Regulierung · Frankreich

Digitale Barrierefreiheit in Frankreich: wer muss, wer prüft, was Untätigkeit kostet

Veröffentlicht am 27. Oktober 2026Lesezeit: 30 MinutenVom Team des Beratungsunternehmens

Die digitale Barrierefreiheit in Frankreich beruht auf zwei Regelwerken, die sich überlagern: Artikel 47 des Gesetzes vom 11. Februar 2005, der den öffentlichen Sektor und große Unternehmen erfasst, und den Vorschriften zur Umsetzung des European Accessibility Act, die seit dem 28. Juni 2025 für zahlreiche Verbraucherdienste gelten. Diese Analyse zeigt, wer verpflichtet ist, was jeder Text konkret verlangt, welche Behörde was kontrolliert und was Untätigkeit kostet. Sie richtet sich besonders an Organisationen aus Luxemburg, der Schweiz und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, die in Frankreich tätig sind, und berücksichtigt die bis Oktober 2026 veröffentlichten Texte und Entscheidungen, darunter die Inverzugsetzung der Arcom zu impots.gouv.fr und das Dekret vom 24. August 2026.

Digitale Barrierefreiheit in Frankreich: das Wichtigste für 2026

Zwei Regelwerke bestehen nebeneinander, und man sollte sie von Anfang an auseinanderhalten. Das erste ist Artikel 47 des Gesetzes Nr. 2005-102 vom 11. Februar 2005 (loi n° 2005-102 pour l'égalité des droits et des chances, la participation et la citoyenneté des personnes handicapées), des französischen Gleichstellungsgesetzes für Menschen mit Behinderungen. Er verpflichtet öffentliche Stellen, bestimmte private Einrichtungen mit einer Aufgabe des öffentlichen Dienstes und Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 250 Millionen Euro, ihre Websites, Intranets, Extranets, mobilen Apps und Softwarepakete barrierefrei zu gestalten. Geprüft werden diese Angebote mit dem RGAA, dem französischen Prüfstandard, und die Kontrolle liegt bei der Arcom, der französischen Regulierungsbehörde für audiovisuelle und digitale Kommunikation (Autorité de régulation de la communication audiovisuelle et numérique).

Das zweite Regelwerk setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um, den European Accessibility Act oder EAA. Es steht im französischen Verbrauchergesetzbuch (Code de la consommation) und gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher: Onlinehandel, Bankdienstleistungen, Personenverkehr, elektronische Kommunikation, E-Books und den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten. Es hängt weder davon ab, ob der Anbieter öffentlich oder privat ist, noch von einer Umsatzschwelle von 250 Millionen Euro. Die Kontrolle liegt in erster Linie bei der DGCCRF, der Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung (Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes).

Beide Regelwerke gelten kumulativ. Ein Händler, dessen Umsatz in Frankreich über der Schwelle von Artikel 47 liegt und der online verkauft, muss nach dem Gesetz von 2005 seine Erklärung zur Barrierefreiheit, seinen Konformitätshinweis und seinen Mehrjahresplan veröffentlichen und zugleich seinen Bestellprozess an die Anforderungen des EAA anpassen. Die Seite Digitale Barrierefreiheit in Frankreich stellt diesen Rahmen in wenigen Eckpunkten vor; die folgenden Abschnitte gehen ins Detail.

Das Jahr 2026 hat die Lage in drei Punkten verändert. Der französische Rechnungshof (Cour des comptes) hat am 18. Juni 2026 eine kritische Bilanz zur Barrierefreiheit der Online-Verfahren des Staates veröffentlicht. Die Arcom hat mit einer Entscheidung vom 24. Juni 2026 das Ministerium, dem die Website impots.gouv.fr untersteht, in Verzug gesetzt. Schließlich hat das Dekret Nr. 2026-816 vom 24. August 2026 das Durchführungsdekret von 2019 geändert, und ein Dekret Nr. 2026-883 vom 23. September 2026 hat den verbraucherrechtlichen Teil ergänzt. Der RGAA 5 ist zudem für Ende 2026 angekündigt.

  • Öffentliche Stellen: Pflicht zur Konformität mit dem RGAA, Pflichtdokumente, Kontrolle durch die Arcom, Sanktion von bis zu 50.000 Euro bei mangelnder Barrierefreiheit;
  • Unternehmen mit mehr als 250 Millionen Euro Umsatz in Frankreich: dieselben Pflichten, die Arcom kann aber nur Verstöße gegen Anzeige- und Dokumentationspflichten ahnden, mit bis zu 25.000 Euro;
  • vom EAA erfasste Wirtschaftsakteure: Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen, Kontrolle durch die DGCCRF und die Fachaufsichtsbehörden, Geldbußen von 7.500 Euro je festgestelltem Verstoß;
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: von den Pflichten des EAA ausgenommen und außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 47, sofern sie keine Aufgabe des öffentlichen Dienstes wahrnehmen.

Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit: die geltenden Texte und ihre Änderungen

Artikel 47 des Gesetzes vom 11. Februar 2005

In seiner ursprünglichen Fassung erfasste Artikel 47 nur die Online-Kommunikationsdienste des Staates, der Gebietskörperschaften und ihrer öffentlichen Einrichtungen. Das Gesetz für eine digitale Republik (loi pour une République numérique) von 2016 dehnte ihn auf private Einrichtungen aus, die mit einer Aufgabe des öffentlichen Dienstes betraut sind, sowie auf Unternehmen, deren Umsatz eine per Dekret festgelegte Schwelle überschreitet. Der Text wurde 2023 neu gefasst: zunächst durch das Gesetz Nr. 2023-171 vom 9. März 2023, das den EAA umsetzt, dann durch die Verordnung (ordonnance) Nr. 2023-859 vom 6. September 2023, die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassen wurde.

Diese Verordnung schuf einen Artikel 47-1, der der Arcom die Kontrolle der Pflichten aus Artikel 47 überträgt (Text auf Légifrance, dem amtlichen französischen Rechtsportal). Artikel 47 selbst ist in Absätze gegliedert, auf die sich die Arcom in ihren Entscheidungen jeweils gesondert bezieht: Absatz I enthält die Pflicht zur Barrierefreiheit und die Liste der betroffenen Stellen, Absatz III betrifft die Erklärung zur Barrierefreiheit und die Planung, Absatz IV den direkten Zugang zu den Dokumenten, den Konformitätshinweis und die Meldung von Mängeln. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Sanktionsobergrenzen je nach verletztem Absatz unterschiedlich sind.

Das Dekret Nr. 2019-768 vom 24. Juli 2019

Das Dekret (décret) vom 24. Juli 2019 konkretisiert Artikel 47. Es legt die Schwelle von 250 Millionen Euro und ihre Berechnung fest (Artikel 2), die Liste der ausgenommenen Inhalte (Artikel 3), die Kriterien der unverhältnismäßigen Belastung (Artikel 4), den Verweis auf einen von den für Menschen mit Behinderungen und für Digitales zuständigen Ministern erlassenen Referenzrahmen (Artikel 5), den Inhalt der Erklärung zur Barrierefreiheit und des Hinweises auf der Startseite (Artikel 6), die Schulung des Personals (Artikel 7) und den Zeitplan der Anwendung (Artikel 10).

