barrierefreiheit in Luxemburg und unser Beitrag zum luxemburgischen Rechtsrahmen beschreiben diese Pflichten im Detail.
Schweiz: BehiG, eCH-0059 und die Wirkung des EAA
In der Schweiz verlangen das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), in Kraft seit 2004, und die dazugehörige Verordnung (BehiV) die Barrierefreiheit der Leistungen des Bundes, auch online. Das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) verlangt zudem, dass diese Leistungen der gesamten Bevölkerung zugänglich sind. Referenz ist der Standard eCH-0059, dessen dritte Version für Websites und Apps der Bundesverwaltung die Stufe AA der WCAG 2.1 fordert. Kantone und Gemeinden wenden ihre eigenen Regeln an.
Zwei Entwicklungen verdienen Ihre Aufmerksamkeit. Erstens hat der Bundesrat Ende 2024 eine Teilrevision des BehiG an das Parlament überwiesen, die dort noch beraten wird. Zweitens gehört die Schweiz nicht zur Europäischen Union, doch ein Schweizer Unternehmen, das Verbrauchern in der Union Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die unter den European Accessibility Act fallen, muss ihn für diese Märkte einhalten. Siehe unsere Seite digitale Barrierefreiheit in der Schweiz und unseren Beitrag zur Schweiz.
Belgien: Gesetz von 2018, Texte der Regionen und Gemeinschaften, EAA
In Belgien schreibt das Gesetz vom 19. Juli 2018 die Barrierefreiheit der Websites und Apps der föderalen öffentlichen Stellen vor; die Regionen und Gemeinschaften haben eigene Texte mit jeweils eigener Überwachungsstelle erlassen. Technische Referenz ist die europäische Norm EN 301 549: Einen eigenen nationalen Referenzrahmen gibt es nicht. Auf föderaler Ebene übernimmt der Dienst für digitale Barrierefreiheit des FÖD BOSA die Überwachung, und wer keine zufriedenstellende Antwort erhält, kann sich an den Föderalen Ombudsmann wenden.
Für die Privatwirtschaft wurde der European Accessibility Act durch mehrere Texte umgesetzt, und mehrere Behörden sind zuständig. Laut der Mitteilung des FÖD Wirtschaft vom Juli 2025 (auf Französisch) kontrolliert die Wirtschaftsinspektion den elektronischen Geschäftsverkehr und die Bankdienstleistungen für Verbraucher, und Kleinstunternehmen erhalten eine zusätzliche Frist von fünf Jahren, um konform zu werden; ein anderer Ansatz als die Ausnahme, die Frankreich gewählt hat. Siehe unsere Seite digitale Barrierefreiheit in Belgien und unseren Beitrag zu Belgien.
Frankreich: Gesetz von 2005, Arcom und DGCCRF
In Frankreich verpflichten Artikel 47 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 und das Dekret Nr. 2019-768 vom 24. Juli 2019 zur Barrierefreiheit der Online-Angebote: juristische Personen des öffentlichen Rechts, private Einrichtungen, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, und Unternehmen, deren Umsatz in Frankreich im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre 250 Millionen Euro übersteigt. Diese Organisationen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, auf der Startseite einen Konformitätshinweis anzeigen (nicht, teilweise oder vollständig konform), einen Mehrjahresplan und einen jährlichen Maßnahmenplan beschließen und eine Möglichkeit bieten, Mängel zu melden. Referenzmethode ist der RGAA, der weiter unten vorgestellt wird.
Seit der Ordonnance vom 6. September 2023 überwacht die Arcom diese Pflichten. Nach ihrer Seite zur Barrierefreiheit von Websites und digitalen Diensten (auf Französisch) kann sie nach einer förmlichen Aufforderung eine Geldsanktion von höchstens 50.000 Euro bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen und von 25.000 Euro bei den übrigen Pflichten verhängen, abgestuft nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes. Bei Unternehmen oberhalb der Umsatzschwelle kontrolliert die Arcom die Anzeigepflichten, nicht die RGAA-Konformität selbst. Ihre Entscheidungen sind öffentlich: Im Juni 2026 forderte sie ein Ministerium wegen seines Online-Steuerportals förmlich zur Abhilfe auf und beanstandete einen nicht barrierefreien Steuerbescheid im PDF-Format, eine per Tastatur nicht bedienbare Nachrichtenfunktion, eine Tabelle, deren Zellen nicht mit ihren Kopfzellen verknüpft waren, und eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die vollständige Konformität angab, obwohl sie selbst eine Konformitätsquote von 42,11 % nannte.