In seiner ursprünglichen Fassung regelte Artikel 8, im Kapitel über Sanktionen und Monitoring, ein Sanktionsregime aus der Zeit vor der Zuständigkeit der Arcom. Diese Regelung ist überholt: Sie wurde durch das Dekret vom 24. August 2026 aufgehoben, und es gilt nun das von der Arcom angewandte Regime des Artikels 47-1.

Das Dekret Nr. 2026-816 vom 24. August 2026

Das Dekret wurde im französischen Amtsblatt (Journal officiel) vom 26. August 2026 veröffentlicht und trat am 27. August 2026 in Kraft. Es bringt den Text von 2019 in Einklang mit den Daten und Fristen der Richtlinie (EU) 2019/882. Es schreibt vor, dass die Dienste gemäß den harmonisierten Normen barrierefrei sein müssen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind. Vom nationalen Referenzrahmen verlangt es, die Kategorien von Diensten, Inhalten und Funktionen zu präzisieren, auf die seine Kriterien anwendbar sind, und ihn laufend so zu aktualisieren, dass er den europäischen Normen mindestens gleichwertig bleibt.

Dasselbe Dekret wandelt das Kapitel „Sanktionen und Überwachung“ in ein Kapitel „Überwachung“ um und hebt Artikel 8 auf. Der für Menschen mit Behinderungen zuständige Minister überwacht jährlich die Konformität der Websites, Intranets, Extranets und mobilen Apps öffentlicher und gleichgestellter Stellen und stützt sich dabei gegebenenfalls auf die von der Arcom gesammelten Informationen; alle drei Jahre geht ein Bericht an die Europäische Kommission. Das Dekret passt außerdem die Liste der ausgenommenen Inhalte an und erlaubt, dass bereits installiertes digitales Stadtmobiliar bis zum Ende seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer in Betrieb bleibt, höchstens jedoch fünfzehn Jahre ab Inbetriebnahme.

Der RGAA 4.1.2, bis der RGAA 5 kommt

Der Référentiel général d'amélioration de l'accessibilité, sinngemäß „allgemeiner Referenzrahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit“, ist das in Artikel 5 des Dekrets vorgesehene technische Dokument. Seine Version 4 wurde durch Erlass (arrêté) vom 20. September 2019 angenommen; gültig ist die Version 4.1.2. Er stützt sich auf die europäische Norm EN 301 549 V2.1.2 und die WCAG 2.1 und übersetzt ihre Anforderungen in 106 Kriterien, die jeweils in Tests unterteilt sind. Die Einzelheiten zu den Standards und ihren Versionen erläutert der Beitrag zu den Standards der digitalen Barrierefreiheit.

Die offizielle RGAA-Website kündigt eine Version 5 an, die derzeit erarbeitet wird und Ende 2026 erscheinen soll, und stellt klar, dass dieser Termin keinesfalls rechtfertigt, laufende Arbeiten auszusetzen oder zu verschieben. Daraus folgt ein praktischer Punkt: Stellen, die die technische Methode des RGAA anwenden, müssen ihre Erklärung innerhalb von 18 Monaten nach Veröffentlichung einer neuen Version des Referenzrahmens aktualisieren.

Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit in Frankreich: wer ist betroffen?

Der Anwendungsbereich von Artikel 47 ergibt sich aus der Art der Stelle und, bei Unternehmen, aus einer Umsatzschwelle. Die offizielle Seite zum Anwendungsbereich der Pflichten (auf Französisch) enthält die vollständige Liste; so lesen Sie sie in der Praxis.

Der öffentliche Sektor im weiten Sinn

Erfasst sind zunächst alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts: der Staat und seine Ministerien, die Regionen, Departements, Gemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen Einrichtungen, ob Krankenhaus, Universität, öffentlich-rechtlich organisiertes Fremdenverkehrsamt oder Zweckverband (syndicat mixte). Die Größe spielt keine Rolle: Eine Gemeinde mit wenigen hundert Einwohnern unterliegt denselben Pflichten wie ein Ministerium.

Betroffen sind auch juristische Personen des Privatrechts, die mit einer Aufgabe des öffentlichen Dienstes betraut sind oder zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art gegründet wurden, wenn sie überwiegend von öffentlichen Stellen finanziert oder kontrolliert werden oder ihr Leitungsorgan mehrheitlich von diesen bestimmt wird. Ein Verein, der einen von einem Departement finanzierten Sozialdienst betreibt, eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft (société d'économie mixte), die ein Verkehrsnetz im Auftrag betreibt, oder ein Sozialversicherungsträger fallen typischerweise in diese Kategorie. Ausgenommen sind dagegen Anbieter audiovisueller Mediendienste sowie private Organisationen ohne Erwerbszweck, die weder für die Öffentlichkeit wesentliche Dienste noch speziell für Menschen mit Behinderungen bestimmte Dienste erbringen. Die Seite öffentlicher Sektor beschreibt die Schritte, die für diese Stellen gelten.

Unternehmen mit mehr als 250 Millionen Euro Umsatz

Unternehmen unterliegen Artikel 47, wenn ihr Umsatz 250 Millionen Euro übersteigt. Der Betrag wird für jede juristische Person als Durchschnitt des in Frankreich erzielten Jahresumsatzes der letzten drei vor dem betreffenden Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre berechnet. Zwei Klarstellungen der Arcom vermeiden häufige Fehler: Berücksichtigt wird nur der in Frankreich erzielte Umsatz, und in einem Konzern zählt der Umsatz der Gesellschaft, die im Impressum (mentions légales) des Dienstes genannt ist, nicht der konsolidierte Konzernumsatz.

Nehmen wir eine Handelskette, deren Herausgebergesellschaft der Website in Frankreich 2023 einen Umsatz von 240 Millionen Euro, 2024 von 255 Millionen und 2025 von 262 Millionen Euro erzielt hat. Der Durchschnitt liegt bei rund 252 Millionen Euro: Die Gesellschaft unterliegt Artikel 47 für das Jahr 2026. Umgekehrt ist eine französische Tochtergesellschaft mit 180 Millionen Euro Umsatz in einem Konzern, der mehrere Milliarden erwirtschaftet, von diesem Regime nicht betroffen, auch wenn die Marke bekannt ist; sie kann aber unter den EAA fallen. Konformitätsprogramme auf Konzernebene stellt die Seite Großunternehmen vor.

Die übrigen Unternehmen

Ein Unternehmen unterhalb der Schwelle bewegt sich deshalb nicht im rechtsfreien Raum. Bietet es Verbrauchern einen vom EAA erfassten Dienst an, etwa einen Onlineshop oder eine App zur Buchung von Fahrkarten, muss es die Anforderungen des Verbrauchergesetzbuchs einhalten, es sei denn, es ist ein Kleinstunternehmen, das Dienstleistungen erbringt, also mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Es kann außerdem vertraglich gebunden sein, wenn ein öffentlicher Auftraggeber den RGAA in sein Lastenheft aufnimmt. Die Seite KMU und Mittelstand hilft bei dieser Einschätzung.