Der European Accessibility Act wurde in den französischen Code de la consommation (Artikel L. 412-13) umgesetzt und durch das Dekret Nr. 2023-931 sowie einen Erlass (arrêté) vom 9. Oktober 2023 präzisiert. Nach dem Merkblatt der DGCCRF für Unternehmen (auf Französisch) kontrolliert die DGCCRF die Produkte und den elektronischen Geschäftsverkehr, in Abstimmung mit der Arcom für audiovisuelle Medien, der Arcep für elektronische Kommunikation sowie der Banque de France, der ACPR und der AMF für Finanzdienstleistungen. Verstöße gelten als Übertretungen der fünften Klasse mit Geldbußen von 7.500 Euro, die je nach Anzahl der Verstöße kumuliert werden können, zusätzlich zu Anordnungen zur Herstellung der Konformität. Eine erste Bilanz, die die DGCCRF am 25. Juni 2026 veröffentlichte, berichtet über Informations- und Kontrollmaßnahmen, insbesondere bei Onlinehandelsplattformen. Alle Einzelheiten finden Sie auf unserer Seite digitale Barrierefreiheit in Frankreich und in unserem Beitrag zu den französischen Pflichten.
Wer, welches Gesetz, welche Norm, welche Kontrolle: die Übersicht nach Ländern
Die folgende Tabelle fasst die Pflichten zur digitalen Barrierefreiheit in den vier Ländern zusammen, die für Organisationen in Luxemburg, der Schweiz und Ostbelgien am häufigsten eine Rolle spielen. Sie bietet einen Überblick: Wie Ihre Lage genau einzuordnen ist, hängt von Ihrem Status, Ihren Dienstleistungen und den Ländern ab, in denen Sie diese anbieten.
| Land und Sektor | Wer betroffen ist | Wichtigste Texte | Prüfnorm | Kontrolle |
|---|---|---|---|---|
| Luxemburg, öffentlicher Sektor | Stellen des öffentlichen Sektors | Gesetz vom 28. Mai 2019 | RAWeb 1.1 (Web), RAAM 1.1 (Mobile) | Service information et presse (SIP) |
| Luxemburg, Privatwirtschaft (EAA) | Anbieter der erfassten Produkte und Dienstleistungen | Gesetz vom 8. März 2023 | Anforderungen der Richtlinie, EN 301 549 | OSAPS |
| Schweiz | Bund; Kantone und Gemeinden nach ihren Regeln; Unternehmen, die in der EU verkaufen, über den EAA | BehiG und BehiV, EMBAG, kantonale Regeln | eCH-0059 (WCAG 2.1 Stufe AA) | Keine eigene Kontrollbehörde vergleichbar mit der Arcom; das EBGB fördert die Gleichstellung und wirkt Benachteiligungen entgegen |
| Belgien, öffentlicher Sektor | Föderale, regionale und gemeinschaftliche öffentliche Stellen | Gesetz vom 19. Juli 2018 sowie Texte der Regionen und Gemeinschaften | EN 301 549 (WCAG Stufe AA) | FÖD BOSA auf föderaler Ebene, Stellen der Regionen und Gemeinschaften |
| Belgien, Privatwirtschaft (EAA) | Anbieter der erfassten Produkte und Dienstleistungen; zusätzliche Frist für Kleinstunternehmen | Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 | EN 301 549 | Mehrere Behörden, darunter die Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft |
| Frankreich, öffentlicher Sektor und Großunternehmen | Juristische Personen des öffentlichen Rechts, Beauftragte mit öffentlicher Aufgabe, Unternehmen mit mehr als 250 Mio. € Umsatz in Frankreich | Gesetz vom 11. Februar 2005, Artikel 47; Dekret Nr. 2019-768 | RGAA 4.1.2 (106 Kriterien) | Arcom, Sanktionen bis 50.000 € |
| Frankreich, Privatwirtschaft (EAA) | Wirtschaftsakteure der erfassten Produkte und Dienstleistungen, ohne Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen | Code de la consommation, Artikel L. 412-13; Dekret Nr. 2023-931 | Anforderungen der Richtlinie, Norm EN 301 549 | DGCCRF, mit Arcom, Arcep, Banque de France, ACPR, AMF |
Ein Konzern, der in mehreren dieser Länder tätig ist, muss nicht vier getrennte Verfahren durchlaufen. Alle Referenzrahmen beruhen auf den WCAG Stufe AA: Ein sorgfältig aufgebautes Audit nach WCAG und EN 301 549 dient als gemeinsame Grundlage, die um die formalen Anforderungen des jeweiligen Landes ergänzt wird (Format der Erklärung, Konformitätshinweis, Berechnungsmethode der Konformitätsquote). Unsere Seite Standards und Pflichten nach Ländern zeigt, wie diese Bausteine zusammenspielen.
Die Normen der digitalen Barrierefreiheit im Überblick
Die vom W3C veröffentlichten WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) sind die Grundlage aller anderen Normen. Nach der offiziellen WCAG-Übersicht des W3C (auf Englisch) wurde Version 2.2 am 5. Oktober 2023 veröffentlicht und am 12. Dezember 2024 aktualisiert; sie ergänzt die WCAG 2.1 um neun Erfolgskriterien und streicht das Kriterium 4.1.1 zur Syntaxanalyse. Sie ist außerdem zur internationalen Norm ISO/IEC 40500:2025 geworden. Die Kriterien sind in drei Stufen eingeteilt, A, AA und AAA: Die europäischen Gesetze zielen auf Stufe AA. Die WCAG 3 sind weiterhin ein Entwurf und keine verbindliche Referenz.
Die EN 301 549 ist die harmonisierte europäische Norm mit Barrierefreiheitsanforderungen an digitale Produkte und Dienstleistungen. Sie übernimmt die WCAG für Web, Dokumente und Software und ergänzt Anforderungen an Hardware, Dienste der Zwei-Wege-Kommunikation, Dokumentation und Supportdienste. Die Version V3.2.1 von 2021 stützt sich auf die WCAG 2.1. Die Version V4.1.1, im September 2026 von ETSI, CEN und Cenelec veröffentlicht, ist auf die WCAG 2.2 abgestimmt und versteht sich als Mittel zur Erfüllung des European Accessibility Act; ihre volle rechtliche Wirkung hängt von der Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union ab, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung dieses Leitfadens noch nicht erfolgt war.
Der RGAA (Référentiel général d'amélioration de l'accessibilité), herausgegeben von der interministeriellen Direktion für Digitales in Frankreich, übersetzt diese Anforderungen in 106 Kriterien mit präzisen Tests und einer Methode zur Stichprobenauswahl. Die geltende Version ist 4.1.2. Die offizielle Website des RGAA (auf Französisch) kündigt eine Version 5 an, die derzeit erarbeitet wird und deren Veröffentlichung für Ende 2026 geplant ist, und stellt klar, dass laufende Arbeiten zur Barrierefreiheit in der Zwischenzeit weder ausgesetzt noch verschoben werden sollen. Siehe auch unsere Leistung RGAA-Audit.
In Luxemburg übernehmen der RAWeb 1.1 und der RAAM 1.1 die Methode des RGAA und passen sie an die EN 301 549 an; der SIP veröffentlicht zudem einen Referenzrahmen zur Prüfung von PDF-Dokumenten, den RAPDF. In der Schweiz verweist der vom Verein eCH herausgegebene Standard eCH-0059 auf die WCAG Stufe AA. Unser ausführlicher Vergleich der Barrierefreiheitsnormen stellt ihre Unterschiede Kriterium für Kriterium dar.
Alle diese Prüfraster beruhen auf derselben Grundlage: den WCAG Stufe AA. Von Land zu Land unterscheiden sich vor allem die Prüfmethode, die Seitenstichprobe, das Format der Erklärung und die kontrollierende Behörde. Wer schon heute die WCAG 2.2 AA anstrebt, ist zugleich auf den RGAA 5 und auf die neue Version der Norm EN 301 549 vorbereitet.
Digitale Barrierefreiheit umsetzen: das Vorgehen in acht Schritten
Eine stabile Konformität erreichen nicht die Organisationen, die nach einem Audit am schnellsten korrigieren, sondern jene, die einen Prozess etablieren. Hier sind die acht Schritte eines vollständigen Vorgehens, von der Bestandsaufnahme bis zur laufenden Überwachung. Sie gelten für ein Ministerium ebenso wie für einen Onlineshop, nur mit unterschiedlicher Intensität.
- Bestandsaufnahme. Beginnen Sie mit dem Inventar: Websites, Subdomains, Intranets, Extranets, mobile Apps, Kundenbereiche, herunterladbare Dokumente, eingebundene Drittwerkzeuge (Zahlung, Terminbuchung, Chat, Kartendienste). Halten Sie für jedes Angebot fest, welcher Text gilt, welcher Dienstleister verantwortlich ist, wann der letzte Relaunch war und ob bereits eine Erklärung zur Barrierefreiheit existiert. Diese Übersicht verhindert, dass zuerst eine wenig besuchte Imagewebsite geprüft wird, während der Kundenbereich, über den die meisten Vorgänge laufen, unbeachtet bleibt.