Was die Umsetzung des EAA seit dem 28. Juni 2025 verändert hat

Die Richtlinie (EU) 2019/882 wurde durch das Gesetz Nr. 2023-171 vom 9. März 2023 umgesetzt, das die Pflicht in Artikel L. 412-13 des Verbrauchergesetzbuchs verankert hat. Das Dekret Nr. 2023-931 vom 9. Oktober 2023 und ein Erlass vom selben Tag, der die Barrierefreiheitsanforderungen festlegt, haben das System vervollständigt; die Durchführungsbestimmungen stehen in den Artikeln D. 412-49 bis D. 412-62 des Gesetzbuchs. Das Dekret Nr. 2026-883 vom 23. September 2026, veröffentlicht im Journal officiel vom 24. September 2026, ergänzt die Anwendung von Artikel L. 412-13: Die Einzelheiten seiner Bestimmungen entnehmen Sie der konsolidierten Fassung des Verbrauchergesetzbuchs.

Diese Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025. Sie umfassen zwei Gruppen, die das Merkblatt der DGCCRF zur Barrierefreiheitsrichtlinie (auf Französisch) zusammenfasst:

  • Produkte: Computer und Betriebssysteme, Zahlungsterminals und bestimmte Selbstbedienungsterminals, Smartphones und Telekommunikationsgeräte, Fernsehgeräte mit Zugang zu digitalen Fernsehdiensten, E-Book-Lesegeräte;
  • Dienstleistungen: Telefonie und elektronische Kommunikation, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, bestimmte Personenverkehrsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, elektronischer Geschäftsverkehr und Notrufkommunikation über die 112.

Dienstleistungserbringer müssen konforme Dienste konzipieren und erbringen, Informationen über diese Konformität erstellen und öffentlich zugänglich machen, die Konformität über die Zeit überwachen und Korrekturmaßnahmen ergreifen. Hersteller tragen Pflichten nach dem Muster der CE-Kennzeichnung: technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Aufbewahrung der Unterlagen über fünf Jahre. Einführer und Händler prüfen die Konformität vor dem Inverkehrbringen oder der Bereitstellung.

Zwei Ausnahmen können im Einzelfall geltend gemacht werden: die grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung und die unverhältnismäßige Belastung. In beiden Fällen informiert der Wirtschaftsakteur die Marktüberwachungsbehörde und bewahrt eine Begründung auf; die Kommunikation läuft über die zuständige departementale Direktion der DGCCRF (DD(ETS)PP). Es gibt Übergangsfristen: Ein Dienstleistungserbringer darf Produkte, die er vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt hat, bis zum 28. Juni 2030 weiter verwenden; vor diesem Datum geschlossene Dienstleistungsverträge können unverändert bis zu ihrem Ablauf fortbestehen, längstens bis zum 28. Juni 2030; bereits aufgestellte Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer in Betrieb bleiben, höchstens fünfzehn Jahre.

Für ein in Frankreich tätiges Unternehmen verändert der EAA vor allem die Fragestellung. Bei Artikel 47 fragt man, ob die Organisation betroffen ist; beim EAA fragt man, ob der Dienst betroffen ist. Ein Konzern kann so eine Markenwebsite außerhalb des Anwendungsbereichs des EAA haben, einen dem EAA unterliegenden Onlineshop und, wenn er die Schwelle überschreitet, Erklärungspflichten nach Artikel 47 für alle seine Dienste. Die Analyse zum European Accessibility Act beschreibt die erfassten Produkte und Dienstleistungen im Einzelnen; die Prüfung nach den WCAG und der Norm EN 301 549 ist Gegenstand eines Konformitätsaudits.

Organisationen aus Luxemburg, der Schweiz und Belgien: was in Frankreich für Sie gilt

Viele Unternehmen und Einrichtungen aus Luxemburg, der Deutschschweiz oder Ostbelgien betreiben französischsprachige Websites, beliefern französische Kunden oder haben Tochtergesellschaften in Frankreich. Für sie stellt sich die Frage, welche der beiden französischen Regelwerke greift und wie sich das mit den Pflichten im eigenen Land verträgt. Die Antwort hängt auch hier davon ab, ob die Organisation (Artikel 47) oder der Dienst (EAA) betrachtet wird.

Für Artikel 47 bleibt die Rechnung der Arcom maßgeblich: Gezählt wird der in Frankreich erzielte Umsatz der Gesellschaft, die im Impressum des jeweiligen Dienstes steht, nicht der Umsatz des Konzerns. Ein luxemburgischer oder schweizerischer Konzern mit mehreren französischen Tochtergesellschaften muss deshalb jede Gesellschaft, die als Herausgeberin eines Dienstes genannt ist, einzeln betrachten. Wer das Impressum einer französischen Website auf eine andere Gesellschaft umstellt, verändert damit auch die Grundlage dieser Prüfung; eine solche Änderung sollte mit der Rechtsabteilung abgestimmt werden.

Beim EAA kommt es auf den Dienst und den Markt an. Die Richtlinie definiert in Artikel 3 Nummer 4 den Dienstleistungserbringer als jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung für Verbraucher in der Union zu erbringen. Der Sitz des Anbieters ist dabei kein Kriterium. Ein Schweizer Onlineshop, der an Verbraucher in Frankreich verkauft, oder eine luxemburgische Bank, die französischen Privatkunden ein Online-Banking anbietet, ist also mit diesen Diensten betroffen, sofern keine Ausnahme greift. Das Merkblatt der DGCCRF stellt zudem klar, dass ein Unternehmen, das sich auf eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung beruft, die Marktüberwachungsbehörde des Landes informieren muss, in dem das Produkt oder die Dienstleistung bereitgestellt wird. Wer in mehreren Mitgliedstaaten anbietet, muss diese Mitteilungen entsprechend für jedes Land vorsehen.

Die Definition des Kleinstunternehmens ist in der Richtlinie selbst festgelegt (Artikel 3 Nummer 23): weniger als zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Die Prüfung, ob die Ausnahme greift, folgt deshalb in Luxemburg, Belgien und Frankreich denselben Kriterien. Für die technische Prüfung gilt Folgendes:

  • Luxemburg: Der luxemburgische Referenzrahmen RAWeb 1.1 enthält nach Angabe des staatlichen Service information et presse Inhalte aus dem RGAA 4.1.2 und prüft die Erfolgskriterien der EN 301 549. Ein Audit derselben Plattform nach RAWeb und nach RGAA lässt sich deshalb weitgehend gemeinsam vorbereiten, auch wenn die Ergebnisse getrennt ausgewiesen werden;
  • Belgien, einschließlich der Deutschsprachigen Gemeinschaft: Referenz ist die Norm EN 301 549; ein Audit nach dieser Norm deckt die technischen Anforderungen ab, liefert aber nicht automatisch die nach RGAA-Methode berechnete Konformitätsquote, die eine französische Erklärung zur Barrierefreiheit verlangt;
  • Schweiz: Der Standard eCH-0059 beruht auf den WCAG. Für französische Kunden sind daneben die Anforderungen des EAA maßgeblich, die in Frankreich durch den Erlass vom 9. Oktober 2023 festgelegt sind;
  • Konzerne über der Schwelle von Artikel 47 dürfen statt der RGAA-Methode eine andere Testmethode verwenden, müssen sie aber auf Anfrage vorlegen, eine Entsprechungstabelle zur gewählten Norm erstellen und sie in der Erklärung angeben.