- Konformitätsaudit. Das Audit misst die Konformität einer repräsentativen Stichprobe von Seiten oder Bildschirmen mit dem passenden Referenzrahmen: RAWeb oder RAAM in Luxemburg, eCH-0059 und damit die WCAG in der Schweiz, RGAA in Frankreich, WCAG und EN 301 549 in Belgien und für den European Accessibility Act. Ein seriöses Audit kombiniert automatische Werkzeuge, eine manuelle Prüfung des Codes und Tests mit echten assistiven Technologien. Es liefert eine Konformitätsquote, ein Prüfraster Kriterium für Kriterium und die Beschreibung jeder Nichtkonformität. Je nach Situation: RGAA-Audit, Audit nach WCAG und EN 301 549 oder RAAM-Audit für mobile Apps.
- Priorisierter Maßnahmenplan. Ordnen Sie die Korrekturen nach drei Kriterien: Auswirkung auf die wesentlichen Nutzerwege (Konto anlegen, bezahlen, Antrag stellen, den Dienst kontaktieren), Häufigkeit des Mangels (eine fehlerhafte Komponente auf allen Seiten wiegt schwerer als ein Einzelfall) und Korrekturaufwand. In Frankreich fließt dieser Plan in den gesetzlich vorgeschriebenen Mehrjahresplan und den jährlichen Maßnahmenplan ein. Ein guter Maßnahmenplan benennt für jedes Paket eine verantwortliche Person und einen Termin.
- Korrekturen. Korrigieren Sie an der Quelle: in der Komponentenbibliothek oder im Designsystem, in den Vorlagen des CMS, in den gemeinsamen Stylesheets. Eine Korrektur in der Komponente „Schaltfläche“ wirkt sich auf Tausende Seiten aus; dieselbe Korrektur Seite für Seite hält nicht bis zum nächsten Release. Verlangen Sie bei Drittkomponenten von Ihren Lieferanten eine eigene Konformitätserklärung und sehen Sie entsprechende Vertragsklauseln vor. Eine Begleitung bei der barrierefreien Entwicklung hilft Ihren Teams, schon ab den ersten Sprints an der Quelle zu korrigieren.
- Schulung der Teams. Barrierefreiheit verschlechtert sich, sobald die Menschen, die das Angebot erstellen, die Regeln nicht kennen. Entwickler müssen die Semantik von HTML und ARIA beherrschen, Designer Kontraste und Fokuszustände, Redakteure die Überschriftenstruktur, aussagekräftige Links und Alternativtexte, der Einkauf die Klauseln, die in Ausschreibungen gehören. Gruppenschulungen und E-Learning ergänzen sich je nach Teamgröße gut.
- Abnahme der Barrierefreiheit. Bauen Sie bei jeder Lieferung eine Prüfung der Barrierefreiheit ein, genau wie Funktions- oder Sicherheitstests. Nehmen Sie die Barrierefreiheitskriterien in die Definition of Done Ihrer User Stories auf und lassen Sie neue Funktionen vor dem Livegang prüfen. Eine regelmäßige Barrierefreiheitsabnahme kostet weit weniger als eine Korrekturkampagne alle drei Jahre.
- Erklärung zur Barrierefreiheit. Veröffentlichen Sie eine Erklärung, die der Wahrheit entspricht: Datum und Referenzrahmen des Audits, Konformitätsquote, nicht barrierefreie Inhalte und geltend gemachte Ausnahmen, Kontaktmöglichkeit zur Meldung von Problemen und Durchsetzungsverfahren. In Frankreich steht der Konformitätshinweis zusätzlich auf der Startseite. Eine Erklärung, die ohne Audit vollständige Konformität behauptet, birgt mehr Risiko als eine ehrliche Erklärung teilweiser Konformität. Unser Leitfaden zur Erklärung zur Barrierefreiheit beschreibt ihren Inhalt Land für Land.
- Laufende Überwachung. Bearbeiten Sie Meldungen der Nutzer in angemessener Frist, lassen Sie nach jedem größeren Relaunch und in regelmäßigen Abständen ein neues Audit durchführen, verfolgen Sie die Entwicklung der Normen (RGAA 5, neue Version der EN 301 549) und benennen Sie eine verantwortliche Person mit einem klaren Mandat der Geschäftsleitung. Ergänzen Sie die Audits schließlich durch Tests mit Menschen mit Behinderungen auf Ihren wichtigsten Nutzerwegen: Sie zeigen Schwierigkeiten, die kein Prüfraster misst.
Kosten und Dauer: Was kostet ein Barrierefreiheits-Audit?
Einen öffentlichen Referenztarif gibt es nicht, und ein Preis, der ohne Kenntnis des Umfangs genannt wird, ist wenig aussagekräftig. Die Kosten eines Audits zur digitalen Barrierefreiheit hängen vor allem von Menge und Komplexität des Prüfgegenstands ab. Um Angebote zu vergleichen, sollten Sie verlangen, dass sie sich auf dieselbe Stichprobe, denselben Referenzrahmen und dieselben Ergebnisse beziehen.
- Die Zahl der Seiten oder Bildschirme in der Stichprobe und vor allem die Zahl der unterschiedlichen Vorlagen darin;
- die Komplexität der Nutzerwege: ein Bestellvorgang, ein Rechner oder ein mehrstufiges Formular verlangt weit mehr Tests als eine Artikelseite;
- die Zahl der Plattformen: derselbe Dienst im Web, unter iOS und unter Android bedeutet drei Prüfungen;
- der erwartete Referenzrahmen und das Berichtsformat (RAWeb, eCH-0059, WCAG und EN 301 549, RGAA mit offiziellem Prüfraster, für einen länderübergreifenden Konzern gegebenenfalls mehrere zugleich);
- die Menge der zu prüfenden PDF- oder Office-Dokumente;
- die Sprachen des Audits und des Berichts, ein Punkt, der in mehrsprachigen Ländern wie Luxemburg, der Schweiz oder Belgien früh geklärt werden sollte;
- die zugehörigen Leistungen: Nutzertests, Begleitung der Teams während der Korrekturen, Nachaudit zur Überprüfung, Ausarbeitung der Erklärung;
- zeitliche Vorgaben, zum Beispiel ein Audit, das vor einem Livegang oder einem Kontrolltermin vorliegen muss.
Was die Dauer betrifft, rechnet man beim Audit einer Website mittlerer Komplexität eher in Wochen als in Monaten: In unserem Beratungsunternehmen dauert ein Audit im Durchschnitt drei Wochen. Die Korrekturen nehmen meist mehr Zeit in Anspruch als das Audit, von einigen Wochen, wenn sich die Mängel auf wenige Komponenten konzentrieren, bis zu mehreren Monaten, wenn die Frontend-Architektur überarbeitet werden muss. Ein Relaunch ist der beste Zeitpunkt, um Barrierefreiheit einzubauen: Von den ersten Entwürfen an berücksichtigt, kostet sie nur einen Bruchteil dessen, was Korrekturen nach dem Livegang kosten.
Bedenken Sie schließlich, dass das Audit nur eine Position im Budget ist. Die größten Posten sind oft die Korrekturen, die Überarbeitung bestehender Dokumente und die Schulung. Seien Sie vorsichtig bei einem sehr günstigen Angebot, das sich auf einen Durchlauf mit einem automatischen Werkzeug beschränkt: Es erlaubt weder die Berechnung einer belastbaren Konformitätsquote noch eine verlässliche Erklärung.
PDF, mobile Apps und Videos: die blinden Flecken der Barrierefreiheit
PDF- und Office-Dokumente
Gemeinderatsbeschlüsse, Jahresberichte, Formulare zum Ausdrucken, Steuerbescheide, allgemeine Geschäftsbedingungen, Rechnungen: Herunterladbare Dokumente sind oft der am wenigsten barrierefreie Teil eines Angebots. Ein gescanntes PDF ist nur ein Bild und für einen Screenreader nicht lesbar. Ein unbedacht exportiertes PDF kann zwar Text enthalten, aber keine Struktur: keine Überschriften, eine zufällige Lesereihenfolge, Tabellen, die sich nicht durchgehen lassen, Formularfelder ohne Beschriftung.
Bewährt hat sich, Informationen wann immer möglich in HTML zu veröffentlichen und PDF den Dokumenten vorzubehalten, die gedruckt oder unterschrieben werden müssen. Ist ein PDF nötig, erstellen Sie es aus einem korrekt strukturierten Quelldokument (Formatvorlagen für Überschriften, Alternativtexte für Bilder, einfache Tabellen) und prüfen Sie anschließend die Tags. Für den öffentlichen Sektor nimmt die Richtlinie von 2016 Office-Dateien aus, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sofern sie nicht für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden. In Luxemburg stellt der Kontrollbericht 2022-2024 des SIP übrigens fest, dass nicht barrierefreie PDF die am häufigsten angeführte Begründung für eine unverhältnismäßige Belastung sind; eine Ausnahme entbindet jedoch nicht davon, auf Anfrage eine barrierefreie Alternative anzubieten.