RGAA-Pflicht: die sechs konkreten Anforderungen von Artikel 47

Artikel 47 beschränkt sich nicht auf einen Grundsatz der Barrierefreiheit. Er schreibt eine Reihe überprüfbarer Pflichten vor, die die Arcom einzeln kontrolliert. Hier sind sie in der Reihenfolge, in der eine Organisation sie angehen sollte.

  1. Die Dienste konform gestalten. Die Dienste müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, die der RGAA in 106 Kriterien übersetzt. Geprüft wird eine repräsentative Stichprobe, die, soweit vorhanden, mindestens die Startseite, die Kontaktseite, das Impressum, die Seite zur Barrierefreiheit, die Sitemap, die Hilfe und die Anmeldung umfasst, außerdem die für jede Art von Dienst typischen Seiten, die herunterladbaren Dokumente und die Schritte der Prozesse. Zufällig ausgewählte Seiten müssen mindestens 10 % der Stichprobe ausmachen. Die Organisation kann sich selbst bewerten oder einen Dritten beauftragen. Unternehmen, die wegen der Schwelle betroffen sind, können unter drei Bedingungen eine andere Testmethode verwenden: Sie legen sie auf Anfrage vor, erstellen eine Entsprechungstabelle zur gewählten Norm und geben sie in der Erklärung an.
  2. Eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Für jeden Dienst nennt die Erklärung den Konformitätsstatus, die Liste der nicht barrierefreien Inhalte mit ihren Gründen, etwaige Alternativen, den Weg zur Meldung eines Mangels und das Durchsetzungsverfahren. Sie wird in einem barrierefreien Format auf einer eigenen Seite veröffentlicht, die direkt von der Startseite aus erreichbar ist, und über einen Online-Dienst hinterlegt. Sie ist spätestens drei Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu aktualisieren, außerdem nach einem Relaunch oder einer wesentlichen Änderung, und für Organisationen, die die technische Methode des Referenzrahmens anwenden, innerhalb von 18 Monaten nach einer neuen Version. Der Leitfaden zur Erklärung zur Barrierefreiheit geht das Muster Rubrik für Rubrik durch.
  3. Den Konformitätshinweis auf der Startseite anzeigen. Es gibt nur drei zulässige Formeln: „Accessibilité : totalement conforme“ (vollständig konform), wenn alle anwendbaren Kriterien erfüllt sind, „Accessibilité : partiellement conforme“ (teilweise konform), wenn mindestens 50 % erfüllt sind, und „Accessibilité : non conforme“ (nicht konform) unter 50 % oder wenn kein gültiges Auditergebnis vorliegt. Der Hinweis kann als Link gestaltet sein und auf die Seite zur Barrierefreiheit oder die Erklärung verweisen.
  4. Einen Mehrjahresplan zur Barrierefreiheit beschließen. Der Mehrjahresplan (schéma pluriannuel de mise en accessibilité) hat eine Laufzeit von höchstens drei Jahren und beschreibt die Politik der Organisation: Stellenwert der Barrierefreiheit in ihrer Digitalstrategie, Rolle der verantwortlichen Ansprechperson, personelle und finanzielle Mittel, Schulung, Einbindung externer Fachleute, Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei Beschaffungen, Tests mit Menschen mit Behinderungen, geplante Audits und Zeitplan der Korrekturen, beginnend mit den meistgenutzten Inhalten.
  5. Einen jährlichen Maßnahmenplan veröffentlichen. Der Mehrjahresplan wird jedes Jahr in einen Maßnahmenplan heruntergebrochen. Der Plan für das laufende Jahr muss online sein: Ein veralteter Plan erfüllt die Pflicht nicht. Genau das ist einer der Verstöße, die die Arcom bei impots.gouv.fr festgestellt hat, wo der veröffentlichte Plan das Jahr 2024 betraf.
  6. Eine Kontaktmöglichkeit anbieten und darauf antworten. Nutzerinnen und Nutzer müssen einen Mangel an Barrierefreiheit über einen selbst barrierefreien Kanal melden können, per E-Mail-Adresse oder Formular. Nach dem Referenzrahmen beantwortet die Organisation jede Beschwerde innerhalb einer Woche nach ihrem Eingang. Die Erklärung weist anschließend auf die Möglichkeit hin, den Défenseur des droits anzurufen, die unabhängige französische Bürgerrechtsbehörde.
Gut zu wissen

Eine Konformitätsquote von 42 % darf nicht als „vollständige Konformität“ dargestellt werden: Das ist einer der zehn Verstöße, die die Arcom in ihrer Entscheidung vom 24. Juni 2026 festgestellt hat. Der angezeigte Hinweis muss sich zwingend aus dem Ergebnis eines gültigen Audits ergeben.

Zwei weniger sichtbare Pflichten ergänzen diese Grundlage. Das Dekret von 2019 sieht vor, dass die Weiterbildung der Beschäftigten, die an digitalen Diensten arbeiten, theoretische und praktische Inhalte zur Barrierefreiheit umfasst. Es regelt außerdem die Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung: Sie wird im Einzelfall, Inhalt für Inhalt, beurteilt, muss in der Erklärung begründet und, soweit vernünftigerweise möglich, mit einer barrierefreien Alternative verbunden werden und darf sich nicht auf fehlende Priorität, fehlende Zeit oder fehlendes Wissen stützen.

Intranet, mobile App, PDF, Video: der tatsächliche Umfang

Der Begriff „Website“ führt in die Irre. Artikel 47 erfasst Online-Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit im weiten Sinn: Websites, Intranets und Extranets, Softwarepakete, die über einen Browser oder eine mobile App genutzt werden, die mobilen Apps selbst und den interaktiven Teil des digitalen Stadtmobiliars, etwa ein Informationsterminal. Betriebssystem und Hardware bleiben außen vor. In diesem Umfang liegen die meisten Schwierigkeiten.

Intranets und Extranets

Das Intranet einer Gebietskörperschaft oder das Lieferanten-Extranet einer öffentlichen Einrichtung unterliegen denselben Anforderungen wie die öffentliche Website. Intranet- oder Extranet-Inhalte, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, sind bis zu ihrer wesentlichen Überarbeitung ausgenommen. In der Praxis entfällt die Ausnahme mit dem Relaunch des Urlaubsverwaltungstools oder des HR-Portals: Das ist der richtige Zeitpunkt, die Barrierefreiheit ins Lastenheft aufzunehmen. Es geht um mehr als Konformität, denn eine Beschäftigte, die einen Screenreader nutzt, muss ohne fremde Hilfe Urlaub beantragen oder ihre Gehaltsabrechnung einsehen können.

Mobile Apps und Softwarepakete

Die iOS- und Android-Apps der betroffenen Organisationen sind seit 2021 erfasst, ebenso wie browserbasierte Fachanwendungen. Der RGAA 4.1.2 wurde in erster Linie für Webinhalte entwickelt, und das Dekret vom August 2026 verlangt gerade vom künftigen Referenzrahmen, festzulegen, auf welche Kategorien von Diensten seine Kriterien anwendbar sind. In der Praxis stützt sich die Prüfung einer nativen App auf die Norm EN 301 549 und erfolgt auf echten Geräten, mit VoiceOver und TalkBack; das ist Gegenstand eines Audits mobiler Apps. In eine App eingebettete Webansichten, etwa ein Zahlungsformular in einem integrierten Browser, werden dagegen mit dem RGAA geprüft.

Office-Dokumente

Office-Dateien, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen, es sei denn, sie werden für ein laufendes Verwaltungsverfahren benötigt. Eine Gebietskörperschaft, die jeden Monat ihre Ratsbeschlüsse als eingescanntes PDF veröffentlicht, muss also sicherstellen, dass die aktuellen Dokumente getaggt sind, einen Titel und eine definierte Sprache haben, oder eine barrierefreie Fassung anbieten. Der Fall impots.gouv.fr ist aufschlussreich: Die Arcom stellte fest, dass der im persönlichen Bereich herunterladbare Steuerbescheid (avis d'impôt) im PDF-Format weder einen Titel noch eine definierte Sprache noch Struktur-Tags hatte und keine barrierefreie Alternative angeboten wurde (Kriterium 13.3 des RGAA).

Videos und Live-Inhalte

Aufgezeichnete Audio- und Videoinhalte, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen, ebenso live übertragene Inhalte. Ein 2026 veröffentlichtes Video zur Vorstellung eines Dienstes braucht also Untertitel, ein Transkript und, wenn das Bild Informationen vermittelt, die der Ton nicht liefert, eine Audiodeskription oder eine gleichwertige Alternative. Die Live-Übertragung einer Gemeinderatssitzung ist ausgenommen, ihre anschließend online gestellte Aufzeichnung wird jedoch zu einem aufgezeichneten Inhalt.

Karten, Inhalte Dritter und Archive

Karten und Kartendienste sind ausgenommen, wenn die wesentlichen Informationen, etwa eine Adresse oder eine Wegbeschreibung, in barrierefreier digitaler Form bereitgestellt werden. Ebenfalls ausgenommen sind Inhalte Dritter, die die Organisation weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert; das gilt nicht für ein Terminbuchungsmodul, das die Organisation selbst gekauft und eingebunden hat. Schließlich sind Inhalte ausgenommen, die für kein laufendes Verfahren benötigt werden und nach dem 23. September 2019 nicht aktualisiert wurden, insbesondere Archive. Da das Dekret vom 24. August 2026 diese Liste angepasst hat, sollten Sie die konsolidierte Fassung des Dekrets prüfen, bevor Sie sich auf eine Ausnahme berufen.

Wer kontrolliert was seit 2025

Die Aufteilung der Zuständigkeiten folgt der Unterscheidung zwischen den beiden Regelwerken. Sie wurde in zwei Schritten festgelegt: im September 2023 für Artikel 47, mit der Verordnung, die die Kontrolle der Arcom überträgt, und am 28. Juni 2025 für die Produkte und Dienstleistungen des EAA.

  • Die Arcom kontrolliert die Pflichten aus Artikel 47 für öffentliche und gleichgestellte Stellen: Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach dem RGAA, Konformitätshinweis, Vorhandensein und Konformität der Erklärung, des Mehrjahresplans und des Jahresplans, Meldemechanismus. Verstöße werden von vereidigten Bediensteten festgestellt;
  • für Unternehmen über der Schwelle ist die Arcom nur für die Anzeige- und Dokumentationspflichten zuständig: Sie kann nicht allein auf Grundlage einer Nichtkonformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen einschreiten;
  • der für Menschen mit Behinderungen zuständige Minister überwacht jährlich die Konformität der öffentlichen Dienste und erstellt den Dreijahresbericht an die Europäische Kommission;
  • die DGCCRF kontrolliert die Produkte und die meisten Dienstleistungen des EAA, je nach Sektor in Abstimmung mit der Arcom, der Arcep (Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation), der Banque de France, der ACPR (Banken- und Versicherungsaufsicht) und der AMF (Finanzmarktaufsicht);
  • die Arcom kontrolliert außerdem seit dem 28. Juni 2025 die Barrierefreiheit der Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten: Websites, Apps, elektronische Programmführer, Angebote der Plattformbetreiber.

Die Seite der Arcom zur Barrierefreiheit von Websites und digitalen Diensten (auf Französisch) enthält auch eine nützliche Warnung: Die Behörde beauftragt keine Person und keinen Zusammenschluss, in ihrem Namen tätig zu werden. Ein Schreiben, das sich als von der Arcom beauftragte „Konformitätsprüfung“ ausgibt und gleich ein kostenpflichtiges Audit anbietet, ist daher mit Vorsicht zu behandeln.

Für ein großes Unternehmen hat diese Aufteilung eine direkte Folge. Die Arcom prüft, ob Hinweis, Erklärung, Mehrjahresplan und Jahresplan vorhanden und schlüssig sind; die tatsächliche Qualität eines Online-Bestellprozesses wird dagegen von der DGCCRF im Rahmen des EAA untersucht. Eine Konformitätsakte muss deshalb beiden Ansprechpartnern antworten können, mit jeweils unterschiedlichen Nachweisen.

Sanktionen bei fehlender digitaler Barrierefreiheit: Beträge, Verfahren, versteckte Kosten

Nach Artikel 47

Das Verfahren beginnt mit einer Inverzugsetzung (mise en demeure). Besteht der Verstoß nach Ablauf der gesetzten Frist fort, kann die Arcom eine Geldsanktion von höchstens 50.000 Euro bei Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verhängen und von höchstens 25.000 Euro bei den übrigen Pflichten, also Erklärung, Hinweis, Mehrjahresplan, Jahresplan und Meldemechanismus. Die Höhe richtet sich nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes.

Die Entscheidung der Arcom vom 24. Juni 2026 (auf Französisch) zeigt, wie diese Regeln angewandt werden. Sie stellt bei impots.gouv.fr vier Verstöße gegen die Barrierefreiheitsanforderungen fest: den nicht barrierefreien Steuerbescheid im PDF-Format, eine Rubrik des Nachrichtenbereichs, deren verborgener Inhalt weder per Tastatur noch mit Screenreadern erreichbar ist, ein Auswahlmenü für das Steuerjahr, das sich nur mit der Maus bedienen lässt, und eine Tabelle zu Einkünften aus möblierter Vermietung, deren Zellen nicht mit ihren Überschriften verknüpft sind. Hinzu kommen fünf Verstöße bei den Erklärungen zur Barrierefreiheit und ein Verstoß beim Maßnahmenplan. Die Behörde gewährt neun Monate für die Barrierefreiheitsanforderungen und zwei Monate für die Dokumentationspflichten.

Diese Fristen geben jeder Organisation einen nützlichen Anhaltspunkt: Die Korrektur von Komponenten dauert Monate, die Veröffentlichung einer korrekten Erklärung und eines aktuellen Plans dagegen nur wenige Wochen. Verstöße gegen die Dokumentationspflichten lassen sich am leichtesten feststellen und am schnellsten beheben; sie sollten zuerst angegangen werden.

Nach dem EAA

Die Bediensteten der DGCCRF können Unternehmen anweisen, ihre Produkte und Dienstleistungen in Einklang mit den Vorschriften zu bringen; diese Anordnungen können mit einem Zwangsgeld und einer Veröffentlichung verbunden werden. Verstöße sind Übertretungen der fünften Klasse (contraventions de la cinquième classe) nach Artikel R. 451-4 des Verbrauchergesetzbuchs und werden mit Geldbußen von 7.500 Euro geahndet, die sich nach der Zahl der festgestellten Verstöße kumulieren. Bei Produkten kann der Vertrieb per Erlass ausgesetzt werden, wenn die nicht konformen Praktiken andauern. Ein Onlineshop mit mehreren unterschiedlichen Mängeln in seinem Bestellprozess muss also mit einem Betrag rechnen, der mit jedem festgestellten Verstoß steigt.