Mobile Apps
Eine native iOS- oder Android-App wird auf echten Geräten geprüft, mit VoiceOver und TalkBack, vergrößerter Schrift, im Querformat und gegebenenfalls mit externer Tastatur. Typische Mängel sind Symbole ohne Beschriftung, komplexe Gesten ohne Alternative, eine gesperrte Bildschirmausrichtung, Texte, die sich nicht mit den Systemeinstellungen vergrößern, und eingebettete Webansichten, die nie getestet wurden. Der RAAM in Luxemburg, der RGAA in Frankreich und die Software-Kapitel der Norm EN 301 549 liefern das Prüfraster; ein RAAM-Audit folgt diesem Ansatz auf echten Geräten.
Videos, Audioinhalte und Livestreams
Ein barrierefreies Video verbindet synchrone und getreue Untertitel, ein Transkript, eine Audiodeskription, wenn das Bild Informationen trägt, die nicht gesprochen werden, und einen Player, dessen Steuerung per Tastatur bedienbar ist und von Screenreadern wiedergegeben wird. Vermeiden Sie den automatischen Start mit Ton, der die Stimme des Screenreaders übertönt. Für den öffentlichen Sektor sind aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie von 2016 ausgenommen; neue Inhalte müssen dagegen ab ihrer Veröffentlichung barrierefrei sein.
Häufige Fehler bei der digitalen Barrierefreiheit
Dieselben Fehler wiederholen sich von Organisation zu Organisation, unabhängig von der Branche. Wer sie kennt, kann die meisten schon vor dem ersten Audit vermeiden.
- Mit dem Handeln bis zum nächsten Relaunch warten, obwohl sich viele Korrekturen (Kontraste, Beschriftungen, Überschriftenstruktur, Alternativtexte) an der bestehenden Website vornehmen lassen.
- Sich allein auf den Wert eines automatischen Werkzeugs verlassen und glauben, eine Seite „ohne erkannte Fehler“ sei konform.
- Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ohne echtes Audit veröffentlichen oder sie nach Änderungen an der Website nie aktualisieren.
- Seiten einzeln korrigieren, statt die gemeinsamen Komponenten und Vorlagen zu korrigieren.
- Drittkomponenten vergessen: Zahlungsmodul, Terminbuchung, Bewerbungstool, Videoplayer, Karten, Chat.
- Überall ARIA-Attribute einfügen, „um es richtig zu machen“: Falsch eingesetztes ARIA verschlechtert die Nutzung oft, statt sie zu verbessern, während natives HTML in den meisten Fällen genügt.
- Visuelle Captchas oder kurze Sitzungszeiten ohne Alternative und ohne Verlängerungsmöglichkeit einsetzen.
- PDF-Dokumente und Transaktions-E-Mails vernachlässigen, obwohl sie zum Nutzerweg gehören.
- Keine Barrierefreiheitsanforderungen in Lastenhefte und Ausschreibungen aufnehmen und die Mängel dann erst bei der Abnahme des Projekts entdecken.
- Das Thema einer einzigen Person übertragen, ohne Rückhalt der Geschäftsleitung und ohne Budget für Korrekturen.
Was digitale Barrierefreiheit über die Konformität hinaus bringt
Der erste Nutzen ist die Reichweite. Wenn nach den oben zitierten Zahlen von Eurostat fast ein Viertel der Erwachsenen in der Union eine Form von Behinderung angibt und fast jeder zweite Mensch ab 65 Jahren, schließt ein nicht barrierefreier Nutzerweg einen erheblichen Teil Ihrer Nutzerinnen, Nutzer oder Kunden aus. Für eine öffentliche Verwaltung ist das eine Verletzung der Gleichbehandlung; für einen Onlineshop sind es abgebrochene Warenkörbe im Moment der Zahlung.
Der zweite Nutzen ist die Qualität. Semantischer Code, dokumentierte Komponenten und strukturierte Inhalte lassen sich leichter pflegen, weiterentwickeln und testen. Dieselben Anstrengungen verbessern die Nutzung auf dem Smartphone, unterwegs oder bei langsamer Verbindung und kommen allen Besuchern zugute: Klare Beschriftungen verringern Eingabefehler, aussagekräftige Fehlermeldungen verringern Anrufe beim Kundendienst.