Was Untätigkeit über die Geldbußen hinaus kostet

Die Sanktionsobergrenzen sagen nicht alles über die tatsächlichen Kosten. Der Rechnungshof betont, dass fehlende Barrierefreiheit keine Einsparung ist: Lässt sich ein Verfahren nicht online erledigen, muss die Verwaltung teurere Kanäle einsetzen, etwa Telefon und Schalter. Für ein Unternehmen gilt dieselbe Logik: Jeder Kunde, der eine Online-Zahlung nicht abschließen kann, ruft den Kundendienst an oder wandert zur Konkurrenz ab.

Weitere Kosten kommen hinzu. Eine Entscheidung der Arcom wird im Amtsblatt veröffentlicht und stellt die Organisation damit öffentlich bloß. Öffentliche Auftraggeber und Großunternehmen nehmen zunehmend Anforderungen an die Barrierefreiheit in ihre Ausschreibungen auf, und der Rechnungshof empfiehlt, Musterklauseln in öffentlichen Aufträgen zur Regel zu machen. Schließlich kostet die Korrektur eines bereits produktiven Dienstes mehr als seine barrierefreie Konzeption: Jede nicht konforme Komponente eines Designsystems vervielfacht sich in allen Seiten, die sie verwenden.

Übersicht: Pflichten, Sanktionen und Behörden nach Art der Organisation

Die folgende Tabelle fasst die Lage jeder Kategorie von Organisationen zum 27. Oktober 2026 zusammen. Sie ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls, insbesondere wenn Sie sowohl unter Artikel 47 als auch unter den EAA fallen.

Digitale Barrierefreiheit in Frankreich: Pflichten, Höchstsanktion und zuständige Behörde nach Art der Organisation
Art der OrganisationPflichtenDrohende SanktionBehörde
Staat, Ministerien, Gebietskörperschaften, öffentliche EinrichtungenKonformität von Websites, Intranets, Extranets, Apps und Softwarepaketen; Erklärung; Hinweis auf der Startseite; Mehrjahresplan; Jahresplan; KontaktmöglichkeitNach Inverzugsetzung: bis zu 50.000 € bei fehlender Barrierefreiheit, 25.000 € bei den übrigen PflichtenArcom; jährliche Überwachung durch den für Menschen mit Behinderungen zuständigen Minister
Private Stellen, die eine Aufgabe des öffentlichen Dienstes wahrnehmen oder überwiegend öffentlich finanziert und kontrolliert werdenDieselben Pflichten wie der öffentliche SektorDieselben ObergrenzenArcom; jährliche Überwachung durch das Ministerium
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Umsatz in Frankreich von mehr als 250 Mio. €Dieselben Pflichten nach Artikel 47, mit der Möglichkeit, unter Bedingungen eine andere Testmethode zu verwendenBis zu 25.000 € bei Anzeige- und Dokumentationspflichten; keine Sanktion der Arcom allein wegen NichtkonformitätArcom, für die Anzeige- und Dokumentationspflichten
Vom EAA erfasste Dienstleistungserbringer (Onlinehandel, Banken, Verkehr, elektronische Kommunikation, E-Books)Dienste konform mit den Anforderungen des Erlasses vom 9. Oktober 2023; öffentliche Information über die Konformität; Überwachung und KorrekturmaßnahmenAnordnung, ggf. mit Zwangsgeld; Geldbuße von 7.500 € je festgestelltem VerstoßDGCCRF, je nach Sektor mit Arcep, Banque de France, ACPR und AMF
Dienste mit Zugang zu audiovisuellen MediendienstenBarrierefreie Websites, Apps und Programmführer; Information über die KonformitätFür den audiovisuellen Sektor geltendes RegimeArcom, seit dem 28. Juni 2025
Hersteller, Einführer und Händler von EAA-ProduktenTechnische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, fünf Jahre Aufbewahrung, KorrekturmaßnahmenGeldbuße von 7.500 € je Verstoß; mögliche Aussetzung des VertriebsDGCCRF
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (weniger als 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme)Keine Pflicht aus dem EAA für ihre Dienstleistungen; Artikel 47 nur bei einer Aufgabe des öffentlichen DienstesKeine nach dem EAAEntfällt

Die Rechtsbehelfe der Nutzer gegenüber einem nicht barrierefreien Dienst

Rechtsbehelfe sind nicht den Behörden vorbehalten. Wer ein Antragsformular für eine Sozialleistung nicht ausfüllen, ein visuelles Captcha nicht lösen oder eine Bescheinigung nicht herunterladen kann, hat mehrere Möglichkeiten, die auch Organisationen kennen sollten, um ihnen vorzugreifen.

  1. Die direkte Meldung. Der erste Schritt führt über die in der Erklärung zur Barrierefreiheit angegebene Kontaktmöglichkeit. Die Organisation muss innerhalb einer Woche antworten und, wenn der Inhalt nicht schnell korrigiert werden kann, eine Alternative anbieten: Zusendung des Dokuments in anderer Form, Bearbeitung per Telefon, Begleitung.
  2. Der Défenseur des droits. Bleibt eine Antwort oder Lösung aus, kann die betroffene Person kostenlos den Défenseur des droits anrufen, die unabhängige französische Behörde für Bürgerrechte und Diskriminierungsschutz: über das Online-Formular, bei einem Treffen mit einer Delegierten oder einem Delegierten in ihrer Region, per Brief ohne Briefmarke an Défenseur des droits, Libre réponse 71120, 75342 Paris CEDEX 07, oder telefonisch unter 09 69 39 00 00. Gehörlose und schwerhörige Menschen können den Dienst Acceo nutzen. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Hilfe beim Défenseur des droits beantragen (auf Französisch).
  3. Die Meldung an die Kontrollbehörden. Bei einem Produkt oder einer Dienstleistung im Anwendungsbereich des EAA kann der Verbraucher den Mangel auf der Plattform SignalConso melden oder RéponseConso unter 0809 540 550 anrufen. Diese Meldungen fließen in die Kontrollen der DGCCRF ein.
  4. Die Inverzugsetzung und die Klage. Eine Nutzerin, ein Nutzer oder ein Verband kann der Organisation eine schriftliche Inverzugsetzung zusenden, die an die Pflicht erinnert, die Blockade genau beschreibt und eine angemessene Frist setzt. Bleibt eine Antwort aus, steht der Rechtsweg vor dem zuständigen Gericht offen, bei einem öffentlichen Dienst vor dem Verwaltungsgericht.

Für die Organisation ist die Qualität der ersten Antwort die beste Vorbeugung. Eine Beschwerde, die innerhalb weniger Tage bearbeitet wird, mit einer sofortigen Ausweichlösung und einer im Maßnahmenplan festgehaltenen Zusage zur Korrektur, entschärft den Großteil möglicher Streitigkeiten. Die Rubrik „Retour d'information et contact“ (Feedback und Kontakt) der Erklärung sollte daher auf ein tatsächlich betreutes Postfach verweisen und nicht auf eine allgemeine Adresse ohne benannte Verantwortliche.

Bestandsaufnahme: was die amtlichen Zahlen zeigen

Die jüngste Bilanz stammt vom französischen Rechnungshof, in seinen am 18. Juni 2026 veröffentlichten Feststellungen (auf Französisch). 2019 hatte sich der Staat das Ziel gesetzt, 250 wesentliche Verwaltungsverfahren vollständig RGAA-konform zu gestalten, die vom Observatorium der Qualität der Online-Verfahren (Observatoire de la qualité des démarches en ligne) beobachtet werden. Im Januar 2026 erfüllten nur 7 % der wichtigsten Online-Verfahren die 106 Kriterien des Referenzrahmens. Der Rechnungshof stellt fest, dass Werkzeuge und Finanzmittel zu wenig genutzt werden und die Sanktionsbefugnis bis dahin nicht ausgeübt worden war.

Der Rechnungshof relativiert diese Zahl zu Recht: Ein teilweise konformes Verfahren kann für einen Menschen mit Behinderung von Anfang bis Ende nutzbar bleiben. Auch das Umgekehrte gilt, und das ist die wichtigste Lehre für die Teams: Eine hohe Konformitätsquote garantiert nicht, dass ein Prozess durchlaufen werden kann, wenn das nicht erfüllte Kriterium gerade dasjenige ist, das das Absenden des Formulars verhindert. Seine Empfehlungen betreffen Musterklauseln in öffentlichen Aufträgen, die Berücksichtigung der Barrierefreiheit in jeder Phase von IT-Projekten und die Schulung der Bediensteten wie der Dienstleister.

Bei der Kontrolle hat sich die Lage nach diesem Bericht weiterentwickelt. Die Arcom machte am 6. Juli 2026 ihre Inverzugsetzung zu impots.gouv.fr öffentlich. Die dem Minister durch das Dekret vom August 2026 übertragene jährliche Überwachung soll zudem regelmäßige Daten zu den Websites, Intranets, Extranets und Apps des öffentlichen Sektors liefern, die alle drei Jahre an die Europäische Kommission übermittelt werden. Für den privaten Sektor wurde bisher keine konsolidierte amtliche Statistik zur Konformität der Unternehmen über der Schwelle oder der EAA-Dienste veröffentlicht.

Für eine Organisation haben diese Zahlen eine praktische Konsequenz: Das Risiko ist nicht mehr theoretisch. Die ersten Entscheidungen betreffen einen stark genutzten Dienst des Staates, die festgestellten Verstöße sind präzise und Kriterium für Kriterium dokumentiert, und die Fristen für die Erklärungspflichten sind kurz.

Zeitplan: die entscheidenden Daten

Die wichtigsten Daten der digitalen Barrierefreiheit in Frankreich
DatumEreignisBedeutung
11. Februar 2005Gesetz Nr. 2005-102, Artikel 47Pflicht zur Barrierefreiheit öffentlicher Online-Dienste
24. Juli 2019Dekret Nr. 2019-768Schwelle von 250 Mio. €, Ausnahmen, Erklärung, Hinweis, Zeitplan
20. September 2019Erlass zur Annahme des RGAA 4106 Referenzkriterien
23. September 2019, 23. September 2020, 23. Juni 2021Anwendung auf den öffentlichen SektorNeue Websites, dann ältere Websites, dann mobile Apps, Softwarepakete und digitales Stadtmobiliar
1. Oktober 2019, 1. Oktober 2020, 1. Juli 2021Anwendung auf Unternehmen über der SchwelleGleiche Abfolge wie im öffentlichen Sektor
9. März 2023Gesetz Nr. 2023-171Umsetzung des EAA, Artikel L. 412-13 des Verbrauchergesetzbuchs
6. September 2023Verordnung Nr. 2023-859Artikel 47-1: Kontrolle und Sanktionen gehen an die Arcom
9. Oktober 2023Dekret Nr. 2023-931 und Erlass vom selben TagBarrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen
28. Juni 2025Anwendung des EAAPflichten für die erfassten Produkte und Dienstleistungen; Zuständigkeiten von DGCCRF und Arcom
18. Juni 2026Feststellungen des Rechnungshofs7 % der wichtigsten Online-Verfahren im Januar 2026 konform
24. Juni 2026Entscheidung der Arcom zu impots.gouv.frFristen von neun und zwei Monaten
27. August 2026Inkrafttreten des Dekrets Nr. 2026-816Harmonisierte Normen, jährliche Überwachung, Aufhebung von Artikel 8
23. September 2026Dekret Nr. 2026-883Ergänzung der Anwendung von Artikel L. 412-13 des Verbrauchergesetzbuchs
Ende 2026 (angekündigt)Geplante Veröffentlichung des RGAA 5Aktualisierung der Erklärungen innerhalb von 18 Monaten für Organisationen, die die RGAA-Methode anwenden
28. Juni 2030Ende der wichtigsten Übergangsfristen des EAAVerträge und Produkte aus der Zeit vor 2025 müssen konform sein

Digitale Barrierefreiheit in Unternehmen und Verwaltung: der Maßnahmenplan in acht Schritten

Die Herstellung der Konformität folgt einer einfachen Logik: wissen, was gilt, messen, veröffentlichen, was veröffentlicht werden muss, und dann nach Wirkung geordnet korrigieren. Die folgenden acht Schritte gelten für eine Gebietskörperschaft ebenso wie für ein Unternehmen; nur die erwarteten Nachweise unterscheiden sich.