Der dritte Nutzen betrifft Sichtbarkeit und Märkte. Eine schlüssige Überschriftenstruktur, Alternativtexte und Transkripte machen Ihre Inhalte für Suchmaschinen ebenso lesbar wie für Menschen, auch wenn Barrierefreiheit an sich kein Ranking-Faktor ist. Öffentliche Auftraggeber nehmen Barrierefreiheit zunehmend in ihre Ausschreibungen auf, und Großunternehmen verlangen sie von ihren Lieferanten: Eine auf ein Audit gestützte Erklärung vorlegen zu können, wird zum Verkaufsargument, gerade für Anbieter aus Luxemburg oder der Schweiz, die Kunden in mehreren Ländern bedienen.
Der letzte Nutzen wirkt nach innen. Ihre Intranets, Fachanwendungen und HR-Werkzeuge sind ebenfalls digitale Angebote. Ihre Barrierefreiheit ist Voraussetzung dafür, Mitarbeitende mit Behinderungen zu gewinnen und zu halten, und erleichtert den Alltag derer, deren Sehen, Hören oder Beweglichkeit sich im Laufe des Berufslebens verändert.
Wo Sie anfangen: Ihr Plan für die ersten 90 Tage
Wenn Sie bei null beginnen, finden Sie hier einen realistischen Zeitplan, um die digitale Barrierefreiheit anzugehen, ohne auf einen Relaunch zu warten. Er passt für eine Gemeinde ebenso wie für ein Unternehmen, das unter den European Accessibility Act fällt; passen Sie lediglich den Referenzrahmen an. Für die Besonderheiten Ihres Sektors siehe unsere Seiten öffentlicher Sektor, Großunternehmen und KMU und Mittelstand.
- Woche 1 und 2: Ihre Pflichten klären. Listen Sie Ihre digitalen Angebote auf, bestimmen Sie Land für Land die geltenden Texte und benennen Sie eine verantwortliche Person für Barrierefreiheit mit Rückhalt in der Geschäftsleitung. Prüfen Sie, ob Sie bereits eine Erklärung veröffentlichen und ob sie auf einem Audit beruht.
- Woche 3 bis 6: das Wichtigste prüfen lassen. Lassen Sie zuerst das Angebot prüfen, über das die meisten Vorgänge oder der größte Umsatz laufen, anhand einer Stichprobe, die vollständige Nutzerwege umfasst (Anmeldung, Formular, Zahlung, Bestätigung). Lassen Sie parallel einige typische Dokumente prüfen und, falls vorhanden, Ihre mobile App.
- Woche 5 bis 8: eine ehrliche Erklärung veröffentlichen. Veröffentlichen oder aktualisieren Sie auf Grundlage des Audits die Erklärung zur Barrierefreiheit und, in Frankreich, den Konformitätshinweis, mit einem Kontakt zur Meldung von Schwierigkeiten. Eine erklärte teilweise Konformität ist besser als eine ohne Nachweis angezeigte vollständige Konformität.
- Woche 6 bis 10: die Komponenten mit großer Wirkung korrigieren. Beheben Sie zuerst die blockierenden Mängel auf den wesentlichen Nutzerwegen und jene, die sich in den gemeinsamen Komponenten wiederholen: Navigation, Formulare, Schaltflächen, modale Fenster, Kontraste.
- Woche 8 bis 12: Teams schulen und ausstatten. Schulen Sie Entwickler, Designer und Redakteure, nehmen Sie Barrierefreiheitskriterien in Ihre Lastenhefte und Ihre Abnahme auf und planen Sie vor jedem Livegang eine Prüfung ein.
- Nach 90 Tagen: den Zeitplan einhalten. Nehmen Sie die anstehenden Termine in Ihren Maßnahmenplan auf: die für Ende 2026 geplante Veröffentlichung des RGAA 5, die erwartete Veröffentlichung der Fundstelle der neuen Version der Norm EN 301 549 im Amtsblatt der Union und das Ende der Übergangsregelungen des European Accessibility Act für Dienstleistungsverträge am 28. Juni 2030. Planen Sie nach jeder größeren Änderung ein neues Audit ein, und mindestens einmal pro Zyklus Ihres Mehrjahresplans.
Ein Audit Ihrer wesentlichen Nutzerwege genügt, um eine verlässliche Erklärung zu veröffentlichen, die Korrekturen zu priorisieren und die nächsten Schritte zu beziffern. Es ist die Grundlage jedes Vorgehens zur digitalen Barrierefreiheit, unabhängig von Land oder Branche.