  1. Ihre Situation einordnen. Klären Sie, ob Sie unter Artikel 47 fallen (Rechtsform, Aufgabe des öffentlichen Dienstes, durchschnittlicher Umsatz in Frankreich der herausgebenden Gesellschaft über drei abgeschlossene Geschäftsjahre) und ob einige Ihrer Dienste unter den EAA fallen. Halten Sie das Ergebnis und die Begründung schriftlich fest: Das ist das erste Dokument Ihrer Akte.
  2. Dienste und Inhalte inventarisieren. Erfassen Sie Websites, Subdomains, Intranets, Extranets, Apps, Softwarepakete und Terminals, aber auch die Dokumentfamilien (Beschlüsse, Formulare, Bescheide, Rechnungen) und Videos. Notieren Sie für jedes Element die intern verantwortliche Stelle, den Dienstleister und das Datum des nächsten Relaunchs.
  3. Eine repräsentative Stichprobe prüfen lassen. Stellen Sie die Stichprobe nach den Regeln des RGAA zusammen, mit den Pflichtseiten, den zentralen Prozessen und zufällig ausgewählten Seiten. Ein manuell durchgeführtes RGAA-Audit, Kriterium für Kriterium und mit assistiven Technologien, liefert die Konformitätsquote und die Liste der zu behebenden Mängel; unsere Audits dauern im Durchschnitt drei Wochen.
  4. Die Pflichtangaben ohne Verzögerung veröffentlichen. Sobald das Ergebnis vorliegt, stellen Sie den korrekten Hinweis, die Erklärung, die Seite zur Barrierefreiheit und eine betreute Kontaktmöglichkeit online. Diese Verstöße lassen sich am leichtesten feststellen, und für sie gewährt die Arcom die kürzesten Fristen. Muster und Hinterlegung sind auf der offiziellen Seite zur Erklärung zur Barrierefreiheit (auf Französisch) beschrieben.
  5. Nach Prozessen korrigieren, nicht nach Kriterien. Geben Sie vollständigen Blockaden in den meistgenutzten Verfahren Vorrang: Anmeldung, Zahlungsformular, per Tastatur nicht bedienbares Auswahlmenü, herunterladbares Dokument, Captcha ohne Alternative. Ein Korrekturteam kann die gemeinsam genutzten Komponenten bearbeiten, die auf einen Schlag zahlreiche Seiten verbessern.
  6. Mehrjahresplan und Jahresplan beschließen. Legen Sie für höchstens drei Jahre die verantwortliche Ansprechperson, das Budget, die Schulung, die Barrierefreiheitsklauseln in Beschaffungen und den Zeitplan der Korrekturen fest und brechen Sie das in den datierten und veröffentlichten Plan des laufenden Jahres herunter.
  7. Jede neue Auslieferung absichern. Verankern Sie die Barrierefreiheit im Designsystem und in den Abnahmekriterien und prüfen Sie neue Versionen vor dem Produktivgang mit einer Barrierefreiheits-Abnahme. So verhindern Sie, dass das mit dem Audit erreichte Niveau innerhalb von sechs Monaten wieder verloren geht.
  8. Teams schulen und die tatsächliche Nutzung prüfen. Schulen Sie Redaktion, Entwicklung, Projektleitung und Einkauf mit gezielten Schulungen für ihre jeweilige Rolle und lassen Sie die wesentlichen Prozesse in einem Test mit echten Nutzern von Menschen mit Behinderungen erproben. Planen Sie schließlich die Aktualisierung der Erklärung: spätestens nach drei Jahren und innerhalb von 18 Monaten nach Veröffentlichung des RGAA 5.

Checkliste vor einer Anfrage der Arcom oder der DGCCRF

  • der Konformitätshinweis steht auf der Startseite und entspricht der Quote des letzten Audits;
  • die Erklärung ist weniger als drei Jahre alt, folgt dem vorgeschriebenen Muster und wurde über den Online-Dienst hinterlegt;
  • Mehrjahresplan und Plan des laufenden Jahres sind in einem barrierefreien Format online und von der Erklärung aus verlinkt;
  • die Kontaktmöglichkeit funktioniert, ist selbst barrierefrei, und Beschwerden werden innerhalb einer Woche beantwortet;
  • jede Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung ist begründet, zeitlich begrenzt und mit einer Alternative verbunden;
  • aktuelle PDF-Dateien, die für ein Verfahren nötig sind, sind getaggt, oder es wird eine barrierefreie Fassung angeboten;
  • für Dienste im Anwendungsbereich des EAA gibt es öffentliche Informationen zur Konformität und ein dokumentiertes Überwachungsverfahren;
  • für Anbieter mit Sitz außerhalb Frankreichs: Die im Impressum genannte Gesellschaft, die in Frankreich angebotenen EAA-Dienste und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden je Land sind festgehalten.

Häufige Fragen

Muss eine Tochtergesellschaft für die Schwelle von 250 Millionen Euro den Konzernumsatz berücksichtigen?

Nein. Nach Angabe der Arcom zählt der in Frankreich erzielte Umsatz der Gesellschaft, die im Impressum (mentions légales) des Dienstes genannt ist, nicht der konsolidierte Konzernumsatz. Berechnet wird der Durchschnitt der letzten drei vor dem betreffenden Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre. Eine Tochtergesellschaft unter der Schwelle kann dennoch unter den EAA fallen, wenn sie Verbrauchern einen erfassten Dienst anbietet, etwa einen Onlineshop.

Genügt eine Selbstbewertung, um eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen?

Der Referenzrahmen erlaubt es: Die Organisation kann ihre Dienste selbst bewerten oder einen Dritten beauftragen, sofern die Bewertung verlässlich ist und eine repräsentative Stichprobe abdeckt. Das Risiko liegt in der Stimmigkeit: Die Arcom vergleicht die angegebene Quote, den angezeigten Hinweis und den tatsächlichen Zustand des Dienstes. Eine zu optimistische Selbstbewertung führt deshalb zu einem Verstoß bei der Erklärung, zusätzlich zur Nichtkonformität selbst.

Sollte man mit einem Audit bis zum RGAA 5 warten?

Nein. Die offizielle RGAA-Website stellt klar, dass die Vorbereitung der für Ende 2026 angekündigten Version 5 weder eine Unterbrechung noch eine Verschiebung der Arbeiten rechtfertigt. Heute vorgenommene Korrekturen bleiben erhalten, weil die neue Version an den europäischen Normen ausgerichtet bleiben muss. Nach Veröffentlichung des RGAA 5 haben Organisationen, die die Methode des Referenzrahmens anwenden, 18 Monate Zeit, ihre Erklärung zu aktualisieren.

Kann ein automatisches Testtool die RGAA-Konformitätsquote ermitteln?

Nein. Automatische Tools finden zuverlässig bestimmte Fehler, etwa ein Bild ohne Alternativtext oder ein Feld ohne Beschriftung, aber viele Kriterien verlangen ein menschliches Urteil: Angemessenheit einer Alternative, Lesereihenfolge, Verständlichkeit einer Fehlermeldung, Tastaturbedienbarkeit einer individuell entwickelten Komponente. Die in der Erklärung veröffentlichte Quote muss sich aus der Anwendung der Methode des Referenzrahmens ergeben, Test für Test, auf der festgelegten Stichprobe.

Unsere Website wird von einer Agentur entwickelt: Wer haftet bei einer Kontrolle?

Die Arcom setzt die juristische Person in Verzug, der der Dienst gehört, also die herausgebende Organisation, nicht deren Dienstleister. Die vertragliche Haftung der Agentur klären Sie anschließend untereinander. Deshalb lohnt es sich, im Vertrag den anwendbaren Referenzrahmen, ein erwartetes Konformitätsniveau, eine Barrierefreiheits-Abnahme vor jedem Produktivgang und die Behebung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung festzulegen.

Ist ein Onlineshop mit 15 Beschäftigten betroffen?

Er fällt nicht unter Artikel 47, es sei denn, er erzielt in Frankreich mehr als 250 Millionen Euro Umsatz. Der elektronische Geschäftsverkehr gehört jedoch zu den vom EAA erfassten Dienstleistungen, und die Ausnahme gilt nur für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Umsatz oder Bilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Mit 15 Beschäftigten ist der Shop also betroffen und unterliegt der Kontrolle der DGCCRF.

Wovon hängt der Preis eines Barrierefreiheits-Audits ab?

Vor allem vom Umfang der Stichprobe, der Zahl unterschiedlicher Seitenvorlagen, der Komplexität der Prozesse (mehrstufige Formulare, Zahlung, Kundenbereich), der Zahl zu prüfender Dokumente und den abzudeckenden Plattformen: Web, iOS, Android. Eine vorherige Abstimmung legt diesen Umfang fest und vermeidet, dass Sie für Seiten zahlen, die einander gleichen. Tests mit Nutzern und das Nachaudit nach den Korrekturen werden gesondert kalkuliert.

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