Häufige Fragen
Ist digitale Barrierefreiheit für alle Unternehmen Pflicht?
Nein, aber der Anwendungsbereich ist groß. Öffentliche Stellen sind in allen vier Ländern betroffen. In der Europäischen Union erfasst der European Accessibility Act seit dem 28. Juni 2025 Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten, etwa Onlinehandel, Banken, Verkehr oder elektronische Kommunikation. In Frankreich gilt zudem Artikel 47 des Gesetzes von 2005 für Unternehmen mit mehr als 250 Millionen Euro Umsatz in Frankreich. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, gelten erleichterte Regeln, die je nach Land unterschiedlich sind.
Was ist der RGAA, und was gilt stattdessen in Luxemburg und der Schweiz?
Der RGAA ist der französische Referenzrahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit, herausgegeben vom französischen Staat. Er übersetzt die WCAG in 106 prüfbare Kriterien mit Tests und legt fest, wie die Konformitätsquote berechnet und die Erklärung verfasst wird. Geltende Version ist 4.1.2, eine Version 5 ist für Ende 2026 angekündigt. In Luxemburg übernehmen RAWeb und RAAM seine Methode auf Grundlage der EN 301 549; in der Schweiz ist der Standard eCH-0059 die Referenz.
Reicht ein automatisches Prüfwerkzeug, um die Barrierefreiheit einer Website zu prüfen?
Nein. Automatische Werkzeuge sind nützlich, um bestimmte Mängel schnell zu finden, etwa ein Bild ohne alt-Attribut, einen zu geringen Kontrast oder ein Feld ohne Beschriftung. Sie können aber nicht beurteilen, ob ein Alternativtext passt, ob die Tab-Reihenfolge logisch ist oder ob eine Fehlermeldung verständlich ist. Ein Konformitätsaudit erfordert eine manuelle Prüfung und Tests mit assistiven Technologien.
Muss man die Website komplett neu bauen, um sie barrierefrei zu machen?
Selten. Die meisten Mängel lassen sich in den bestehenden Komponenten, Vorlagen und Inhalten beheben: Kontraste, Beschriftungen von Schaltflächen, Überschriftenstruktur, Alternativtexte, Fokusverwaltung. Ein Relaunch ist nur gerechtfertigt, wenn die technische Architektur jede dauerhafte Korrektur verhindert oder er ohnehin aus anderen Gründen geplant ist. Nehmen Sie die Barrierefreiheit in diesem Fall schon in das Lastenheft und die ersten Entwürfe auf.
Was ist der Unterschied zwischen digitaler Barrierefreiheit und Usability?
Usability zielt darauf, ein Angebot für die Mehrheit seiner Nutzer einfach und effizient zu machen. Digitale Barrierefreiheit stellt sicher, dass es auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar bleibt, unabhängig von ihren Hilfsmitteln. Beide Ansätze stärken sich gegenseitig, sind aber nicht dasselbe: Ein Nutzerweg, der sich mit der Maus flüssig bedienen lässt, kann per Tastatur unpassierbar sein, und eine konforme Website kann trotzdem kompliziert bleiben. Nutzertests decken beides zugleich ab.
Wird eine barrierefreie Website bei Google besser gefunden?
Barrierefreiheit ist an sich kein Ranking-Faktor, doch viele bewährte Praktiken nützen auch der Suchmaschinenoptimierung: strukturierte Überschriften, Alternativtexte, aussagekräftige Links, Transkripte von Videos, schnelle und mobil gut nutzbare Seiten. Ein Inhalt, der für einen Screenreader gut strukturiert ist, ist es auch für eine Suchmaschine. Ziel bleibt jedoch, den Nutzerinnen und Nutzern zu dienen, nicht Positionen zu gewinnen.
Wer darf ein Audit zur digitalen Barrierefreiheit durchführen?
Der Wert eines Audits hängt vor allem von der Methode und der Erfahrung der Prüfenden ab. Wählen Sie Prüfer, die den geltenden Referenzrahmen beherrschen, mit echten assistiven Technologien testen und ein detailliertes Prüfraster liefern, mit dem Ihre Teams arbeiten können. Seien Sie vorsichtig bei Angeboten, die sich auf eine Behörde berufen: Die französische Arcom etwa erklärt, dass sie ihre Kontrollaufgabe an keine Dritten überträgt. Eine Organisation kann auch eine interne Prüferin ausbilden, sofern deren Unabhängigkeit von den geprüften Teams gewährleistet ist.